Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2100-W/04
Investitionszuwachsprämie bei Anschaffung eines Traktors durch eine Stadtgemeinde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2100-W/04vom 27.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts (Stadtgemeinde).
Sie beantragte für das Jahr 2002 im Zusammenhang mit
einem am 12. Dezember 2002 um € 54.980,00 angeschafften Kommunaltraktor
(Allradtraktor für kommunale Zwecke) der Marke Ferguson für den Bauhof
eine Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 in
Höhe von € 4.611,03.
Der Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid
betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
für das Jahr 2002 vom 29. Juni 2004 vom Finanzamt abgewiesen.
Diese Entscheidung ist damit begründet, dass der
Bauhof einer Gemeinde keinen Betrieb gewerblicher Art gemäß
§ 2
Abs. 1 KStG 1988 darstelle.
Gemäß
§ 24 Abs. 6 KStG 1988 würden die
Bestimmungen des § 108e EStG 1988 für Körperschaften im Sinne des
§ 1 KStG 1988 gelten, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer
befreit seien.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 7.
Juli 2004 brachte die Bw. folgendes vor: Sie habe im Jahr 1997 eine detaillierte
Bauhofverrechnung eingeführt mit der der Bauhof als Betrieb mit
marktbestimmter Tätigkeit laut Voranschlags- und
Rechnungsabschlussverordnung 1997 geführt werde. Dabei werde der Bauhof als
eigene Wirtschaftseinheit betrachtet, die für die einzelnen Kostenstellen
innerhalb der Gemeinde Tätigkeiten verrichte, die auch mittels dieser
Bauhofverrechnung in Rechnung gestellt würden. Dabei seien im Jahr 2002
€ 115.452,48 für andere Gemeindebetriebe (Wasser, Kanal,
Kindergärten, etc.) als Innenumsatz verrechnet worden. € 135.739,85
seien an Kostenstellen im Bereich der Hoheitsverwaltung verrechnet worden,
wofür auch ordnungsgemäß 20 % Umsatzsteuer verrechnet und an das
Finanzamt abgeführt worden seien. Weitere € 1.337,18 seien an
Fremdbaustellen verrechnet worden, für die ebenfalls Umsatzsteuer
abgeführt worden sei (siehe auch Umsatzsteuererklärung für 2002).
Da auch in Schulungsunterlagen des bescheiderlassenden Finanzamtes zur
Definition eines Betriebes gewerblicher Art ausgeführt sei, dass die
Haupttätigkeit entgeltlich sein müsse und zu den Beträgen, die
zur Überschreitung der Bagatellgrenze dienten, sogar auch Innenumsätze
zählten, liege nach Ansicht der Bw. eindeutig ein Betrieb gewerblicher Art
vor.
Es werde der Antrag gestellt, die geltend gemachte
Investitionsprämie zu gewähren. In der Anlage werde eine
betragsmäßig ausgefüllte Körperschaftsteuererklärung,
das diesbezügliche Rechenwerk und ein berichtigter Anlagennachweis
vorgelegt.
Die Bw. wurde mit Schreiben des Finanzamtes vom 19. Juli
2004 zur Vorlage folgender Unterlagen aufgefordert: Eingangsrechnung betreffend
die Anschaffung des Kommunaltraktors, Fahrtenbuch bzw. Arbeitsaufzeichnungen
für die Jahre 2002 und 2003, Aufstellung über Kostenersatz der
Gemeinde (Innenumsatz) in Höhe von € 115.452,48 sowie Kostenersatz in
Höhe von € 135.739,85, Ausgangsrechnungen über Fremdbaustellen in
Höhe von € 1.337,18.
Die Bw. legte als Beilagen zum Anbringen vom 22. Juli
2004 die Eingangsrechnung über den Traktorankauf, die entsprechenden
Buchungsbelege und Kontoauszüge vor. Bezüglich der Vorlage der
Fahrtenbücher bzw. Arbeitsaufzeichnungen teilte sie mit, dass dies
wahrscheinlich den Rahmen sprengen würde, da die Aufzeichnungen mehrere
Aktenordner umfassten. Zu Dokumentationszwecken liege ein Muster der
wöchentlichen Arbeits- und Maschinenberichte bei. Aus diesen Aufzeichnungen
würden dann die jeweiligen Arbeits- und Maschinenkosten ermittelt und
monatlich mittels Buchungsbeleg auf die einzelnen Kostenstellen gebucht. Weiters
wurde über Aufforderung des Finanzamtes der Gemeinderatsbeschluss
betreffend den Ankauf des Kommunaltraktors vorgelegt.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 26. August 2004 als unbegründet abgewiesen. Diese
Entscheidung ist wie folgt begründet: Für das Vorliegen eines
Betriebes gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 1 KStG 1988 sei
erforderlich, dass es sich um eine wirtschaftlich selbstständige
Einrichtung handle und diese Tätigkeit sich aus der gesamten Tätigkeit
der Körperschaft genügend hervorheben müsse und eine
ausschließlich oder überwiegend privatwirtschaftliche Tätigkeit
von wirtschaftlichem Gewicht (Bagatellgrenze € 2.906,00) vorliege.
Privatwirtschaftliche Tätigkeiten seien bei der Bw. der Kindergarten, das
Hallenbad samt Sauna und Solarium sowie das Freibad. Wie den vorgelegten
Arbeitsaufzeichnung zu entnehmen sei, werde der angekaufte Traktor zum
überwiegenden Teil (60 % bis 70 %) für hoheitliche Aufgaben, wie
Straßendienst, Winterdienst, Friedhof, Fremdenverkehr, Ortsbildpflege. Die
übrige Verwendung des Traktors sei für Betriebe gewerblicher Art, wie
Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Müll etc.
Die Bw. stellte mit Anbringen vom 22. September 2004 den
Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988, BGBl.Nr.
400/1988 in der anzuwendenden Fassung, kann für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine
Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt
werden.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 sind
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen:
- Gebäude.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt werden.
- Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der
gewerblichen Personenbeförderung dienen.
- Wirtschaftsgüter, die nicht in einer
inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten
Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung
überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer
inländischen Betriebsstätte verwendet.
Gemäß
§ 108e Abs. 3 EStG 1998 ist der
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern die
Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre
2002 und 2003 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.
Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 enden. Dabei gilt
Folgendes:
1. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in
die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu
aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit
einzubeziehen. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der
Änderung entsprechend anzupassen.
2. Von der Summe aller Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sind
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für
die die Begünstigung nach § 10c Abs. 2 oder § 108d Abs. 2 Z 2
geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der Investitionszuwachs ist höchstens in
Höhe der Differenz prämienbegünstigt.
Gemäß
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 ist der
Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§ 42, 43). Das Verzeichnis hat die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung.
Gemäß
§ 108e Abs. 5 EStG 1988 ist die sich
aus dem Verzeichnis ergebende Prämie auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben,
es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen.
Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück.
Sowohl die Prämie als auch eine Prämiennachforderung bzw.
Rückforderungsansprüche auf Grund einer geänderten
Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als Abgabe vom Einkommen im
Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes.
Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der BAO anzuwenden, die für
wiederkehrend zu erhebende selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie
ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen.
Der Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist die
Beurteilung der Frage, ob die Bw. als Körperschaft des öffentlichen
Rechts einen Rechtsanspruch auf Gewährung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 aus der
Anschaffung eines Kommunaltraktors für ihren Bauhof hat.
Wie aus § 108e Abs. 2 EStG 1988 zu entnehmen ist und
nunmehr auch in § 24 Abs. 6 KStG 1988 (BGBl. I Nr. 155/2002) klar gestellt
wurde, kann die begehrte Investitionszuwachsprämie für den
betreffenden Kommunaltraktor nur dann gewährt werden, wenn der Bauhof der
Bw., dem dieser Gegenstand zugeordnet wurde, als Betrieb gewerblicher Art im
Sinne des § 2 Abs. 1 KStG 1988 einzustufen ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 2 KStG 1988 sind
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts
unbeschränkt steuerpflichtig. Der unbeschränkten
Körperschaftsteuerpflicht unterliegen somit nicht die Körperschaften
öffentlichen Rechts, sondern nur die vom Gesetzgeber steuerlich
verselbstständigten Betriebe gewerblicher Art. Der Zweck dieser Vorschrift
liegt darin, die Konkurrenz der öffentlichen Hand gegenüber der
Privatwirtschaft nicht zu begünstigten. Aus der steuerlichen
Verselbstständigung der Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften
des öffentlichen Rechts ist somit auf die Absicht des Gesetzgebers zu
schließen, die Betriebe gewerblicher Art steuerlich grundsätzlich
weder besser noch schlechter zu stellen, wie die privatrechtlichen
Steuersubjekte.
Aus diesem Grunde ist einem Betrieb gewerblicher Art einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts auch die
Investitionszuwachsprämie gemäß 108e EStG 1988 zu
gewähren.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 KStG 1988, BGBl.Nr.
401/1988 in der anzuwendenden Fassung, ist Betrieb gewerblicher Art einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts jede Einrichtung,
die
- wirtschaftlich selbstständig ist und
- ausschließlich oder überwiegend einer
nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht
und
- zur Erzielung von Einnahmen oder im Falle des Fehlens der
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen
Vorteilen und
- nicht der Land- und Forstwirtschaft (§ 21 des EStG
1988)
dient. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht
erforderlich. Die Tätigkeit der Einrichtung gilt stets als
Gewerbebetrieb.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 KStG 1988 liegt eine
privatwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 nicht vor, wenn die
Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient
(Hoheitsbetrieb). Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist
insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme
der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher
Anordnung verpflichtet ist. Als Hoheitsbetriebe gelten insbesondere Wasserwerke,
wenn sie überwiegend der Trinkwasserversorgung dienen, Forschungsanstalten,
Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten zur
Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur Leichenverbrennung, zur
Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung und zur Abfuhr von
Spülwasser und Abfällen.
Die in § 2 Abs. 1 KStG 1988 normierten
Begriffsmerkmale, die einen Betrieb gewerblicher Art im Sinne dieser Bestimmung
ausmachen, müssen kumulativ gegeben sein.
Fehlt einer Einrichtung einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts auch nur eines dieses Merkmale, so ist sie kein Betrieb
gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 1 KStG 1988.
Soweit die Bw. umsatzsteuerliche Merkmale, wie die
Entgeltlichkeit anspricht, wird darauf verwiesen, dass die Beurteilung der
Frage, ob ein gewerblicher Betrieb einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1 KStG 1988 vorliegt, ausschließlich auf
der Grundlage dieser Rechtsnorm vorzunehmen ist.
Das erste in § 2 Abs. 1 KStG 1988 normierte Merkmal,
die wirtschaftliche Selbstständigkeit ist qualitativer Art und verlangt,
dass sich die wirtschaftliche Tätigkeit aus der Gesamttätigkeit der
Körperschaft des öffentlichen Rechts heraushebt.
Dieses Erfordernis kann etwa erfüllt sein durch eine
besondere Leitung, eigenes Personal, einen geschlossenen Geschäftskreis,
eigene Buchführung, eigene Verrechnungsstelle oder ein ähnliches auf
eine Einheit hinweisendes Merkmal (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly,
KStG 1988, § 2, Tz 29/2; ebenso Körperschaftsteuerrichtlinien Rz 66).
Die Bw. brachte zum Merkmal der wirtschaftlichen
Selbständigkeit ihres Bauhofes lediglich vor, dass sie im Jahr 1997 eine
detaillierte Bauhofverrechnung eingeführt habe, mit der der Bauhof als
Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit laut Voranschlags- und
Rechnungsabschlussverordnung 1997 geführt worden sei sowie dass der Bauhof
als eigene Wirtschaftseinheit betrachtet werde, die für die einzelnen
Kostenstellen innerhalb der Gemeinde Tätigkeiten verrichte, die auch
mittels dieser Bauhofverrechnung in Rechnung gestellt würden.
Bei den von der Bw. angeführten Elementen handelt es
sich um Maßnahmen im Rahmen der kommunalen Haushaltsführung, aus
denen jedoch nicht auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen
Selbstständigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 KStG 1988 geschlossen werden
kann.
Dass die Bw. nunmehr selbst den Bauhof als eigene
Wirtschaftseinheit betrachtet, kann insofern nicht als maßgeblich erachtet
werden, als es für die Beurteilung des Vorliegens des Merkmales der
wirtschaftlichen Selbstständigkeit nicht auf die subjektive
Einschätzung seitens der Körperschaft des öffentlichen Rechts
ankommt.
Vielmehr können - wie oben dargestellt -
nur objektive Kriterien die Heraushebung einer Tätigkeit innerhalb der
Körperschaft des öffentlichen Rechts als wirtschaftlich
selbstständige Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 KStG 1988
bewirken.
Anhand des vorliegenden Sachverhaltes ermangelt es im Falle
des Bauhofes der Bw. bereits am Vorhandensein einer wirtschaftlich
selbstständigen Einrichtung, da sich seine Tätigkeit aus dem
Gesamtbereich der hoheitlichen und wirtschaftlichen Tätigkeit der Bw. nicht
entsprechend heraushebt.
Ergänzend wird dazu angemerkt, dass der Bauhof auch
von der Bw. selbst bis zur Kenntnis des Inhaltes des
berufungsgegenständlichen Bescheides nicht als wirtschaftlich
selbstständige Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 KStG 1988 beurteilt
wurde, zumal eine entsprechende Körperschaftsteuererklärung samt
Rechenwerk erstmals im Berufungsverfahren betreffend den gegenständlichen
Bescheid für das Jahr 2002 vorgelegt wurde.
Würde man den Bauhof der Bw. im Rahmen einer extrem
extensiven Auslegung des ersten in § 2 Abs. 1 KStG 1988 geforderten
Merkmales als wirtschaftlich selbstständige Einrichtung betrachten,
wäre vom Vorliegen eines so genannten Mischbetriebes
auszugehen.
Ein Mischbetrieb liegt dann vor, wenn in einem als Einheit
anzusehenden Betrieb hoheitliche und erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten
entfaltet werden, die so eng miteinander verbunden sind, dass eine Abgrenzung
nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Für die Beurteilung der Steuerpflicht eines
Mischbetriebes ist auf die überwiegende Zweckbestimmung des gesamten
Betriebes - und nicht etwa auf den einzelnen ihm zugeordneten Gegenstand
Kommunaltraktor - abzustellen.
Dienen die Tätigkeiten des Betriebes überwiegend
der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, ist der Betrieb in
seiner Gesamtheit als Hoheitsbetrieb zu behandeln. Überwiegen die
erwerbswirtschaftlichen Aufgaben, ist insgesamt ein steuerpflichtiger Betrieb
gewerblicher Art anzunehmen.
Als Kriterium zur Überprüfung des
mengenmäßigen Verhältnisses zwischen hoheitlicher und
privatwirtschaftlicher Tätigkeit erscheint bei einem Bauhof das
Umsatzverhältnis als geeignet.
Entsprechend dem Vorbringen der Bw. wurden von ihrem Bauhof
im Jahr 2002 € 115.452,48 für andere Gemeindebetriebe (Wasser, Kanal,
Kindergärten, etc.) als Innenumsatz, € 135.739,85 an Kostenstellen im
Bereich der Hoheitsverwaltung und € 1.337,18 an Fremdbaustellen
verrechnet.
Demnach erzielte der Bauhof im Jahr 2002 mehr als 50 % -
also überwiegend - Umsätze aus Leistungen für den hoheitlichen
Bereich der Bw.
Aus diesem Grunde kann betreffend den Bauhof der Bw. auch
das zweite in § 2 Abs. 1 KStG 1988 geforderte Merkmal der
ausschließlichen oder überwiegenden privatwirtschaftlichen
Tätigkeit nicht als erfüllt angenommen werden.
Die rechtliche Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes führt somit zum Ergebnis, dass die Versagung der
Gewährung der Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e
EStG für den dem Bauhof der Bw. zugeordneten Kommunaltraktor durch das
Finanzamt zu Recht erfolgt ist.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
27. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 2 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
InvestitionszuwachsprämieKörperschaft öffentlichen RechtsBetrieb gewerblicher ArtBauhofKommunaltraktor
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2100-W/04
- Stammnummer
- 21127
- Gültig
- 27.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF