…Den Geschäftsführer einer GmbH, der keine Vorsorge treffe, dass auch bei Erkrankung die Verrechnung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung korrekt vorgenommen wird, treffe ein grobes Organisationsverschulden. Dies sei schon in der Berufungsvorentscheidung vom 16. Oktober 2006 dargelegt worden. Im Schriftsatz vom 8. März 2007 hat die…
…n) keine Vorsorge für den Fall getroffen, dass im Falle der Erkrankung der Bilanzbuchhalterin die Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlung korrekt vorgenommen werden kann. In diesem Umstand ist ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Organisationsverschulden des/der Geschäftsführer(s) begründet; die Voraussetzung des § 217 Abs…
… 156 Abs. 4 IO davon unberührt bleibe und auch im Zahlungsplanverfahren Anwendung finde. Vorgeworfen werde dem Berufungsgegner jedoch zumindest ein Organisationsverschulden. Die Nichtberücksichtigung der Forderung im Schuldenregulierungsverfahren sei jedenfalls auch auf seine eigene Sorglosigkeit zurückzuführen und schuldet der Bw - wenn überhaupt - nur die Zahlungsplanquote (OGH…
…auch tatsächlich zur Post mitgenommen werden, ist eine Wiedereinsetzung wegen verspäteter Aufgabe und Fristversäumnis ausgeschlossen, da es sich dabei um ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Organisationsverschulden handelt (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 25.2.2003, 99/14/0241). Da von der Abgabenbehörde…
…eines Ursprungsnachweises bestätigt habe. Die Behörde habe die Fälschung zunächst selbst nicht erkannt. Es liege daher eine Amtspflichtverletzung respektive ein Organisationsverschulden der Zollbehörden vor und es bestehe auch ein Vertrauensschutz auf die Richtigkeit der Auskünfte der Verwaltung. Es würde daher geboten erscheinen, die festgesetzten Abgaben…
…eines Ursprungsnachweises bestätigt habe. Die Behörde habe die Fälschung zunächst selbst nicht erkannt. Es liege daher eine Amtspflichtverletzung respektive ein Organisationsverschulden der Zollbehörden vor und es bestehe auch ein Vertrauensschutz auf die Richtigkeit der Auskünfte der Verwaltung. Es würde daher geboten erscheinen, die festgesetzten Abgaben…
…eines Ursprungsnachweises bestätigt habe. Die Behörde habe die Fälschung zunächst selbst nicht erkannt. Es liege daher eine Amtspflichtverletzung respektive ein Organisationsverschulden der Zollbehörden vor und es bestehe auch ein Vertrauensschutz auf die Richtigkeit der Auskünfte der Verwaltung. Es würde daher geboten erscheinen, die festgesetzten Abgaben…
…eines Ursprungsnachweises bestätigt habe. Die Behörde habe die Fälschung zunächst selbst nicht erkannt. Es liege daher eine Amtspflichtverletzung respektive ein Organisationsverschulden der Zollbehörden vor und es bestehe auch ein Vertrauensschutz auf die Richtigkeit der Auskünfte der Verwaltung. Es würde daher geboten erscheinen, die festgesetzten Abgaben…
…eines Ursprungsnachweises bestätigt habe. Die Behörde habe die Fälschung zunächst selbst nicht erkannt. Es liege daher eine Amtspflichtverletzung respektive ein Organisationsverschulden der Zollbehörden vor und es bestehe auch ein Vertrauensschutz auf die Richtigkeit der Auskünfte der Verwaltung. Es würde daher geboten erscheinen, die festgesetzten Abgaben…
…eines Ursprungsnachweises bestätigt habe. Die Behörde habe die Fälschung zunächst selbst nicht erkannt. Es liege daher eine Amtspflichtverletzung respektive ein Organisationsverschulden der Zollbehörden vor und es bestehe auch ein Vertrauensschutz auf die Richtigkeit der Auskünfte der Verwaltung. Es würde daher geboten erscheinen, die festgesetzten Abgaben…
…eines Ursprungsnachweises bestätigt habe. Die Behörde habe die Fälschung zunächst selbst nicht erkannt. Es liege daher eine Amtspflichtverletzung respektive ein Organisationsverschulden der Zollbehörden vor und es bestehe auch ein Vertrauensschutz auf die Richtigkeit der Auskünfte der Verwaltung. Es würde daher geboten erscheinen, die festgesetzten Abgaben…
…eines Ursprungsnachweises bestätigt habe. Die Behörde habe die Fälschung zunächst selbst nicht erkannt. Es liege daher eine Amtspflichtverletzung respektive ein Organisationsverschulden der Zollbehörden vor und es bestehe auch ein Vertrauensschutz auf die Richtigkeit der Auskünfte der Verwaltung. Es würde daher geboten erscheinen, die festgesetzten Abgaben…
…eines Ursprungsnachweises bestätigt habe. Die Behörde habe die Fälschung zunächst selbst nicht erkannt. Es liege daher eine Amtspflichtverletzung respektive ein Organisationsverschulden der Zollbehörden vor und es bestehe auch ein Vertrauensschutz auf die Richtigkeit der Auskünfte der Verwaltung. Es würde daher geboten erscheinen, die festgesetzten Abgaben…
…eines Ursprungsnachweises bestätigt habe. Die Behörde habe die Fälschung zunächst selbst nicht erkannt. Es liege daher eine Amtspflichtverletzung respektive ein Organisationsverschulden der Zollbehörden vor und es bestehe auch ein Vertrauensschutz auf die Richtigkeit der Auskünfte der Verwaltung. Es würde daher geboten erscheinen, die festgesetzten Abgaben…
…eines Ursprungsnachweises bestätigt habe. Die Behörde habe die Fälschung zunächst selbst nicht erkannt. Es liege daher eine Amtspflichtverletzung respektive ein Organisationsverschulden der Zollbehörden vor und es bestehe auch ein Vertrauensschutz auf die Richtigkeit der Auskünfte der Verwaltung. Es würde daher geboten erscheinen, die festgesetzten Abgaben…
…eines Ursprungsnachweises bestätigt habe. Die Behörde habe die Fälschung zunächst selbst nicht erkannt. Es liege daher eine Amtspflichtverletzung respektive ein Organisationsverschulden der Zollbehörden vor und es bestehe auch ein Vertrauensschutz auf die Richtigkeit der Auskünfte der Verwaltung. Es würde daher geboten erscheinen, die festgesetzten Abgaben…
…eines Ursprungsnachweises bestätigt habe. Die Behörde habe die Fälschung zunächst selbst nicht erkannt. Es liege daher eine Amtspflichtverletzung respektive ein Organisationsverschulden der Zollbehörden vor und es bestehe auch ein Vertrauensschutz auf die Richtigkeit der Auskünfte der Verwaltung. Es würde daher geboten erscheinen, die festgesetzten Abgaben…
…eines Ursprungsnachweises bestätigt habe. Die Behörde habe die Fälschung zunächst selbst nicht erkannt. Es liege daher eine Amtspflichtverletzung respektive ein Organisationsverschulden der Zollbehörden vor und es bestehe auch ein Vertrauensschutz auf die Richtigkeit der Auskünfte der Verwaltung. Es würde daher geboten erscheinen, die festgesetzten Abgaben…
…eines Ursprungsnachweises bestätigt habe. Die Behörde habe die Fälschung zunächst selbst nicht erkannt. Es liege daher eine Amtspflichtverletzung respektive ein Organisationsverschulden der Zollbehörden vor und es bestehe auch ein Vertrauensschutz auf die Richtigkeit der Auskünfte der Verwaltung. Es würde daher geboten erscheinen, die festgesetzten Abgaben…
…eines Ursprungsnachweises bestätigt habe. Die Behörde habe die Fälschung zunächst selbst nicht erkannt. Es liege daher eine Amtspflichtverletzung respektive ein Organisationsverschulden der Zollbehörden vor und es bestehe auch ein Vertrauensschutz auf die Richtigkeit der Auskünfte der Verwaltung. Es würde daher geboten erscheinen, die festgesetzten Abgaben…