…Vollstreckungsverfahren als Vertreter des Herrn OK tätig, eine Vertretung der OK OHG - insbesondere in Steuersachen - ist durch Herrn Dr. K nicht erfolgt. Demzufolge kann schon mangels Vertretungsvollmacht eine Zurechnung bei der OK OHG in Abgabensachen nicht vorliegen, sodass über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages aus dieser…
…der Kognitionsbefugnis würde eine Unzuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz nach sich ziehen (Erkenntnis des VwGH vom 2. März 2006, 2005/15/0125). Aus diesem Grund musste es der Berufungsbehörde verwehrt bleiben, in der gegenständlichen Entscheidung - abgesehen von der Frage der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages vom 30…
…sein." Mit dem Anbringen vom 4. Juni 2009 wurde ein Vorlageantrag eingebracht und ausführlich auf die Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung repliziert. Zur Frage der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages führte der Bw. aus, die Aussage des Finanzamtes ist jedoch unrichtig. In dem zitierten VwGH-Erkenntnis…
… 209 Abs. 3 BAO) begrenzt auch die Frist des § 304 lit. a BAO (vgl. Ritz, BAO, § 304 Tz. 5 unter Hinweis auf Ellinger ua., BAO, § 209 Anm. 20 und § 304 Anm. 2). Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag ist ausschlaggebend, dass dieser nicht vor Eintritt der absoluten…
…ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Wiederaufnahmswerber schon im Antrag datumsmäßig (oder sonst genau) angeben, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt habe, und die Beweis hierfür anbieten. Ein Fehlen dieser für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages maßgeblichen…
…der Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, bereits im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens dargelegt werden auf welche Umstände der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren gestützt wird. Weiters muss der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahren Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages…
…der Kognitionsbefugnis würde eine Unzuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz nach sich ziehen (Erkenntnis des VwGH vom 2. März 2006, 2005/15/0125). Aus diesem Grund musste es der Berufungsbehörde verwehrt bleiben, in der gegenständlichen Entscheidung - abgesehen von der Frage der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages vom 8…
…hat daher ein Wiederaufnahmsantrag gemäß § 303a BAO ua. zu enthalten: lit. c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind und lit. d) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens…
…Kognitionsbefugnis würde eine Unzuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz nach sich ziehen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 2006, Zl. 2005/15/0125). Aus diesem Grund musste es der Berufungsbehörde verwehrt bleiben, in der gegenständlichen Entscheidung - abgesehen von der Frage der Rechtszeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages vom 12…
…Kognitionsbefugnis würde eine Unzuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz nach sich ziehen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 2006, Zl. 2005/15/0125). Aus diesem Grund musste es der Berufungsbehörde verwehrt bleiben, in der gegenständlichen Entscheidung - abgesehen von der Frage der Rechtszeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages vom 14…
…Kognitionsbefugnis würde eine Unzuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz nach sich ziehen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 2006, Zl. 2005/15/0125). Aus diesem Grund musste es der Berufungsbehörde verwehrt bleiben, in der gegenständlichen Entscheidung - abgesehen von der Frage der Rechtszeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages vom 24…
…Kognitionsbefugnis würde eine Unzuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz nach sich ziehen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 2006, Zl. 2005/15/0125). Aus diesem Grund musste es der Berufungsbehörde verwehrt bleiben, in der gegenständlichen Entscheidung - abgesehen von der Frage der Rechtszeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages vom 13…
…Kognitionsbefugnis würde eine Unzuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz nach sich ziehen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 2006, Zl. 2005/15/0125). Aus diesem Grund musste es der Berufungsbehörde verwehrt bleiben, in der gegenständlichen Entscheidung - abgesehen von der Frage der Rechtszeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages vom 14…
…Kognitionsbefugnis würde eine Unzuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz nach sich ziehen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 2006, Zl. 2005/15/0125). Aus diesem Grund musste es der Berufungsbehörde verwehrt bleiben, in der gegenständlichen Entscheidung - abgesehen von der Frage der Rechtszeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages vom 11…
…der Kognitionsbefugnis würde eine Unzuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz nach sich ziehen (Erkenntnis des VwGH vom 2. März 2006, 2005/15/0125). Aus diesem Grund musste es der Berufungsbehörde verwehrt bleiben, in der gegenständlichen Entscheidung - abgesehen von der Frage der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages vom 1…
…der Kognitionsbefugnis würde eine Unzuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz nach sich ziehen (Erkenntnis des VwGH vom 2. März 2006, 2005/15/0125). Aus diesem Grund musste es der Berufungsbehörde verwehrt bleiben, in der gegenständlichen Entscheidung - abgesehen von der Frage der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages vom 30…
…Die absolute Verjährungsfrist (§ 209 Abs 3 BAO) begrenzt auch die Frist des § 304 lit a BAO (vgl Ritz, BAO³, § 304 Tz 5 unter Hinweis auf Ellinger ua, BAO³, § 209 Anm 20 und § 304 Anm 2). Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag ist ausschlaggebend, dass dieser nicht vor…
…Wiederaufnahmsantrag stützt. Die geltend gemachten Umstände (Einnahmen und Ausgaben diverser Kategorien) des Jahres 2008 sind solche, die der Bw selbst während des Jahres 2008 zur Kenntnis gelangt sein müssen. Damit fehlen auch nicht die Angaben, die gemäß § 303a lit c BAO zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit…
…sich, dass der nunmehr am 14. Juli 2008 eingebrachte Wiederaufnahmeantrag (vom 9. Juli 2008) nicht innerhalb der Fünfjahresfrist des § 304 lit. b BAO eingebracht wurde. Da somit mangels Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages die Bewilligung einer Wiederaufnahme des Verfahrens bereits zufolge § 304 BAO unzulässig ist, können Überlegungen…
…sich, dass der nunmehr am 14. Juli 2008 eingebrachte Wiederaufnahmeantrag (vom 11. Juli 2008) nicht innerhalb der Fünfjahresfrist des § 304 lit. b BAO eingebracht wurde. Da somit mangels Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages die Bewilligung einer Wiederaufnahme des Verfahrens bereits zufolge § 304 BAO unzulässig ist, können Überlegungen…