Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1370-W/07
Vorsteuern aus der Errichtung von Gebäuden können nur dann bereits vor Vermietung berücksichtigt werden, wenn die Absicht in einer bindenden Vereinbarung dargetan wird oder mit ziemlicher Sicherheit feststeht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1370-W/07vom 14.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JK, x, vertreten durch Dr. M.
Rittmann Steuerberatungs KEG, 2500 Baden, Gartengasse 3, vom
30. November 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom
27. Oktober 2005 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den
Zeitraum 2001 bis 2003 sowie Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
für den Zeitraum 1-12/ 2004 entschieden:
Der Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2003 sowie gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 und die Bescheide über die Festsetzung der
Umsatzsteuer für 1-12/2004 wird teilweise stattgegeben.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 wird abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
JK (i.d.F. Bw.) ist seit 1991 Eigentümer der
Liegenschaft s aus der er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
Mit Bauansuchen vom 27. November 1997 wurde ein Projekt zum
Aus- und Umbau der Liegenschaft bei der Baubehörde eingereicht, nach der 3
Arztpraxen sowie eine Wohneinheit errichtet werden sollten.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung
für die Jahre 2001 bis 2003 sowie einer Umsatzsteuernachschau für
Folgezeiträume wurden daraus resultierende Kosten für
Baumaßnahmen als aktivierungspflichtige Herstellungskosten (lt. Bw. lagen
Instandsetzungskosten vor) qualifiziert und die Vorsteuer aus den vorgelegten
Rechnungen nicht zum Abzug zugelassen, nachdem die Absicht einer nachfolgenden
steuerpflichtigen Vermietung nach Ansicht der Bp. nicht hinreichend nachgewiesen
worden war. Weiters wurden Kosten der Lebensführung i.S.d. § 20 EStG
1988 ausgeschieden und damit zusammenhängend die Vorsteuer
korrigiert.
Das Finanzamt Wien 1/23 folgte den Ausführungen der
Bp. und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2003 sowie
quartalsmäßige Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für
2004.
Die Bp. stellte fest, dass das fragliche Objekt zum
Zeitpunkt des Kaufes aus 4 Wohneinheiten zwischen 55 und
65m2 bestand und
vermietet gewesen sei. Aufgrund von Differenzen mit den Mietern sei es in
Folgejahren zu einer Reihe von Gerichtsverhandlungen gekommen, weswegen das
Objekt keine Gewinne abgeworfen habe. Der letzte Altmieter habe das Objekt 1999
verlassen welches in der Folge zu einem Ärztezentrum umgebaut werden
sollte. Ende März 2001 sei mit den Bauarbeiten begonnen worden. Diese
würden neben dem Austausch von Zwischendecken im Altgebäude in der
Einbeziehung des Zubaues, einer kompletten Neugestaltung der Wohneinheiten
(Sanitäreinrichtungen, Versetzen von Wänden, Einbau eines (noch nicht
fertig gestellten) Aufzuges udgl. bestehen. Mit dem Bau der Tiefgarage sei im
Mai 2003 begonnen worden. Durch den Rechtsstreit mit der Errichterfirma infolge
Wassereintritts hätte sich auch die Fertigstellung dieses Projekts
verzögert. Zum Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung vom 5. September 2005
hätten noch keine Miet- bzw. Vorverträge mit künftigen Mietern
vorgelegt werden können. Im Prüfungszeitraum seien diverse Bauarbeiten
(Zwischendecken, Stiegenaufgang...) ausgeführt und als
Großreparaturen behandelt worden. Diese Arbeiten würden nach Ansicht
der Bp. Herstellungskosten darstellen, da einerseits das Gebäude erweitert
(Zubau) und andererseits die Raumaufteilung geändert und somit die
Wesensart des Gebäudes verändert worden sei. Die geplante
Änderung der Mieterstruktur (statt Mietwohnungen Arztpraxen) würde
diese Annahme unterstützen. Die Bp. qualifizierte die angefallenen
Aufwendungen als Herstellungskosten. In umsatzsteuerlicher Hinsicht wurde
dargelegt, dass die Vermietung von Grundstücken gemäß
§ 6
Abs. 1 Z 16 UStG 1994 grundsätzlich steuerbefreit sei. Nicht darunter
würde u.a. die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke sowie
die Vermietung von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen
von Fahrzeugen fallen. Unternehmer könnten einen entsprechenden Umsatz
gemäß
§ 6 Abs. 2 UStG 1994 steuerpflichtig (zum
Normalsteuersatz) behandeln. Ein Vorsteuerabzug sei dann möglich, wenn der
Unternehmer nachweisen könne, dass er eine Vereinbarung getroffen habe, aus
der mit ziemlicher Sicherheit hervorgehe, dass er den Umsatz steuerpflichtig
behandeln und dem Mieter Umsatzsteuer in Rechnung stellen werde. Nachdem
derartige Vereinbarungen nicht vorgelegt werden konnten, wurde der
Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen mit Ausnahme des Garagenbaues verweigert.
Des Weiteren wurden Kosten, die nach Ansicht der Bp. der Privatsphäre des
Steuerpflichtigen betrafen unter § 20 EStG 1988 subsumiert, dem Gewinn
zugerechnet und die Vorsteuer entsprechend gekürzt.
Der Bw. erhob mit Eingabe vom 30. November 2005
Berufung.
Die Behörde habe mit Bescheid vom 19.12.1996
umfangreiche Sanierungsmaßnahmen vorgeschrieben. Der Beginn der Sanierung
habe sich durch gerichtliche Differenzen mit Altmietern die zu deren Ausmietung
führte bis 1999 verzögert. Durch schleppende behördliche
Erledigung habe das Bauvorhaben erst im Anschluss an den am 23.5.2001
zugestellten baurechtlichen Bescheid begonnen werden können. Das Objekt
hätte zügig saniert und möglichst nahtlos weitervermietet werden
sollen. Die Finanzierung sei aus Ersparnissen und laufenden Mieteinkünften
erfolgt. Die Arbeiten seien wie folgt zu untergliedern:
a) Die baupolizeilich vorgeschriebene Sanierung des
Altbestandes
b) Die baubehördlich vorgeschriebene Errichtung von
Garagen
c) Einen Zubau im Ausmaß von
76m2.
Der Bw. bekämpft die Rückgängigmachung der
beantragten Zehntelabsetzungen für Großreparaturen der Jahre 1997 und
2001 (gemeint wohl 2001 und 2002) und führt an, seiner Meinung nach liege
Instandsetzungs- und nicht Herstellungsaufwand vor.
Weiters wird die sofortige Berücksichtigung der
Vorsteuerbeträge aus Rechnungen im Zusammenhang mit der dargestellten
Bautätigkeit begehrt. Die Baumaßnahmen seien zur Verbesserung der
Vermietbarkeit erfolgt und betriebswirtschaftlich sinnvoll. Es sei keine
Änderung der Bewirtschaftungsart eingetreten.
Der Bw. habe zu drei näher dargestellten Terminen beim
Finanzamt vorgesprochen und die Errichtung der Arztpraxen mit einer Wohnung
erörtert. Die vorgelegten Belege seien geprüft und die beantragten
Steuerguthaben in den UVA genehmigt worden. Der Bw. habe in gutem Glauben
gehandelt. Die Sanierungsmaßnahmen seien behördlich zwingend
vorgeschrieben worden. Mehrere namentlich genannte Personen hätten
Interesse bekundet, aufgrund der verzögerten Fertigstellung hätten
jedoch keine Abschlüsse getätigt werden können.
Ab 2003 wurde die Aufteilung der Vorsteuerbeträge,
sofern sie auf Großreparatur, Zubau bzw. Garage entfallen, gesondert
dargestellt. Konkret wurde die unzutreffende Aufteilung der Rechnungen Nr. 45/4
bzw. 59/4 aus 2003 auf Garage und Gebäude moniert.
Des Weiteren werden die Zurechnungen gemäß 20
EStG 1988 bekämpft. Die Bp. hatte bestimmte Aufwendungen teilweise mit 100%
und teilweise mit 50% des Rechnungsbetrages als privat bedingt nicht zum Abzug
zugelassen. Der Bw. bekämpft neben einer näher dargestellt rechnerisch
falsch zugerechneten Spende des Jahres 2001 und der doppelten
Vorsteuerkürzung eines bezeichneten Beleges (Nr. 410 v. 3.2.2001) generell
die Hinzurechnung der mit 50% als privat veranlasst angenommenen Beträge
(sowie der damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge) und führt
hiezu aus, es handle sich um Aufwendungen, die mit der Bautätigkeit (z.B.
Getränke für Arbeiter) in Zusammenhang stünden.
Die Berufung richtet sich auch dagegen, dass die
korrespondierenden Umsatzsteuerkürzungsbeträge einheitlich mit einem
Steuersatz von 20% aus dem hinzugerechneten Aufwand ermittelt wurden, obwohl
teilweise niedrigere Beträge angefallen wären. Die aus Sicht des Bw.
korrekten Beträge wurden dargestellt.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 legte der Bw. im Rahmen
einer Ergänzung der Berufung eine Vorvereinbarung mit einer Interessentin
(AK) vom 29. November 2005 vor, nach der diese eine Vorvereinbarung über
die Anmietung von Räumen im Ausmaß von 134qm um € 10,- pro qm
zuzüglich USt abgeschlossen habe. Aus Sicht des Bw. seien damit die
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug der baulichen Maßnahmen
gegeben.
Der Bw. wurde mit Bescheid vom 5. April 2006 zur
Mängelbehebung betreffend seiner Berufung aufgefordert. Unklarheiten
sollten beseitigt, weitere Unterlagen z.B. zur Vermietungsabsicht bzw. zum
zwischenzeitigen Verhandlungsstand im Gerichtsverfahren betreffend der Garage
erläutert werden. Eine Prognoserechnung wurde abverlangt.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 20. April 2006 gab der Bw.
bekannt, im Zuge des Umbaues sei auch im Dachgeschoß Wohnraum geschaffen
worden. Sanitäreinrichtungen hätten neu gestaltet werden müssen,
eine Zentralheizung sei eingebaut und für einen künftigen Aufzug mit
einem entsprechenden Schacht vorgesorgt worden. Ein Urteil hinsichtlich des
Verfahrens betreffend Baumängel an der Garage sei am 3. März 2006
ergangen, jedoch noch nicht rechtskräftig. Auf Anzeigen in der
'Österreichischen Ärztezeitung' hätten sich 3 (namentlich
genannte) Interessenten für die Räumlichkeit gefunden. Eine einfache
Prognoserechnung wurde vorgelegt. Weiters wurde dargelegt, dass die Bauarbeiten
teilweise durch Familienmitglieder (Schwäger) unentgeltlich erbracht worden
seien.
Über die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung
vom 19. Juli 2006 entschieden. Der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide
2001-2003 sowie die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für den Zeitraum
1-12/2004 wurde teilweise stattgegeben, ebenso der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001. Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
2002 und 2003 wurde als unbegründet abgewiesen.
'Großreparaturen'
Hinsichtlich der strittigen Großreparaturen wurde
ausgeführt, dass das Verfahren zur Sanierung der Baumängel mit VwGH
Erkenntnis vom 29.4.1997 Zl. 97/05/0062 beendet worden sei. Die Durchsetzung der
Sanierungsmaßnahmen durch die Baubehörde sei unterblieben, weil
zwischenzeitig ein Bauansuchen um Totalumbau vorlag.
Aufgrund der im Jahr 1999 geltend gemachten Aufwendungen
könne noch kein Beginn der Sanierung erkannt werden.
Ausgaben für Großreparaturen seien erst im Jahr
2001 (nach Vorliegen der Baubewilligung für den Umbau vom 28.2.2001)
angefallen. Das Dachgeschoß des Altbaues sei vor dem Umbau von den Mietern
als Abstellplatz benutzt worden, nunmehr werde eine Nutzfläche von 199
m2 ausgewiesen.
Zwischenwände seien entfernt worden, Zwischendecken abgetragen das alte
Stiegenhaus abgerissen worden. Erstmals sei die Installation eines Aufzuges
sowie einer Zentralheizung geplant worden. Bei den angefallenen Kosten handle es
sich um aktivierungspflichtige Herstellungskosten.
Vorsteuerabzug
Baumaßnahmen
Die Behörde führt aus, dass die vorgelegte
Prognoserechnung ebenso wie Tatsache, dass sich die Nettomieten aufgrund dieser
Prognose im Vergleich zu den Jahren ab 1994 'vervierzehnfacht' hätten, auf
eine Änderung der Bewirtschaftung hindeute. Zwar sei eine Vorvereinbarung
mit einem Interessenten über die steuerpflichtige Vermietung vorgelegt
worden, weitere konkrete Hinweise würden fehlen. Der Vorsteuerabzug aus
Rechnungen des Aus- bzw. Zubaues wurde versagt.
Aufwendungen
gemäß
§ 20 EStG 1988
Zu den Bewirtungsaufwendungen wurde dargelegt, dass solche
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nur bei erheblichem
Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung sowie einem
Werbezweck zulässig sei und diese Voraussetzungen nicht vorliegen
würden. Der damit im Zusammenhang stehende Vorsteuerabzug wurde, soweit er
aus rechnerischen Gründen zu Unrecht versagt wurde, entsprechend den
Angaben des Bw. korrigiert.
Zurechnung der
Belege zu Garage bzw. Gebäude
Der Antrag auf Zurechnung der Kosten der im Einzelnen
angeführten Rechnungen 45/4 und 59/7 aus 2003 wurde aus näher
erläuterten Umständen versagt. Auf die Berufungsvorentscheidung wird
verwiesen.
Was die Zuordnung der Aufwendungen im Jahr 2004 betreffe so
würden diese nur geringfügig anders als von Seiten der Bp. aufgeteilt.
Das Finanzamt übernahm die Aufteilung lt. Bw. was dazu führte, dass
aus den auf den Garagenbau entfallenden Beträgen Vorsteuer (in nunmehr
geändertem Ausmaß) als abzugsfähig erachtet wurde. Die
Berufungsvorentscheidung gab der Berufung insoweit statt.
Der Bw. brachte mit Schreiben vom 18. August 2006 einen
Antrag auf Vorlage zur Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde 2. Instanz ein. Dabei wurde u.a. darauf verwiesen, dass die
gemäß Berufungsvorentscheidung getroffene Aufteilung der Rechnung
45/4 zu Recht getroffen worden sei.
Mit Vorhalt vom 22. April 2008 ersuchte der UFS den Bw. um
Vorlage der Rechnungen, die zu einem Versagen des Abzuges i.H.v. 50% des
Rechnungsbetrages als Betriebsausgaben bzw. der entsprechenden Vorsteuern
geführt hatten ebenso wie um Aufklärung der Aufteilung der beantragten
Vorsteuer aus der Rechnung Nr. 59/7 aus 2003 für die Verlegung der
Fernwärmeleitung. Weiters wurde der Bw. aufgefordert bekannt zu geben, ob
es mittlerweile zu Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung der Liegenschaft
gekommen sei bzw. weitere Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass mit einer
steuerpflichtigen Vermietung zu rechnen sei, vorzulegen.
Der Bw. legte seiner Vorhaltsbeantwortung vom 24. Juni 2008
die angeforderten Rechnungen ebenso bei wie 3 Rechnungen aus dem Jahr 2006,
wonach in der österreichischen Ärztezeitung Anzeigen geschaltet
wurden. Zur Vorsteueraufteilung der Rechnung betreffend die
Fernwärmeleitung wurde angeführt, dass dieser eine Verrohrung der
Garage mit theoretischen Anschlussmöglichkeiten der Mietobjekte z und sc zu
Grunde liegen würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
28 Abs. 2 EStG 1988 lautet:
Aufwendungen für nicht regelmäßig
jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten sind über Antrag
gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen. Bei Gebäuden, die
Wohnzwecken dienen, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen
folgendes:
-
Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten
steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln getätigt werden,
scheiden insoweit aus der Ermittlung der Einkünfte aus.
-
Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt
sind, sind sie gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.
Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die
nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder
zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich
erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. Wird das
Gebäude auf eine andere Person übertragen, dann können ab dem der
Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Zehntelbeträge nicht mehr
abgezogen werden. Nur bei Erwerb von Todes wegen kann der Rechtsnachfolger die
Zehntelabsetzungen weiter geltend machen, wenn er die Absetzung für
Abnutzung für das erworbene Gebäude vom Einheitswert (§ 16 Abs. 1
Z 8) berechnet.
§ 6. (1) UStG 1994 lautet (auszugsweise):
Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen
sind
steuerfrei:
...
16. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken,
von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts
über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten,
die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung
der Nutzung an Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf
Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von
Grundstücken anzusehen. Nicht befreit sind:
-
die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für
Wohnzwecke;
-
die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller
Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche
Bestandteile eines Grundstückes sind;
-
die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen;
-
die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder
Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art;
-
die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für
Campingzwecke;
...
19. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt,
Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne
des § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl.
Nr. 872/1992 und des § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1992;
steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren
Mitglieder Angehörige der oben bezeichneten Berufe sind, gegenüber
ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der
nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit die
Gemeinschaften von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des
jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern;
...
(2) Der Unternehmer kann eine gemäß
§ 6
Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem
Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung
kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, Z 16 oder Z
17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln....
...
§ 184. (1) BAO lautet:
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu
schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
...
Herstellung,
Instandsetzung
Laut Erkenntnis des VwGH vom 24.9.2007 Zl. 2006/15/0333
liegt eine Herstellung vor, 'wenn ein Wirtschaftsgut erstmals geschaffen wird.
Herstellung liegt weiters vor, wenn durch auf Werterhöhung gerichtete
Maßnahmen auf ein bestehendes Wirtschaftsgut dessen Wesensart
geändert wird; das ist insbesondere gegeben, wenn die Maßnahme zur
Erweiterung (zB Aufstockung eines Gebäudes) oder zur über den
ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung
führt.'
Ausgangspunkt der Baumaßnahmen war ein
baubehördlicher Bescheid, mit dem der Bw. zur Sanierung des Objektes
infolge gesundheitlicher Gefährdung verhalten wurde. Nach Bestätigung
des Bescheides durch das Höchstgericht stellte der Bw. einen Antrag auf
Umbau der Liegenschaft.
Die 1991 erworbene Liegenschaft verfügte über 4
Wohneinheiten (Erdgeschoß, 1 Stock) mit gesamt rund
240m2 Wohnfläche.
Nach erfolgten Umbaumaßnahmen im Zuge derer u.a. ein Zubau realisiert und
das Dachgeschoß ausgebaut wurde, beträgt die Nutzfläche lt. Bw.
nunmehr unter Außerachtlassung der Garage (laut Vorlageantrag) rund
482m2 und hat sich
somit verdoppelt.
Zu den Herstellungskosten zählen Aufwendungen für
die Erweiterung eines bereits vorhandenen Wirtschaftsgutes z.B. die Aufstockung
auf ein Gebäude oder der Anbau an ein vorhandenes Gebäude (vgl.
Quantschnigg/Schuch ESt-Handbuch § 6 Rz. 77).
Aus dem Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom
28. Februar 2001 geht hervor, dass die bestehende Wohneinheit aufgelassen und
stattdessen drei Ordinationseinheiten sowie eine Wohnung geschaffen wird. Neben
dem fraglos den Herstellungskosten zuzurechnenden Zubau wurde die
Nutzungsmöglichkeit des bereits vorhandenen Altbestandes erweitert
(Dachboden) und wesentlich verbessert (Dachboden, Erdgeschoß, 1.
Stock).
Laut Baubeschreibung vom 25. November 1997 umfasst das
Bauvorhaben im bisherigen Wohngebäude (Erdgeschoß sowie 1 Stock) die
Errichtung von für Arztpraxen notwendige Warte- und Behandlungszimmern
sowie Sozialräume und Sanitäranlagen.
Hiezu wurden Zwischenwände errichtet, Decken sowie der
Stiegenaufgang erneuert, Sanitäranlagen erweitert eine
Zentralheizungsanlage installiert und für einen Aufzug in Form eines
Aufzugsschachtes vorgesorgt.
Das Dachgeschoß das zuvor als Lager für die
Mieter genutzt wurde wurde nach Erneuerung der Zwischendecke sowie des
Stiegenaufganges zu einer Wohnung mit Terrasse ausgebaut.
Im Dachgeschoß wurden ua. Dachfenster und
Sanitäreinrichtungen eingebaut, die Nutzfläche beträgt rund 174
m2.
Im Zuge der Baumaßnahmen erfolgten neben einem Zubau
und dem Ausbau des Dachgeschoßes auch umfangreiche Baumaßnahmen der
bislang genutzten Flächen durch Neugestaltung der Wohnräume durch
Versetzen der Zwischenwände, Erneuerung bzw. Neueinbau von
Sanitäranlagen, Erneuerung der Zwischendecken, Einbau einer Zentralheizung
sowie der Herstellung der Voraussetzungen für einen späteren
Aufzugseinbau.
Die nicht näher spezifizierte Darstellung des Bw.,
wonach aus seiner Sicht Instandsetzungs- und nicht Herstellungsaufwand vorliege,
erweist sich in Ansehung des dargelegten Sachverhaltes im Sinne der Literatur
und Rechtssprechung als unzutreffend.
Vorsteuerabzugsberechtigung
von Rechnungen i.Z.m. Baumaßnahmen
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist
mit den unter § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 dargestellten Ausnahmen (u.a.
Vermietung für Wohnzwecke, Beherbergung) steuerbefreit. Der Vermieter hat
gemäß
§ 6 Abs. 2 UStG 1994 die Möglichkeit, steuerbefreite
Umsätze als steuerpflichtig zu behandeln.
Der Bw. hat die Liegenschaft in Vorperioden zu Wohnzwecken
vermietet und bis 1998 durchgehend sowie in Folgejahren (2000, 2002)
nachträgliche umsatzsteuerpflichtige Einkünfte aus der Vermietung des
Objektes aus Vorjahren erklärt. Soweit ersichtlich hat er seit seinem
Erwerb seit 1991 ausschließlich Werbungskostenüberschüsse
erzielt. Nach Freimachung des Objektes wird die Vermietung als Ärztezentrum
(3 Einheiten) sowie Wohnung (1 Einheit) angestrebt. Bis dato wurden keine
Erlöse erzielt.
Den Ausführungen der Bp. wonach eine Änderung der
Bewirtschaftung angestrebt wird, indem die bisherigen für Wohnzwecke
genutzten Räumlichkeiten in Arztpraxen umgebaut und eine neue
Nutzungsmöglichkeit des Dachbodens geschaffen wurde, ist
zuzustimmen.
Zur Frage, ob sich eine im Zusammenhang mit den
Errichtungskosten angefallene Vorsteuer als sofort abzugsfähig darstellt,
nehmen Scheiner/Kolacny/Caganek Kommentar Mehrwertsteuer § 12 Rz. 513/1
unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH wie folgt Stellung:
'Vorsteuern aus der Errichtung von Gebäuden, die
steuerpflichtig vermietet werden sollen, können bereits berücksichtigt
werden, bevor der Steuerpflichtige aus der Vermietung Einnahmen erzielt, wenn
die Absicht der künftigen Vermietung entweder in bindenden Vereinbarungen
ihren Niederschlag gefunden hat oder aus sonstigen, über die
Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit
feststeht (VwGH 27.1.1998 Zl. 93/14/0234, 29.7.1997, Zl. 93/14/0132)'
Nun hat der Bw. sowohl im Rahmen der Berufung als auch
ergänzender Schreiben mehrere Personen als 'Mietinteressenten' der
Liegenschaft namhaft gemacht und wurde vom UFS im Rahmen eines Vorhaltes vom
22.4.2008 aufgefordert Nachweise beizubringen, aus denen die über eine
bloße Absichtserklärung hinausgehende bevorstehende steuerpflichtige
Vermietung geschlossen werden könnte.
Der Bw. hat unter Vorlage von 3 Rechnungen über
Inserateschaltungen in der österreichischen Ärztezeitung zwar die
Vermietungsabsicht erkennen lassen, nicht aber, aus welchem Grund sich die
Behörde veranlasst sehen sollte, von einer höheren Wahrscheinlichkeit
einer steuerpflichtigen Vermietung auszugehen.
Die Vorlage einer Vorvereinbarung des Bw. mit einer
Physiotheapeutin aus dem Jahr 2005, Räume im Folgejahr anzumieten ist
für sich gesehen nicht ausreichend, einen Vorsteueranspruch zu
begründen.
Auch die dem Finanzamt im Rahmen von Vorsprachen
vorgelegten Baubelege bzw. der Hinweis, der Bw. habe mangels Hinweises der
Behörde nichts von der 'unrechtmäßigen oder eingeschränkten
Möglichkeit der sofortigen Vorsteuerabsetzbarkeit' gewusst und in gutem
Glauben gehandelt, ist nicht geeignet, dem Bw. den begehrten Vorsteuerabzug aus
den Rechnungen zu verschaffen, ist doch der hier angesprochene Grundsatz von
Treu und Glauben nach der ständigen Judikatur des VwGH dem
Legalitätsgrundsatz grundsätzlich untergeordnet (vgl. Ritz BAO
Handbuch3
§ 114
Rz. 6).
Hinzu tritt, dass die Liegenschaft nach dem bewilligten
Umbau, wie aus dem Bescheid der Bauoberbehörde hervorgeht, als
Ärztezentrum Verwendung finden soll.
Ärzte sind mit ihren Umsätzen gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 unecht steuerbefreit. Ein Vorsteuerabzug steht
ihnen nicht zu. Zwar ist die Optionsausübung gemäß
§ 6 Abs.
2 UStG 1994 Sache des Lieferanten (Vermieters), bei nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigten Mietern ist die Ausübung der Option aber in jedem Fall
nachteilig, weil die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zum Kostenfaktor
wird.
Auch wenn der Bw. anführt, die endgültige
Verwendung stehe noch nicht fest, so ist angesichts der Tatsache, dass
räumliche Anforderungen an errichtete Arztpraxen üblicherweise andere
als an Mietwohnungen sein werden (z.B. Zimmeraufteilung,
Sanitärräumlichkeiten) davon auszugehen, dass primär die den
Baubehörden dargestellte Nutzung angestrebt wird.
Die bloße Absichts(erklärung) des Bw., die
Liegenschaft steuerpflichtig vermieten zu wollen, reicht bei dieser Sachlage
nicht aus, die für die Vorsteuerabzugsberechtigung erforderliche Sicherheit
zu erbringen.
Ein weiterer in diesem Zusammenhang vorliegender
Berufungspunkt betrifft das Ausmaß der auf das Gebäude sc
zuzurechnenden Kosten aus der Rechnung Nr. 59/4 vom 9.12.2003, mit der die K dem
Bw. für die Verlegung einer Fernwärmeleitung € 10.000,- (zzgl.
20% USt) vorschrieb.
Strittig ist das Ausmaß der Kosten, die dem
Gebäude sc zuzurechnen sind und somit zum Vorsteuerausschluss führen.
Während die Bp. die Arbeiten dem Gebäude sc im
Schätzungsweg (§ 184 BAO) mit 25% zurechnet (Vorsteuerkürzung
€ 500,-) geht der Bw. von einem auf dieses Gebäude entfallenden Anteil
von 6,25% aus (Vorsteuerkürzung € 125,-).
Begründet wurde dies damit, dass die Arbeiten die
Verlegung einer Fernwärmeleitung in die Tiefgarage betreffen würden
und eine Verrohrung zu den Gebäuden sc sowie z noch nicht erfolgt sei
sondern lediglich theoretischen Anschlussmöglichkeiten für die
Gebäude bestünden.
Angesichts der Verlegung der Fernwärmeleitung in die
Tiefgarage mit Anschlussmöglichkeiten für die Gebäude ist davon
auszugehen, dass der Bw. diese Option (zumindest für das neu sanierte und
ausgebaute Gebäude sc) in Hinkunft ausnutzen wird, wobei sich die
Verrohrung des Hauses von der Tiefgarage aus als kostengünstiger darstellt
als die (neuerliche) Herstellung eines (Haus)Anschlusses über die
Grundstücksgrenze.
Die bestehenden Kosten uzw. nicht nur jene für die
Anschlussmöglichkeit sondern auch Verlegungskosten sind daher anteilig dem
Gebäude sc zuzurechnen und die Vorsteuer entsprechend zu kürzen.
Aufgrund der Bedeutung der Lieferung von Fernwärme
für Heizungszwecke von Wohn- und Betriebsräumen tritt der Zweck der
Temperierung der Garage in den Hintergrund. Auch unter Berücksichtigung des
flächenmäßigen Ausmaßes (Tiefgarage rd.
291m2, Gebäude sc
rd. 482m2, für
die z liegen keine Angaben zur Nutzfläche vor) erweist sich die im
Schätzungsweg getroffene Zuteilung der Kosten mit 25% auf das Gebäude
sc unter Kürzung des darauf entfallenden Vorsteuerbetrages als
gerechtfertigt.
Der für die Voranmeldungszeiträume 1-3, 4-6, 7-9
und 10-12/2004 beantragten (geringfügigen) Änderung der Aufteilung der
Vorsteuerbeträge auf die Garage bzw. das Gebäude wurde bereits im
Rahmen der Berufungsvorentscheidung aus verfahrensökonomischen Gründen
gefolgt.
Nichtabzugsfähige
Ausgaben § 20 EStG 1988 bzw. zusammenhängende Vorsteuer
Die Bp. hat Aufwendungen deren Ursprung sie in der
Privatsphäre des Steuerpflichtigen liegen sah, gemäß
§ 20
EStG 1988 ausgeschieden.
Soweit die Bw. moniert hat, die ermittelten
Umsatzsteuerbeträge seien auf Basis der zugrunde liegenden Aufwendungen von
der Bp. pauschal mit 20% hochgerechnet worden und in diesem Zusammenhang die
tatsächlich geltend gemachte Vorsteuer bekannt gibt wird darauf verwiesen,
dass diese im Rahmen der Berufungsvorentscheidung korrigiert wurden.
Desgleichen ist die Behörde im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung der Berufung in nachfolgenden Berufungspunkten gefolgt:
- Eine ertrags- und umsatzsteuerliche Korrektur des Beleges
Nr. 410 aus dem Jahr 2001 wurde durchgeführt, nachdem dieser von Seiten der
Bp. sowohl bei den Herstellkosten berücksichtigt als auch bei den zu 50%
nichtabzugsfähigen Kosten angesetzt worden war.
- Die beantragte Korrektur der bereits über
Privatkonto ausgebuchten Spende über S 389,- per 2001, die zu einer
Kürzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führt.
Es verbleibt die Berufung auf die aus Sicht des Bw. zu
Unrecht erfolgte Zurechnung von Aufwendungen, die gemäß Bp. mit 50%
erfolgte.
Laut Bw. handelt es sich dabei um solche, die mit der
Bautätigkeit (z.B. Getränke für Arbeiter) in Zusammenhang
stehen.
Eine Einsichtnahme in die vorgelegten Rechnungen ergab,
dass schwerpunktmäßig Metro-Rechnungen vorliegen, wobei sich neben
Getränken auch andere Positionen wie z.B. Reinigungs- und
Haushaltsaufwendungen finden.
Ein direkter Zusammenhang zwischen den erbrachten
(Bau)Leistungen der als Gegenleistung die Versorgung mit Getränken
gegenübersteht, ist nicht gegeben, wurden die baulichen Tätigkeiten
doch wie dargelegt teilweise unentgeltlich von Verwandten des Bw.
durchgeführt.
Auch in der Versorgung von Arbeitern von im Auftrag des Bw.
tätigen Baufirmen mit Getränken ist mangels näherer Vereinbarung
keine Gegenleistung an das ausführende Bauunternehmen zu erblicken.
Derartige Ausgaben stellen sich vielmehr als freiwillige
Zuwendungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dar, denen keine
wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und ohne zwingende
rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt wurden (vgl. Doralt
ESt-Gesetz, Kommentar2
§ 20 Rz. 105).
Da die vorgelegten Rechnungen jedoch auch einzelne
Positionen enthalten, denen ein Zusammenhang mit der Bautätigkeit nicht
abgesprochen werden kann, erscheint die von der Bp. vorgenommene Schätzung
des nichtabzugsfähigen Aufwandes mit 50% der jeweiligen
Rechnungsbeträge unter entsprechender Kürzung der Vorsteuer als
sachgerecht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1370-W/07
- Stammnummer
- 35706
- Gültig
- 14.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF