…Jänner 2004 ausgeführt werden, gilt dies nur im Falle der "passiven" Nutzungsüberlassung der Sportanlage (siehe Rz 891a). 6.1.16.8. Garagierung Rz 896: Die Vermietung bzw. Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art unterliegt dem Normalsteuersatz. Die Dauer des…
…und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen, steuerfrei; die Überlassung der Nutzung an Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht befreit ist ua. die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken…
…dienen. Die Umsätze unterliegen daher dem für die Beherbergung anzuwendenden ermäßigten Steuersatz. Zur Einräumung von Teilzeitnutzungsrechten im Zusammenhang mit der Übertragung eines ideellen Miteigentumsanteiles ("Teilzeiteigentum") siehe Rz 801. Rz 1377: Wird vertraglich die Möglichkeit eingeräumt, im "Tauschwege" andere Räumlichkeiten zu nutzen, so ist ggf. die…
…oder ergänzend zu dieser vermietet werden. Dementsprechend ist auch auf diese Gebäudeteile der AfA-Satz von 1,5% anzuwenden. Die Vermietung bzw. Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (Garage oder Pkw-Abstellplatz) stellt hingegen dem Grunde nach keine Gebäudeüberlassung für Wohnzwecke…
…I Nr. 28/1999 ergebenden Begünstigung (bei Bestandverträgen über die Vermietung und Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Wohnzwecke sollen für die Ermittlung der Gebührenbemessungsgrundlage die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes zum Ansatz gelangen) die sachliche Bestimmung des Bestandobjektes maßgeblich ist. Dass…
…die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende weitere Tätigkeit des Vermieters besteht insbesondere in der angebotenen Verpflegung der Gäste und sei es auch nur in der Form eines Frühstücks und in der täglichen Wartung der Zimmer. Wenn solche zusätzlichen Tätigkeiten allerdings wegen der geringen Zahl von Fremdenzimmern nur…
…die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke; - die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind; - die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen; - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen…
…1 Z 16 4.TS UStG zur Anwendung, wonach für "die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art" eine Steuerbefreiung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Eine Option zur Steuerpflicht - wie sie im Schreiben vom 28. Juli 2004 erfolgte - ist bei der…
…Abs. 1 Z 17 für Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften vor. Nach § 6 Abs. 1 Z 16 von der Befreiung ausgenommen sind u.a. - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke sowie - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art. Nach …
…Abs. 1 Z 17 für Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften vor. Nach § 6 Abs. 1 Z 16 von der Befreiung ausgenommen sind u.a. - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke sowie - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art. Nach …
…ist im vorliegenden Fall sohin entscheidend, ob die aufgrund der acht Ferienwohnungen anfallende Verwaltungsarbeit in erheblichem Umfang jenes Maß überschritten hat, welches mit der bloßen Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten üblichweise verbunden ist. Unbestritten ist, dass die Berufungswerber im Haus J. acht eingerichtete Ferienwohnungen mit 31 Betten…
…Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke, ausgenommen der Eigenverbrauch; - die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind; - die Beherbung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen; - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten…
…die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke; - die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind; - die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen; - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen…
…da der von der steuerlichen Vertretung ermittelte Grundanteil unter 20% liege und überhaupt keine Berechnung nach der Grundstückswertverordnung vorgelegt worden sei. Die Vermietung bzw. Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (Garage oder Pkw-Abstellplatz) stelle nach Ansicht der belangten Behörde dem…
…die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende weitere Tätigkeit des Vermieters besteht insbesondere in der angebotenen Verpflegung der Gäste und sei es auch nur in der Form eines Frühstücks und in der täglichen Wartung der Zimmer. Wenn solche zusätzlichen Tätigkeiten allerdings wegen der geringen Zahl von Fremdenzimmern nur…
…bis 22) zuzüglich Arbeitsbogen erschließt sich für das Bundesfinanzgericht im Zusammenhang mit der Errichtung und insbesondere der späteren Nutzung des Gebäudes nun tatsächlich ein Sachverhalt, bei welchem von einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten des Hauses YYY zu marktkonformen Bedingungen im Beherbergungsgewerbe, wie vom Amtsbeauftragten zitiert…
…bis 22) zuzüglich Arbeitsbogen erschließt sich für das Bundesfinanzgericht im Zusammenhang mit der Errichtung und insbesondere der späteren Nutzung des Gebäudes nun tatsächlich ein Sachverhalt, bei welchem von einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten des Hauses YYY zu marktkonformen Bedingungen im Beherbergungsgewerbe, wie vom Amtsbeauftragten zitiert…
…bis 22) zuzüglich Arbeitsbogen erschließt sich für das Bundesfinanzgericht im Zusammenhang mit der Errichtung und insbesondere der späteren Nutzung des Gebäudes nun tatsächlich ein Sachverhalt, bei welchem von einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten des Hauses YYY zu marktkonformen Bedingungen im Beherbergungsgewerbe, wie vom Amtsbeauftragten zitiert…
…die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke; - die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind; - die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen; - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen…
…die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke; - die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind; - die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen; - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen…