…Dezember 2000, 98/15/0039 Kopien obiger Miet- und Pachtverträge mit dem Ersuchen um Mitteilung, womit sich der Nachfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1997 begründe, übermittelt. Mit Schreiben vom 22. August 2003 teilte das Finanzamt Eisenstadt dem unabhängigen Finanzsenat unter Berufung auf die Aktenlage des Einheitswertakt EW…
…dem Bw zu, wobei es irrigerweise von der gesamten Grundstücksgröße im Ausmaß von 827 m2 ausging. Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Der Bw beeinsprucht einerseits die Annahme einer Fläche von 827 m2 an Stelle von 452 m2 und andererseits den Nachfeststellungszeitpunkt. Der Bw bringt vor, das …
…Verhältnisse zugrunde gelegt werden, die auf den Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden sind, das dem maßgebenden Ereignis folgt. Es sind die im Nachfeststellungszeitpunkt gegebenen Verhältnisse zu beurteilen. Für den Berufungsfall bedeutet dies, dass die "Umstände" des Jahres 2005 (Neubildung der Liegenschaft, Kauf durch die Bw…
…noch nicht ergangen, wird bemerkt, dass der diesbezügliche Einheitswert mittels Nachfeststellung erstmalig festgestellt wurde. Der Einheitswert wird nachträglich festgestellt, da bisher kein Einheitswert festgestellt wurde. Nachfeststellungszeitpunkt ist grundsätzlich der 1. Jänner des Jahres, das dem maßgebenden Ereignis folgt. Die Nachfeststellung setzt voraus, dass eine Hauptfeststellung…
…...." Gemäß §23 BewG sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. Gemäß §55 Abs.1 BewG sind unbebaute Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten…
…...." Gemäß §23 BewG sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. Gemäß §55 Abs.1 BewG sind unbebaute Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten…
…...." Gemäß §23 BewG sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. Gemäß §55 Abs.1 BewG sind unbebaute Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten…
…die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Gemäß § 23 BewG (Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen) sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen. Gemäß § 53 Abs…
…Hauptfeststellungszeitpunkt neu gegründet wird. Gemäß § 23 BewG (Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen) sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen. Gemäß § 55 Abs…
…Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden sind, das dem maßgebenden Ereignis folgt (Nachfeststellungszeitpunkt)........ (3) Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der Nachfeststellungszeitpunkt (Abs. 2 erster Satz) nicht mehr feststellbar, so gilt der Beginn des Kalenderjahres als Nachfeststellungszeitpunkt, das der erstmaligen Kenntnisnahme des maßgebenden…
… 23 BewG sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrundezulegen. Die Richtigkeit der zum letzten Hauptfeststellungzeitpunkt 1.1.1973 vom Finanzamt vorgenommenen Berechnung des Einheitswertes bezweifelt die Bw…
…festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung). § 23 BewG, Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen: Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrundezulegen. § 53 BewG, Bewertung von bebauten Grundstücken: Abs…
…wurde (§12 GrStG). Im Falle einer Nachfeststellung des Einheitswertes (§ 22 des Bewertungsgesetzes 1955) ist der nachträglichen Veranlagung des Steuermessbetrages (Nachveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Nachfeststellungszeitpunkt festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Nachfeststellungsbescheid getroffenen Feststellungen (§ 22 Abs. 1 GrStG…
…wurde (§12 GrStG). Im Falle einer Nachfeststellung des Einheitswertes (§ 22 des Bewertungsgesetzes 1955) ist der nachträglichen Veranlagung des Steuermessbetrages (Nachveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Nachfeststellungszeitpunkt festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Nachfeststellungsbescheid getroffenen Feststellungen (§ 22 Abs. 1 GrStG…
…wurde (§12 GrStG). Im Falle einer Nachfeststellung des Einheitswertes (§ 22 des Bewertungsgesetzes 1955) ist der nachträglichen Veranlagung des Steuermessbetrages (Nachveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Nachfeststellungszeitpunkt festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Nachfeststellungsbescheid getroffenen Feststellungen (§ 22 Abs. 1 GrStG…
…Gemäß § 23 BewG 1955 (Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen) sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen. Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-…
…Gemäß § 23 BewG 1955 (Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen) sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen. Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-…
…Nachfeststellungen), der klar die Wertverhältnisse im Falle von Fortschreibungen und Nachfeststellungen festlege. In beiden Fällen seien nämlich der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt (d.h. selbstverständlich unter Berücksichtigung des Alters des Gebäudes) und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. Hätte…
… 23 BewG sind bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrundezulegen. Aufgrund der zitierten Gesetzesstellen sind bei Einheitswertfortschreibungen (im berufungsgegenständlichen Fall Wertfortschreibung) die Wertverhältnisse vom letzten Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1…
…wurde (§ 12 GrStG). Im Falle einer Nachfeststellung des Einheitswertes (§ 22 BewG 1955) ist der nachträglichen Veranlagung des Steuermessbetrages (Nachveranlagung) der Einheitswert zu Grunde zu legen, der auf den Nachfeststellungszeitpunkt festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Nachfeststellungsbescheid getroffenen Feststellungen (§ 22 Abs. 1 GrStG…