Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0126-S/03
Formelle Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmsantrag
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0126-S/03vom 26.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GR, Pensionist, derzeit ohne festen
Wohnsitz, vertreten durch Dr. Michael Baczko, Rechtsanwalt,
5452 Pfarrwerfen, Laubichl 18, vom 7. April 2003 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Salzburg-Land vom 27. März 2003 betreffend Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber bezog in dem Zeitraum 1990 bis 1999 als
Pensionist neben der Sozialversicherungspension eine weitere Pension seines
ehemaligen Arbeitgebers. Weiters besaß er eine Liegenschaft in
Niederösterreich, die in den Jahren bis 1995 vermietet gewesen war.
Der Berufungswerber war in den Jahren bis 1996 durch einen
Rechtsanwalt in Niederösterreich als Sachwalter vertreten. Dieser legte
für die Jahre 1990 bis 1995 trotz Aufforderung durch das Finanzamt
Salzburg-Land keine Steuererklärungen für den Berufungswerber, sodass
das Finanzamt Salzburg-Land die Umsätze und die Vorsteuern sowie die
Überschüsse aus der Vermietung der Liegenschaft im Schätzungswege
festsetzte und diese Einkünfte zusammen mit den von den
pensionsauszahlenden Stellen bekanntgegebenen Einkünften aus nicht
selbständiger Tätigkeit zur Einkommensteuer heranzog.
Die Sachwalterschaft wurde laut Mitteilung des vormaligen
Sachwalters vom 10. Dezember 1996 mit 22. November 1996 beendet.
Der Berufungswerber gab für das Jahr 1996 keine
Steuerklärung ab. Bereits für das Jahr 1995 hatte der damalige
Sachwalter Unterlagen vorgelegt, wonach die Mieter im Jahr 1995 das Haus
verlassen hätten und das Haus für den Berufungswerber für
Wohnzwecke zur Verfügung stünde. Das Finanzamt schätzte aufgrund
dieser vorliegender Unterlagen die Umsätze aus der Vermietung und die
Einkünfte aus der Vermietung für das Jahr 1996 mit ATS
0,00.
Im Jahr 1997 gab der Berufungswerber eine Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung ab. Auch für dieses Jahr schätzte das
Finanzamt wie im Vorjahr die Umsätze und die Einkünfte aus der
Vermietung mit ATS 0,00. Soweit aktenkundig, erhebt der Berufungswerber seit
dieser Zeit Beschuldigungen unter anderen gegen den ehemaligen Sachwalter und
Pflegschaftsrichter in Niederösterreich und Salzburg, welche ihn um seine
wirtschaftliche Existenz gebracht hätten. Es gäbe keine
Schlussrechnung des Sachwalters bzw. sei diese Schlussrechnung falsch. Die
Rechnungslegung sei zu spät erfolgt und inhaltlich nicht korrekt.
Diesbezügliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten wurden im
Instanzenzug bis zum obersten Gerichtshof abgehandelt. Soweit aus den Akten
ersichtlich, stellte sich daneben die Frage des Wohnsitzes, da der
Berufungswerber sich teilweise in Deutschland aufgehalten hatte und die
deutschen Steuerbehörden Besteuerungsrechte erhoben hatten. Weiters wurden
offenbar gegen den Berufungswerber Pfändungsmaßnahmen ergriffen und
ein Konkursantrag gestellt.
In den Jahren 1998 und 1999 erklärte der
Berufungswerber seine Umsätze aus der Vermietung mit ATS 0,00. Das
Finanzamt stellte in den Jahren 1998 und 1999 die Einkünfte aus der
Vermietung mit ATS 0,00 fest; eine Veranlagung zur Umsatzsteuer erfolgte in
diesem Jahr nicht. In diesen Jahren erhob der Berufungswerber mehrmals Berufung
bzw. stellte er Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren bzw.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die jedoch ergebnislos
blieben.
Mit einem undatierten Antrag, beim Finanzamt Salzburg Land
am 13. März 2003 eingelangt, beantragte der Berufungswerber neuerlich die
"Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Jahre 1990 bis 1999".
Der Pflegschaftsrichter habe keine neuen Tatsachen nach
§ 303 BAO festgestellt gegenüber der Finanzbehörde.
Der Sachwalter habe gegenüber der Finanzverwaltung am
26.9.1996 angegeben, dass aus der Vermietung 1990 bis 1994 Einahmen von je
S 72.000,00, sowie im Jahr 1995 von S 84.000,00 angefallen seien sowie
keine Ausgaben. Dem Berufungswerber seien in diesem Zeitraum S 130.000,00
ausbezahlt worden, sodass ein Betrag von S 314.000,00 von zu versteuern
sei.
Diesem Antrag legte der Berufungswerber folgende Unterlagen
bei: - ein Erkenntnis des VwGH Zl. 97/16/0471 in Kopie - eine
Kopie einer Versicherung für Ausländer während ihres Aufenthaltes
in Polen - eine Kopie aus einer nicht spezifizierbaren steuerlichen
Fachzeitschrift zum Thema Wirksamkeit steuerlicher Kontrollen - ein
Erkenntnis 1Ob156/01z - Ein Suchergebnis der EUR-Lex Datenbank zum Thema
77/799 EWG - einen VwGH Beschluss Zl. 94/01/0081 in Sachen Beschwerden
des Berufungswerbers wegen Säumigkeit des zuständigen
Pflegschaftsgerichtes; der zuständige Pflegschaftsrichter habe keine
Schlussrechnung erstellt - Ein Erkenntnis zum Thema Vollstreckung
finanzbehördlicher Entscheidungen vor Überprüfung druch ein
Gericht - Ein Urgenzschreiben der Pensionsversicherung der Angestellten,
ob ein Konkursverfahen beim Berufungswerber anhängig sei - Einen
Antrag des Berufungswerbers beim zuständigen Pflegschaftsgericht die
Schlussrechnung und sonstige Abrechungen zu legen - Ein Ersuchsschreiben
des Berufungswerbers an den Pflegschaftsrichter zum Thema Unterlassung der
Abgabe von Steuererklärungen durch den Sachwalter - Einen Beschluss
des LG Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht über die Weiterleitung einer
Klage im Sachwalterschaftsverfahren an das LG Salzburg - Eine
Benachrichtigung der , wonach der Zuschuss zur Pension aufgrund des Wegfalles
der ASVG Pension eingestellt werde. - Ein Schreiben des deutschen
Amtsgerichtes - Ein Schreiben an die Finanzprokuratur sowie den sowie
das Finanzamt Salzburg-Land , wonach der Berufungswerber zu seinem
Wiederaufnahmeantrag mitteilte, dass Fall nur mehr im Amtshaftungswege
entschieden werden könne und er um Zustellung eines Bescheides
ersuche.
Einen konkreten Hinweis, welche Tatsachen oder Beweismittel
im gegenständlichen Verfahren neu hervorgekommen seien bzw. zu welchem
Zeitpunkt dem Berufungswerber diese bekannt geworden seien enthielt der Antrag
nicht. Auch enthielt der Antrag keine Darstellung, dass neue Tatsachen oder
Beweismittel ohne "grobes" Verschulden des Berufungswerbers bisher nicht
hervorgekommen wären.
Mit Bescheid vom 27. März 2003 wies das Finanzamt
Salzburg Land diesen Antrag als unbegründet ab, da keine neuen Tatsachen
vorliegen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber
fristgerecht Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass er einen
Schaden nur dann geltend machen könne, wenn der Akt bekämpft werde. Er
habe nach wie vor keine gesetzlichen Jahrespflegschaftsrechungen und keine
Belege. Der Sachwalter habe gegenüber dem Finanzamt 56 Monatsmieten als
erhalten deklariert, gegenüber dem Pflegschaftsgericht aber nur 22
Monatsmieten.
Die Pflegschaftsrichter hätten keinerlei
Rettungsmaßnahmen ergriffen, um die eingetretenen Schäden zu
verhindern. Die Berufung gegen den gegenständlichen Bescheid könne
mangels gesetzlicher Schlussrechnungen nichts daran ändern. Er habe die
Unterlagen seit 1990 nicht erhalten und habe sie daher in der Folge nicht
vorlegen können.
Dieser Berufung legte der Berufungswerber ein Schreiben an
die Republik Österreich, "Amtshaftungsgericht beim Landesgericht Salzburg"
bei, in dem er darlegte welche Schäden er erlitten habe und wer für
diese Schäden verantwortlich sei. Diese Berufung wurde ergänzt durch
weitere Eingaben vom 10. April 2003, 28. April 2003, 20. Mai 2003.
Das Finanzamt legte in der Folge die Berufung ohne
Erlassung einer Berufngsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung
vor.
Nach der Vorlage ergänzte der Berufungswerber sein
Vorbringen mit vielen weiteren Schreiben, in denen er wiederholt auf die
Schädigung durch die Pflegschaftsrichter und seinen ehemaligen Sachwalter
hinwies.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den
Inhalt der Steuerakten des Finanzamtes Salzburg-Land und das Vorbringen des
Berufungswerbers.
Soweit ersichtlich ist dieser Sachvehalt nicht strittig.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, soweit dies für ein Verfahren
über die Wiederafnahme des Verfahrens nach § 303 BAO von Bedeutung
ist, ob der Berufungswerber in seinem umfangreichen Vorbringen Gründe
bekanntgegeben hat, die eine Wiederaufnahme der Verfahren nach § 303 BAO
nach sich ziehen würden. Das Finanzamt hat im Erstbescheid festgehalten,
dass keine neuen Tatsachen vorliegen würden und wies den Antrag auf
Wiederaufnahme als unbegründet ab.
Diesen Überlegungen des Finanzamtes kann der UFS
jedoch nicht folgen.
Der Parteienantrag auf Wiederaufnahme bedarf
gemäß
§ 303a BAO bestimmter Form- und Inhaltserfordernisse. So
muss gemäß
§ 303a Abs.1 BAO neben der Bezeichnung des
Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, bereits im Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens dargelegt werden auf welche Umstände der
Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren gestützt wird. Weiters muss der
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahren Angaben enthalten, die zur Beurteilung
der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind. Auch muss aus dem Antrag
erkennbar sein, dass kein "grobes" Verschulden der Partei an der
Nichtgeltendmachung der Beweismittel vorliegt.
Diesen Erfodernissen des § 303a Abs. 1 BAO
entspricht der Antrag des Berufungswerbers auf Wiederaufnahme der Verfahren
jedenfalls nicht. Nach den Bestimmungen des § 303a Abs. 2 BAO
hätte das Finanzamt bei dieser Sachlage dem Antragsteller eine Behebung der
vorliegenden Mängel mit dem Hinweis auftragen müssen, dass der Antrag
nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist
als zurückgenommen gilt.
Da eine derartige Mängelbehebung nicht in Auftrag
gegeben wurde, hat das Finanzamt Ermittlungen unterlassen, bei deren
Durchführung es möglich gewesen wäre, dass ein anders lautender
Bescheid hätte ergehen können.
Es erscheint daher zweckmäßig, den angefochtenen
Bescheid aufzuheben und die Sache an das Finanzamt zur Durchführung dieser
Mängelbehebung und damit zur Klärung der offenen Sachverhalte
zurückzuverweisen.
Je nach dem Ergebnis dieser Mängelbehebung wird aus
Sicht des UFS in diesem Verfahren in weiterer Folge auch zu überprüfen
sein, ob bzw. in welchem Umfang die vom Antrag auf Wiederaufnahme umfassten
Verfahren nicht bereits verjährt sind.
Salzburg, am
26.April 2005
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0126-S/03
- Stammnummer
- 15818
- Gültig
- 26.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF