Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1859-W/02
Nachfeststellungszeitpunkt bei Vermietung landwirtschaftlicher Grundstücke zu Forschungszwecken
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1859-W/02vom 03.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Eisenstadt vom 13. Oktober 1997, EW-AZ betreffend
Nachfeststellung des Einheitswertes des Grundvermögens
(einschließlich der Betriebsgrundstücke) zum 1. Jänner 1997
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Einheitswertbescheid vom 13. Oktober 1999 stellte das
Finanzamt Eisenstadt gegenüber dem Berufungswerber (Bw.) für einen
Teil seines vormals zur Gänze zum land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen gehörigen Grst. gemäß
§ 22 Abs. 1 BewG zum 1.
Jänner 1997 einen Einheitswert nachträglich als
Betriebsgrundstück fest.
Entsprechend der seinerzeit vorliegenden Aktenlage
(Einheitswertakt EW-AZ ) erfolgte die Nachfeststellung auf Grund eines Auszuges
(erste Seite) einer am 4. August 1995 beim Finanzamt Eisenstadt eingelangten
Baubewilligung vom 12. Juli 1995 sowie einer, lediglich mit einer Stampiglie der
"Direktion" gefertigten, "Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes
bebauter Grundstücke" vom 10. Mai 1999.
Lt. dieser "Erklärung zur Feststellung des
Einheitswertes bebauter Grundstücke" beträgt die Gesamtfläche
3000 m2 mit einer bebauten Fläche von 523,4 m2 und einer nutzbaren
Fläche von 651 m2, wovon 627 m2 als für gewerbliche Zwecken
angeführt sind.
Als Gebäudeteile wurden "Keller, Erdgeschoß, OG,
Nebengeb.-Halle" angegeben, wobei bei Erdgeschoß und Obergeschoß das
Baujahr "96" angegeben wurde.
In der gegen den Bescheid vom 13. Oktober 1999 rechtzeitig
eingebrachten Berufung beantragte der Bw. "die
Erhöhung des Einheitswertes zurückzustellen". Dazu
erklärte der Bw. unter Hinweis auf die AMA Betriebsnummer der A.., die
bewertungsgegenständlichen Grundstücke seien zurzeit von der Firma A..
genutzt. Diese sei jedoch ebenfalls ein landwirtschaftlicher Betrieb.
Obwohl der angefochtene Bescheid an E. gerichtet war, wurde die Berufung
von einer ""Direktion" P." eingebracht.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens wurde vom Bw. ua. mit
Schreiben vom 15. Juni 2000 eine Bestätigung der A. vom 13. Juni 2000
vorgelegt, worin diese erklärte, sie betreibe auf den Grundstücken des
Bw. eine landwirtschaftliche Versuchsstation. Bestandteil des Pachtvertrages sei
die Nutzung der Gebäude der ehemaligen Pflanzenzuchtstation und der
Ackerflächen im Ausmaß von 38, 75 ha zur Produktion pflanzlicher
Erzeugnisse zur Vermarktung, sowie zur Durchführung von Feldversuchen. Der
Betrieb habe von der Agrarmarkt Austria die Betriebsnummer xxx zugeteilt
bekommen und der Betrieb nehme am ÖPUL Programm 1995 teil. In den
Gebäuden werde landwirtschaftliches Gerät sowie Betriebsmittel
gelagert. Weiters befinde sich das Büro der Verwaltung sowie
Sanitärräume für das Personal im Gebäude.
In einem Aktenvermerk vom 22. September 2000 ist
festgehalten, dass sich lt. einer telefonischen Rücksprache mit der Firma
A.. Wien diese mit der Erzeugung von Dünger und Spritzmittel
beschäftige und dass auf Anfrage bei der Versuchsstation in X. mitgeteilt
worden sei, dass die 38 ha Pachtfläche ausschließlich der Erprobung
von Pflanzenschutzmittel dienen würden.
In Schreiben vom 22. September 2000 wurde dem Bw. unter
Hinweis auf die vom Bw. vorgelegte Bestätigung und die tel.
Rücksprache bei der A.. im Wesentlichen vorgehalten, dass es sich bei der
A.. Österreich GmbH um einen Gewerbebetrieb handle und die Erzeugung der
landwirtschaftlichen Produkte lediglich ein Nebenprodukt dieser Forschung
darstelle.
In der Folge wurde die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. Dezember 2000 als unbegründet
abgewiesen.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag erklärte
der Bw., dass die Firma A.. die Station aufgeben und kündigen werde und er
in Zukunft diese Grundstücke wieder bewirtschaften werde.
Auf Grund einer tel. Anforderung durch den UFS am 17. Juli
2003 übermittelte die "Direktion" einen Miet-/Pachtvertrag vom 25. Mai 1995
mit A Österreich GmbH und einen Miet-/Pachtvertrag vom 28. Februar 2002 mit
der T..
Mit dem Miet-/Pachtvertrag vom 25. Mai/6. Juni 1995
vermietete die "Direktion" der A Österreich GmbH auf unbestimmte Zeit,
beginnend am 1. September 1995, diverse Gebäude (EZ xxxx) sowie
Ackerflächen im Ausmaß von 20,65 ha mit dem ausdrücklichen
Hinweis, dass hinsichtlich der Ackerflächen als auch der Gebäude
überwiegend keine Nutzung in herkömmlicher landwirtschaftlicher Art
erfolge, sondern eine Verwendung zu Forschungszwecken.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2003 wurden dem Finanzamt
Eisenstadt vom unabhängigen Finanzsenat unter Hinweis auf das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2000, 98/15/0039 Kopien
obiger Miet- und Pachtverträge mit dem Ersuchen um Mitteilung, womit sich
der Nachfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1997 begründe,
übermittelt.
Mit Schreiben vom 22. August 2003 teilte das Finanzamt
Eisenstadt dem unabhängigen Finanzsenat unter Berufung auf die Aktenlage
des Einheitswertakt EW-AZ (Baubewilligungsbescheid der Gemeinde X. vom 12. Juli
1995 und Erklärung vom 15. Mai 1999, Baujahr 1996 ) mit, dass nach do.
Ansicht die Voraussetzungen mit Stichtag 1. Jänner 1997 erfüllt
gewesen seien.
Anlässlich einer tel. Rückfrage beim Bauamt der
Gemeinde X. durch den unabhängigen Finanzsenat, wurde seitens des Bauamtes
erklärt, es habe auf dem Grundstück xxxx insgesamt drei Bauvorhaben
gegeben, und zwar 1990 eine Halle, 1996 einen Dachausbau und 2000 ein
Neuerrichtung einer Maschinenhalle. Das Projekt 1996 sei noch nicht
kollaudiert.
Auf Grund eines Ersuchens um Aktenübersendung wurde
dem unabhängigen Finanzsenat von der Gemeinde X. am 31. Oktober 2003 Kopien
des Bauaktes (Baubewilligungsbescheide und Einreichpläne)
übermittelt.
Bereits mit Bescheid der Gemeinde X. vom 18. Juni 1990
wurde der I. Österreich GmbH, einer Rechtsvorgängerin der A
Österreich GmbH die Errichtung eines Umbaues auf dem Grst.
bewilligt. Bei den Umbauarbeiten sollte ein Aggregatraum, ein
Chemielagerraum, ein Wiegeraum, zwei Arbeitsräume, ein Vorraum und ein WC
geschaffen werden. Mit Bescheid vom 18. Juni 1995 wurde nunmehr der A
Österreich GmbH ein weiterer Umbau und ein Dachausbau
bewilligt.
Mit Schreiben vom 17. November 2003 hielt der
unabhängige Finanzsenat dem Finanzamt Eisenstadt unter Hinweis auf die
Bestimmungen des § 30 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3 BewG ua. vor, dass laut
Mietvertrag vom 29. Mai 1995 das Hofgebäude (ehemalige
Pflanzenzuchtstation) zur überwiegenden Verwendung zu Forschungszwecken
sowie eine Scheune und Ackerflächen im Ausmaß von 20,65 ha bereits
beginnend mit 1. September 1995 auf unbestimmte Zeit mit einem
Kündigungsverzicht auf zehn Jahre vermietet wurden. Weiters wurden
die oa. Baubewilligungen vorgehalten und dem Finanzamt die Möglichkeit
eingeräumt den Nachfeststellungszeitpunkt zu ermitteln. Dies mit dem
Auftrag, den Umfang der wirtschaftlichen Einheit zu ermitteln, sollte sich der
Stichtag 1. Jänner 1997 tastsächlich als richtig
herausstellen.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 erklärte das
Finanzamt gegenüber dem unabhängigen Finanzsenat, dass es den
Zeitpunkt der Nachfeststellung zum 1. Jänner 1997 für richtig halte.
Für die Gründung der wirtschaftlichen Einheit sei nicht das Datum der
Pachtverträge maßgeblich. Die Erhebungen und die Aktenlage
ergäben keinen Hinweis, dass die Gebäude schon zu einem früheren
Zeitpunkt als den in der Erklärung angegebenen fertig gestellt und
benützt worden seien. Des Weiteren sei auch keine Benützungsfreigabe
der Gemeinde X. zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt.
Auf eine Anfrage des unabhängigen Finanzsenates,
welche neuen Erhebungen gemeint wären, teilte das Finanzamt diesem mit
E-Mail vom 21. Juli 2005 mit, es seien nach dem 26. April 2000 keine
weiteren Erhebungen durchgeführt worden.
In der Folge erging ein Vorhalt
des unabhängigen Finanzsenates an den Bw., welcher in Kopie auch dem
Finanzamt übermittelt wurde. Der Vorhalt beinhaltete im Wesentlichen
den vorliegenden Sachverhalt sowie folgende Fragen: Es ergeben sich daher
folgende Fragen: "1. Woraus ergäbe
sich die Legitimation zur Berufung der
"Direktion"P. gegen einen an Herrn
E. gerichteten Bescheid?
Um was für ein rechtliches
Gebilde handelt es sich bei der
"Direktion"P. ?
2.
Sollte tatsächlich eine Legitimation gegeben sein, wäre zu
klären, ob nicht bereits für einen anderen (früheren) Zeitpunkt
eine Nachfeststellung hätte erfolgen
müssen.
Auf Grund des
vorliegenden Pachtvertrages vom 25. Mai 1995 mit
A
Österreich GmbH ist davon
auszugehen, dass die Nachfeststellung zumindest zum 1. Jänner 1996
hätte erfolgen
müssen.
Sie werden dazu
ersucht sämtliche diesbezüglichen Vereinbarungen mit
A offen zu legen und bekannt zu geben,
wann der Umbau in eine Forschungsanstalt erfolgt ist und seit wann die
bewertungsgegenständlichen Liegenschaften Forschungszwecken dienen.
Sollte sich der
Nachfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1997 entgegen der bisher vorliegenden
Aktenlage als richtig erweisen, wird bezogen auf diesen Stichtag neben den
Angaben zur Nutzung der an die A
Austria GmbH überlassenen Gebäude um detaillierte Angaben zu den zur
Nutzung überlassenen Grundflächen
gebeten.
Auf Grund der
vorliegenden Aktenlage kann die Ansicht, die der
A Austria GmbH überlassenen
Grundstücke (Ackerflächen) hätten einem land- und
forstwirtschaftlichen Hauptzweck gedient, nicht geteilt
werden."
In Beantwortung diese Vorhaltes
wiederholte der Bw. sein Berufungsvorbringen und erklärte im Wesentlichen
weiters, das Hauptgebäude sei lediglich von der Firma A für ihre
Bedürfnisse adaptiert und neu hergerichtet worden. Dieses Gebäude sei
jedenfalls nicht vom Jahr 1996, sondern schon viele Jahrzehnte alt. Dazu legte
der Bw. den bereits aktenkundigen Miet-/Pachtvertrag vom 29. Mai/ 6. Juni 1995
bei.
Zur Frage der
Berufungslegitimation erklärte der Bw., ""Direktion"" sei lediglich ein
Name, der seit vielen Jahrzehnten geführt werde und keine Rechtsperson sei.
Auf allen Anträgen usw. unterschreibe er aber immer (als Eigentümer)
persönlich. Dazu ist fest zu halten, dass sowohl die Berufung wie
auch der Vorlageantrag offensichtlich vom Bw. eigenhändig unterfertigt und
im Wesentlichen in der Ich-Form verfasst wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 30 Abs. 1 BewG (1) gehören
alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende
Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen
Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient
(landwirtschaftlicher Betrieb) zum landwirtschaftlichen
Vermögen.
Auf Grund des Abs. 2 Z 3 leg.cit. gelten ua. Gebäude
oder Räume des Gebäudes, die zu gewerblichen oder Wohnzwecken
vermietet sind oder sonstigen betriebsfremden Zwecken dienen nicht als Teile des
landwirtschaftlichen Betriebes.
§ 22 BewG "Nachfeststellung" lautet
auszugsweise: "(1) Für
wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten), für die ein Einheitswert
festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich festgestellt
(Nachfeststellung), wenn nach dem
Hauptfeststellungszeitpunkt
1.
die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu gegründet
wird;
2.
.......
(2) Der Nachfeststellung
werden die Verhältnisse zugrundegelegt, die auf den Beginn des
Kalenderjahres ermittelt worden sind, das dem maßgebenden Ereignis folgt
(Nachfeststellungszeitpunkt) ............. Die Vorschriften im § 65
über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben
unberührt.
(3) Ist in den
Fällen des Abs. 1 Z 1 der Nachfeststellungszeitpunkt (Abs. 2 erster Satz)
nicht mehr feststellbar, so gilt der Beginn des Kalenderjahres als
Nachfeststellungszeitpunkt, das der erstmaligen Kenntnisnahme des
maßgebenden Ereignisses durch das Finanzamt folgt".
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.
Dezember 2000, 98/15/039 unter Hinweis auf Vorjudikatur dargelegt hat,
können Nachfeststellungsbescheide nach § 22 BewG, anders als
Fortschreibungsbescheide gemäß
§ 21 BewG, nicht zur
Fehlerberichtigung herangezogen werden.
Das bewertungsgegenständliche Gebäude sowie auch
im gegenständlichen Einheitswertbescheid nicht erfasste Grundflächen
waren bereits mit Miet-/Pachtvertrag vom 25. Mai/6. Juni 1995 zu
Forschungszwecken und zwar beginnend am 1. September 1995 an die A
Österreich GmbH vermietet. Bereits in den Jahren 1990 und 1995 waren der A
Österreich GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin entsprechende Umbauten
dieses Gebäudes genehmigt worden.
Auf Grund des § 30 Abs. 2 Z 3 BewG lagen die
Voraussetzungen für eine Nachfeststellung auf Grund des § 22 Abs. 1 Z
1 BewG somit bereits schon vor dem 1. Jänner 1997 vor. Weder die
Vorhalte an das Finanzamt, noch der Vorhalt an den Bw. eröffneten eine
Möglichkeit, wonach als Nachfeststellungsstichtag gemäß
§
22 Abs. 1 Z 1 BewG der 1. Jänner 1997 in Frage käme, sodass
der diesbezüglichen Ansicht des Finanzamtes nicht gefolgt werden
konnte.
Da im Jahre 1996 entsprechend der vorliegenden Aktenlage
keine erstmalige Kenntnisnahme des maßgebenden Ereignisses durch das
Finanzamt erfolgte, kann der Stichtag 1. Jänner 1997 auch nicht auf Grund
des Abs. 3 leg.cit. herangezogen werden. Im Übrigen käme § 22
Abs. 3 nur in Frage, wenn der Nachfeststellungszeitpunkt nicht mehr feststellbar
wäre, wovon bei entsprechender Ermittlung bzw. bei Erfüllung der dem
Bw. obliegenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht jedoch nicht ausgegangen
werden kann.
Zur Berufungslegitimation ist zu sagen, dass die Berufung
und der Vorlageantrag Herrn E. als Berufungswerber zuzurechnen waren, da
einerseits nicht unterstellt werden kann, dass die Eingaben von einem rechtlich
nicht existenten Gebilde beabsichtigt waren und andererseits die Berufung und
der Vorlageantrag vom Bescheidempfänger E. selbst unterfertigt und im
Wesentlichen in der Ich-Form gehalten wurden.
Der angefochtene Bescheid war daher
aufzuheben.
Wien, am 3.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 22 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 30 Abs. 2 Z 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1859-W/02
- Stammnummer
- 20167
- Gültig
- 03.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF