…der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl Nr. 249/1955, anerkannt und für vollstreckbar erklärt wurde, entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe In einem Vollstreckungsersuchen vom 19.7.2011 ersuchte das Finanzamt…
…zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, (im Folgenden: Vertrag) in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG 2010) in der Fassung BGBl. I 9/2010. In der dagegen erhobenen Berufung vom 17…
…zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl 1955/249 ist dem Ersuchen um Vollstreckung von Verfügungen, die unanfechtbar und vollstreckbar geworden sind, eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird…
…Fachbereich Internationals Steuerrecht, gerichteten Schreiben vom 16.7.2007 übersandte die Oberfinanzdirektion Chemnitz unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954 ein Vollstreckungsersuchen samt Rückstandsanzeige des Finanzamtes Meißen vom 28.6.2007…
…25 € anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Die Finanzlandesdirektion stützte sich dabei auf Art. 11 des Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 11. Oktober 1954, BGBl. 1955/249. In der Berufung vom 29. Oktober 2003 wurde vorgebracht, dass die Differenzen mit der deutschen…
…Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. März 2012 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte nach Anführung des Art. 11 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954 aus, dass die Zuständigkeiten…
…Finanzamt X gemäß Art. 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, in Verbindung mit § 17a Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 die…
…an das in Österreich zuständige Finanzamt. In Entsprechung dieses Ersuchens erklärte das Finanzamt Wien 4/5/10 am 30. Mai 2008 den genannten Abgabenbetrag gemäß Artikel 11 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4…
…In Entsprechung dieses Ersuchens erklärte das Finanzamt Wien 1/23 am 8. April 2009 den in der Rückstandsanzeige genannten Abgabenbetrag von € 36.822.149,10 gemäß Artikel 12 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen…
…ab und führte aus, das gemäß Art. 11 und 12 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954, BGBl. 1955/249 (in der derzeit gültigen Fassung), die Finanzämter verpflichtet wären, sich gegenseitig Amtshilfe…
…Berufungswerber (Bw.) ist beim Zentralfinanzamt München ein aufgrund mehrerer Vollstreckungsersuchen des Finanzamtes Reutte im Rechtshilfeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland eingeleitetes Vollstreckungsverfahren anhängig. Die Rechtsgrundlage hiefür bildet Artikel 11 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl…
…Zeitpunkt ein noch offener einzubringender Saldo von € 10.485,01 ergibt. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. Artikel 11 (Abs. 1 und 2) des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954, BGBL…
…Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955 (im Folgenden: Vertrag) i. V. m. § 17a Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) i. d. F. BGBl. I 105/2007. In der dagegen erhobenen Berufung vom 31…
…Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. 10. 1954, BGBl. Nr. 249/1955 lautet: "Juristische Personen sowie Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und sonstige Zweckvermögen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber als solche einer Abgabenpflicht unterliegen, genießen, sofern sie in dem Gebiete des einen…
…nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 10. November 2003 übersandte die Oberfinanzdirektion München unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954 (Österreichisches Bundesgesetzblatt 1955 Nr…
…der Berufungswerber behauptete. Über die Berufung wurde erwogen: Zu dem hier zu beurteilenden Sachverhalt, nämlich anhaltende Verluste bei einem deutschen Betrieb und gleichzeitigen positiven Einkünften in Österreich, ist die Rechtsfrage der Verwertung von deutschen Verlusten im Rahmen der österreichischen Einkommensteuer nach dem Abkommen vom 4…
…Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 28. Juli 2003 übersandte die Oberfinanzdirektion Berlin unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954 der Finanzlandesdirektion für Wien…
…Art. 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955 (im folgenden: Vertrag). In der Berufung wird vorgebracht, gegen die Steuerbescheide des Finanzamtes Bad Saulgau sei mit Schreiben vom 10. Februar…
…auf Art. 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955 (im folgenden: Vertrag). In der Berufung wird sinngemäß vorgebracht, der Bescheid des Finanzamtes Friedrichshafen beruhe lediglich auf einer Schätzung. Um…
…Ritz, BAO-Kommentar 2 , § 111, Tz. 10). Wenn dazu in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde, der Berufungswerber habe erst im Rechtsmittelverfahren Gründe vorgebracht, die, wären sie dem Finanzamt bereits früher bekannt gewesen, unter Umständen zu einer Fristverlängerung geführt hätten, so bestehen gegen die nunmehrige Berücksichtigung derartiger…