…9 Abs. 1 MwStSyst- RL gelten, die der Steuerpflicht unterliegen" (siehe Raab, Mischbetriebe von Körperschaften öffentlichen Rechts, ÖStZ 2008, Seite 447). Das Finanzamt legte ohne vorherige Erlassung einer Berufungsvorentscheidung die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Dem Vorlagebericht war eine Stellungnahme des Prüfers…
…UStG 1994 nicht zur Steuerpflicht optiert werden könne. Die Verwendung der Sporthalle sei nach den Feststellungen der BP zeitlich aufgrund der Stundenaufzeichnungen in einen hoheitlichen und in einen unternehmerischen Bereich abgrenzbar, weshalb kein sog. "Mischbetrieb" vorliege. Unbestritten sei, dass eine unternehmerische Nutzung der Sporthalle vorliege…
…sollen Verleihungen an Rechtsträger mit hoheitlichen Funktionen (Universität) nach deutscher Verwaltungspraxis (einschränkend) keinen Betrieb gewerblicher Art darstellen. Zum Teil sei zwischen wissenschaftlichem und nichtwissenschaftlichem Personal zu differenzieren, bei Mischbetrieben sei auf das Überwiegen abzustellen (div. OFD-Rechtsansichten zitiert bei Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz…
…vom 13. Februar 2010 beantwortete der Bw den Vorhalt des UFS vom 9.11.2009 "zur Klarstellung von Sachverhalten und Präzisierung von Verfahrensmängeln wie folgt: 1) Vorliegendes Schreiben ist durch folgende Argumentationskette begründet: Mischbetrieb - Bei der Kriterienprüfung hätte die Außenprüfung (AP) feststellen müssen, dass es…
…ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vor, weil der Betrieb in seiner Gesamtheit auf Erfüllung der begünstigten Zwecke eingestellt sei. Ein begünstigungsschädlicher Betrieb liege vor, wenn im Falle eines Mischbetriebes die materiellen Teilaktivitäten überwögen, dh mehr als 50% des Jahresumsatzes oder des Auslastungsgrades betrügen. Dies sei hier nicht…
…Tätigkeit sei erfüllt, wenn eine Tätigkeit ausgeübt werde, die ausschließlich oder überwiegend außerhalb des Hoheitsbereiches der Körperschaft öffentlichen Rechts liege. Bei Mischbetrieben, bei denen in einem als Einheit anzusehenden Betrieb hoheitliche und erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet würden, sei grundsätzlich nach dem Überwiegen zu beurteilen, ob insgesamt…
…soll. c. Nichtvorliegen eines Gesamt-BgA: (1) Die Bw. geht davon aus, dass ein Mischbetrieb vorliegt und aufgrund der überwiegenden entgeltlichen Nutzung die gesamte Vorsteuer abzugsfähig ist. Die Rechtsprechung des VwGH vom 24.4.1980, 2739/77 soll nach der Berufung deshalb nicht gelten, weil…
…so genannten Mischbetriebes auszugehen. Ein Mischbetrieb liegt dann vor, wenn in einem als Einheit anzusehenden Betrieb hoheitliche und erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet werden, die so eng miteinander verbunden sind, dass eine Abgrenzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Für die Beurteilung der Steuerpflicht eines Mischbetriebes ist…