…und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen, steuerfrei; die Überlassung der Nutzung an Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht befreit ist ua. die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken…
…die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke; - die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind; - die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen; - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen…
…1 Z 16 4.TS UStG zur Anwendung, wonach für "die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art" eine Steuerbefreiung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Eine Option zur Steuerpflicht - wie sie im Schreiben vom 28. Juli 2004 erfolgte - ist bei der…
…Abs. 1 Z 17 für Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften vor. Nach § 6 Abs. 1 Z 16 von der Befreiung ausgenommen sind u.a. - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke sowie - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art. Nach …
…Abs. 1 Z 17 für Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften vor. Nach § 6 Abs. 1 Z 16 von der Befreiung ausgenommen sind u.a. - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke sowie - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art. Nach …
…ist im vorliegenden Fall sohin entscheidend, ob die aufgrund der acht Ferienwohnungen anfallende Verwaltungsarbeit in erheblichem Umfang jenes Maß überschritten hat, welches mit der bloßen Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten üblichweise verbunden ist. Unbestritten ist, dass die Berufungswerber im Haus J. acht eingerichtete Ferienwohnungen mit 31 Betten…
…Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke, ausgenommen der Eigenverbrauch; - die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind; - die Beherbung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen; - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten…
…die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke; - die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind; - die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen; - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen…
…Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke, ausgenommen der Eigenverbrauch; - die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind; - die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen; - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten…
… 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 (Anm: unter Einschluß der hierin enthaltenen, angesprochenen Ausnahme für die Vermietung/Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen) nicht in Betracht. Klarstellend sei ergänzend gleichzeitig festgehalten, dass die in Rede stehenden Leistungen, zumal sie nicht…
…Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke, ausgenommen der Eigenverbrauch; - die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind; - die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen; - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten…
…die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke; die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind; die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen; die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen…
…die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke; die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind; die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen; die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen…
… 6 Abs. 16 UStG 1994 "die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art" ausdrücklich als steuerpflichtige Leistung normiert sei. Mit Datum 15. April 2004 legte das Finanzamt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Mit Vorhalt vom 21…
…die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke; - die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind; - die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen; - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen…
…bei einem solchen Fall - wie hier vom Finanzamt vertreten - um reine Verträge zur Ermöglichung der Ausübung der Prostitution in einem behördlich bewilligten Bordell (mit Zimmervermietung als bloßem Leistungsteil) handelt. Der Unabhängige Finanzsenat vermag die Leistung der Bw nicht als bloße Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten zu beurteilen…
…keinen umsatzsteuerlichen Tatbestand dar. Dass die Räumlichkeiten geeignet seien, speziell diesem Gewerbe nachzugehen, ändere nichts an der reinen Nutzungsüberlassung. Wie groß der "berufliche Erfolg" ausfalle, sei allein in der Verantwortung der Mieter. Von Seiten des Vermieters werde zu diesem Erfolg kein Beitrag (Werbung, sonstige "Verkaufsförderung…
…die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke; - die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind; - die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen; - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen…
…reinen" Vermietung und Verpachtung, bei der die Nutzungsüberlassung von Grund- und Gebäudeflächen (Räumlichkeiten) im Vordergrund steht. Werden darüber hinaus von Seiten der KÖR umfangreiche Nebenleistungen erbracht, die typischerweise nicht mit einer Nutzungsüberlassung verbunden sind, liegt keine "reine" Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, sondern eine gewerbliche…
…Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke, ausgenommen der Eigenverbrauch; - die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind; - die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen; - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten…