RIS AI
5 Treffer1906 msnur geltende Fassungen
UFSS RV/0334-S/02Gewinnausschüttung einer maltesischen Non-Trading-Offshore-Gesellschaft
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)15.03.2006

…worden seien. Auch dieses Vorbringen erscheint wenig überzeugend, ist es doch nicht einzusehen, dass dafür eine maltesische Non-Trading-Offshore-Gesellschaft gegründet werden musste. Dass für die konkrete Veranlagung gerade ein Kreditinstitut auf Malta über die entsprechenden Finanzierungsexperten verfügt, wurde von der Bw. nicht näher…

UFSI RV/0087-I/02Abweisung, wenn Einwendungen gegen einen Grundlagenbescheid zu erheben sind; Scheingeschäft im Zusammenhang mit der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an eine maltesische Sitzgesellschaft
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.03.2003

…Ansicht des Referenten der Schluss gerechtfertigt, dass die C Ltd. gerade im Hinblick auf die Abtretung der Gesellschaftsanteile gegründet worden ist. Bei der C Ltd. handelt es sich um eine "Non-Trading Offshore Company" mit dem Sitz in S-Street, V Malta. Es fällt auf…

UFSL RV/0752-L/05Zulässigkeit einer Verfahrenswiederaufnahme? Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorgepflicht bei ungewöhnlichen Sachverhalten und bei Auslandssachverhalten (hier: Geschäftsbeziehungen mit einer britischen Ltd., die Bezüge zu Gesellschaften auf der Isle of Man und den British Virgin Islands aufweist); keine Erfüllung der Pflicht zur Empfängerbenennung, wenn die Art der Besteuerung der die Ausgaben empfangenden Ges. (eine britische Ltd. mit "c/o-Adresse" und ohne entsprechende ressourcenmäßige Ausstattung, die Bezüge zu Steueroasengesellschaften und zu den Gesellschaftern der Berufungswerberin aufweist) nicht geklärt werden kann (allenfalls "non-resident-company") und die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten an den Anteilen dieser Ltd. nicht eruiert werden können; Vorliegen eines Scheingeschäftes auf Grund zahlreicher ungewöhnlicher Umstände (wie etwa völlig unübliche Geschäftsabwicklung, exorbitant hohe Zinsen für eine Gewinnschuldverschreibung gezeichnet von einer brit. Ltd. usw.) und des Vorliegens von personellen und rechtlichen Verbindungen der inländischen Ges. mit der die Zahlungen empfangenden ausländischen Ges.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.03.2009Teil 2/4

…Beratungsgesellschaft), die Gesellschaft übt in England praktische keine aktive Tätigkeit aus ("non trading"), die Geschäfte werden von der GWL-IOM geführt, verbundenes Untenehmen: GWL-IOM, nähere Informationen sind nicht zu erhalten, angesichts der Umstände kann nur geraten werden, nähere Informationen bei der IOM-Gesellschaft einzuholen…

UFSL RV/0752-L/05Zulässigkeit einer Verfahrenswiederaufnahme? Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorgepflicht bei ungewöhnlichen Sachverhalten und bei Auslandssachverhalten (hier: Geschäftsbeziehungen mit einer britischen Ltd., die Bezüge zu Gesellschaften auf der Isle of Man und den British Virgin Islands aufweist); keine Erfüllung der Pflicht zur Empfängerbenennung, wenn die Art der Besteuerung der die Ausgaben empfangenden Ges. (eine britische Ltd. mit "c/o-Adresse" und ohne entsprechende ressourcenmäßige Ausstattung, die Bezüge zu Steueroasengesellschaften und zu den Gesellschaftern der Berufungswerberin aufweist) nicht geklärt werden kann (allenfalls "non-resident-company") und die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten an den Anteilen dieser Ltd. nicht eruiert werden können; Vorliegen eines Scheingeschäftes auf Grund zahlreicher ungewöhnlicher Umstände (wie etwa völlig unübliche Geschäftsabwicklung, exorbitant hohe Zinsen für eine Gewinnschuldverschreibung gezeichnet von einer brit. Ltd. usw.) und des Vorliegens von personellen und rechtlichen Verbindungen der inländischen Ges. mit der die Zahlungen empfangenden ausländischen Ges.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.03.2009Teil 3/4

…Secretary" der CAL fungierte: Diese Gesellschaft hält einen Hälfteanteil an der GW-IOM, ist in England nicht tätig ("non trading", Geschäftsgegenstand ist die Treuhand- und Beratungstätigkeit. Die Geschäfte werden von der GW-IOM geführt, die Aktionäre und Direktoren dieser Gesellschaft sind laut KSV nicht bekannt…

UFSL RV/1258-L/09Sicherstellungsauftrag betreffend eine Limited Liability Company mit Sitz in Malta und Ort der Geschäftsleitung in Österreich
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.11.2010Teil 1/2

…handelt es sich zweifelsfrei um eine International Trading Company (Offshore-Gesellschaft), wie es auch aus den vorgelegten Steuererklärungen ersichtlich ist. Der Ort der Geschäftsleitung befindet sich daher zweifelsfrei in Österreich, sodass nach § 1 Abs. 2 KStG die Gesellschaft unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht im…