Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0750-W/03
Säumniszuschlag; grobes Organisationsverschulden; kein grobes Verschulden bei Software-Fehler der Hausbank
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0750-W/03vom 20.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Den Geschäftsführer einer GmbH, der keine Vorsorge für den Fall trifft, dass auch bei Erkrankung der Buchhalterin die Verrechnung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung korrekt vorgenommen wird, trifft ein grobes Organisationsverschulden.
Ein Softwarefehler bei der Hausbank ist auch für einen sorgfältigen Geschäftsführer nicht vorhersehbar; an einer Säumnis aus diesem Grund trifft ihn daher kein grobes Verschulden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.-GmbH (in der Folge: Bw.),
vertreten durch Ernst & Young, Wirtschaftsprüfungs- und
SteuerberatungsgmbH, 1220 Wien, Wagramer Straße 19, vom
20. März 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23.
Bezirk vom 10. März 2003 betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der mit Bescheid vom 10.
März 2003 wegen verspäteter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung
für November 2002 in Höhe von 104,68 € festgesetzte
Säumniszuschlag bleibt unverändert.
Die mit Bescheid vom 10.
März 2003 wegen verspäteter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung
für Dezember 2002 mit 188,42 € und der Lohnabgaben für
Jänner 2003 mit 272,23 € festgesetzten Säumniszuschläge
werden gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO auf 0,00 €
herabgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 10. März 2003 wurde
der Bw. ein Säumniszuschlag in der Höhe von 104,68 €
vorgeschrieben, weil die Umsatzsteuer 11/2002 nicht zur Gänze am
Fälligkeitstag 15.1.2003 entrichtet worden war; mit gleichem Bescheid
wurden Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt 460,65 €
festgesetzt, weil die Umsatzsteuer 12/2002 und die Lohnsteuer 1/2003 nicht am
Fälligkeitstag 17.2.2003 entrichtet worden waren.
Mit Schreiben vom 20. März 2003 erhob die Bw. das
Rechtsmittel der Berufung und begründete dies damit, dass die
Umsatzsteuervorauszahlung für November 2002 vom Geschäftsführer
habe geschätzt werden müssen, weil die Bilanzbuchhalterin bei
Fälligkeit im Krankenstand gewesen sei. Die Nachzahlung der restlichen
Abgabenschuld sei nach Verprobung der Umsätze erfolgt. Die
Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2002 und die Lohnsteuer für
Jänner 2003 seien nicht rechtzeitig entrichtet worden, weil die Bank drei
Tage lang einen Softwarefehler nicht habe beheben können, sodass die
Telebankingaufträge nicht hätten durchgeführt werden können.
Die Bank habe dieses Softwareproblem auch in den Medien bekanntgegeben. Von der
Bw. sei daraufhin am 19. Februar 2003 eine händische Überweisung
vorgenommen worden; der entsprechende Beleg wurde ebenso vorgelegt wie ein
Kontoauszug, auf dem eine Akontozahlung für die Umsatzsteuer 11/02 in der
Höhe von 10.000,-- € am 15. Jänner 2003
aufscheint.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. April 2003 wies das
Finanzamt die Berufung ab und führte aus, dass ein Teil der
Umsatzsteuervorauszahlung für November 2002 erst am 21. Februar 2003,
also mit erheblicher Verspätung entrichtet worden sei. Auch ein Ansuchen um
Zahlungserleichterung sei nicht eingebracht worden. Die
Umsatzsteuervorauszahlung 12/2002 und die Lohnabgaben 1/2003 seien am 21.
Februar 2003 entrichtet worden, was tatsächlich nur eine kurzfristige
Verspätung darstelle. Die begünstigende Bestimmung des § 217
Abs. 5 BAO über die ausnahmsweise Säumnis habe aber wegen der
verspäteten Abstattung eines Teiles der UVZ 11/2002 dennoch nicht
angewendet werden können.
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2003 brachte die steuerliche
Vertretung der Bw. eine "Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung" ein, womit
richtigerweise wohl ein Vorlageantrag gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO
gemeint war. In der Begründung wurde ausgeführt, dass zum Zeitpunkt
der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für November 2002, also
am 15. Jänner 2003, eine Buchaltungsmitarbeiterin krank gewesen sei.
Eine Vertretung gebe es auf Grund der Größe der Firma nicht, sodass
eine Umsatzsteuerverprobung nicht möglich gewesen sei. Es sei daher
basierend auf den Umsatzsteuerzahllasten der vorherigen Monate eine Zahllast von
10.000,-- € geschätzt und am 16. Jänner 2003 auch entrichtet
worden. Nach Rückkehr aus dem Krankenstand habe die
Buchhaltungsmitarbeiterin eine Verprobung durchgeführt und seien am 21.
Februar 2003 weitere 5.233,87 € entrichtet worden.
Hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung für
Dezember 2002 und der Lohnabgaben für Jänner 2003 wurde
ausgeführt, dass die Bw. am Fälligkeitstag eine
Telebankingüberweisung vorgenommen habe. Da in der Vergangenheit
sämtliche Steuerüberweisungen mittels Telebanking durchgeführt
worden seien und es bei Überweisung am Fälligkeitstag immer zu einer
Entrichtung innerhalb der Respirofrist gekommen sei, sei die Bw. auch in diesem
Fall von einer fristgerechten Zahlung ausgegangen. Die elektronisch aufgegebene
Überweisung sei jedoch wegen technischer Probleme bei der Hausbank nicht
vorgenommen worden, sodass die Bw. am 17. Februar (gemeint wohl: 19. Februar)
2003 die Steuern mittels händischer Überweisung bezahlt habe. Da sohin
kein grobes Verschulden vorliege, werde gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
beantragt, die Säumniszuschläge auf Null herabzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO
beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO
sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a
ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des
§ 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d) ihre Einbringung gemäß
§ 231
ausgesetzt ist.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den
Säumniszuschlagbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und
ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen.
Dass die im angefochtenen Bescheid genannten Abgaben
rechtzeitig entrichtet worden wären, wird von der Bw. weder behauptet, noch
ergeben sich aus dem Akteninhalt Hinweise darauf, dass eine Säumnis gar
nicht eingetreten wäre.
Zu prüfen ist daher im Rahmen dieser
Berufungsentscheidung ausschließlich, ob die im § 217
Abs. 7 BAO normierte Voraussetzung für eine Herabsetzung bzw.
Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge vorliegt. Eine Herabsetzung ist
legaliter nur insoweit zulässig, als kein grobes Verschulden der Bw.
vorliegt. Ob von grobem Verschulden auszugehen ist, ist stets nach den
Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der
persönlichen Umstände des Antragstellers zu beurteilen.
Grobe Fahrlässigkeit ist dem Begriff der auffalllenden
Sorglosigkeit im Sinne des § 1324 ABGB gleichzusetzen. Grobe
Fahrlässigkleit ist dabei anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche,
auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der
Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß
als möglich voraussehbar war (VwGH 6.11.2002, 99/16/0197). Ein minderer
Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte
Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB handelt, also dann, wenn ein
Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht
(VwGH 27.1.1999, 98/16/0290).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem
Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden
anderer Personen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 29. Juni 1993, 93/08/0140,
und vom 23. November 1994, 93/13/0058, 0060).
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird durch
die Geschäftsführer vertreten (§ 18 GmbHG). Der oder
die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
sind gemäß
§ 25 Abs.1 GmbHG verpflichtet, bei ihrer
Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
anzuwenden, wobei die gebotene Sorgfalt nach den Fähigkeiten und
Kenntnissen, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden
Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens
üblicherweise erwartet werden kann, zu beurteilen ist (Reich-Rohrwig,
GmbH-Recht, 2. Aufl., 2/306). Die Geschäftsführer haben für die
Buchführung und für die Erstellung und Abgabe von
Steuererklärungen Sorge zu tragen. Sie müssen für eine
Organisation sorgen, die ihnen jederzeit eine Übersicht über die
wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft ermöglicht
(Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 2. Aufl., 2/318).
Nach dem Vorbringen der Bw. wurde von ihr bzw. dem oder den
Geschäftsführer(n) keine Vorsorge für den Fall getroffen, dass im
Falle der Erkrankung der Bilanzbuchhalterin die Berechnung der
Umsatzsteuervorauszahlung korrekt vorgenommen werden kann. In diesem Umstand ist
ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes
Organisationsverschulden des/der Geschäftsführer(s) begründet;
die Voraussetzung des § 217 Abs. 7 BAO für eine Herabsetzung bzw.
Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages für die
Umsatzsteuervorauszahlung 11/2002 ist somit nicht erfüllt.
Hinsichtlich der Säumniszuschläge für die
Umsatzsteuervorauszahlung 12/2002 und die Lohnabgaben 2003 ist hingegen von
einem groben Verschulden der Bw. bzw. ihres Vertreters nicht auszugehen. Die Bw.
durfte sich darauf verlassen, dass die Hausbank wie in der Vergangenheit auch
diese, am Fälligkeitstag veranlasste Telebankingüberweisung
rechtzeitig durchführen würde. Ein Softwarefehler der Bank, der auch
der erkennenden Behörde aus Medienberichten bekannt geworden ist, ist auch
für einen sorgfältigen Geschäftsführer nicht vorhersehbar;
hinsichtlich der letztgenannten Säumniszuschläge ist daher nicht von
einem groben Verschulden auszugehen, sodass eine Herabsetzung gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO gerechtfertigt ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 20.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0750-W/03
- Stammnummer
- 15515
- Gültig
- 20.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF