Beschwerdeentscheidung Der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Graz 1, HR Dr. Richard Tannert, als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen JS , Schmuckwarenhändler, geb. xxx, W, vertreten durch Mag. Wolfgang Jantscher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Wastiangasse 1, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung nach…
Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz vor Einholung des Hausdurchsuchungsbefehles noch bei den kroatischen Behörden ermitteln hätte können, dass hinsichtlich der Ehegattin und der Tochter des Beschuldigten gegenüber den kroatischen Behörden behauptet worden sei, dass diese ihren Hauptwohnsitz in KK , Kroatien, begründet…
…es eine organisierte und arbeitsteilig arbeitende Gruppe in der Zeit vom 9. Jänner 2002 bis zum 14. Oktober 2004 die illegale Herstellung von Zigaretten (Markenfälschungen) in dafür eigens angemieteten Fabrikhallen in Adresse3, sowie in Adresse4, betrieben habe. Bei der produzierten Ware handle es sich laut…
…42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und einen auf zwei Kommastellen aufgerundeten Betrag je 1000 Stück in Höhe von 15% des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse. Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Bewertung von Zigaretten nicht zwischen regulär hergestellten Zigaretten und Markenfälschungen (vgl. dazu den Beschluss des…
…demnach fest, es habe unter der Leitung des Bf eine organisierte und arbeitsteilig arbeitende Gruppe in der Zeit vom 9. Jänner 2002 bis zum 14. Oktober 2004 die illegale Herstellung von Zigaretten (Markenfälschungen) in dafür eigens angemieteten Fabrikhallen in Adresse3, sowie in Adresse4, betrieben. Die…
…Es stehe demnach fest, eine organisierte und arbeitsteilig arbeitende Gruppe habe in der Zeit vom 9. Jänner 2002 bis zum 14. Oktober 2004 die illegale Herstellung von Zigaretten (Markenfälschungen) in dafür eigens angemieteten Fabrikhallen in Adresse2, sowie in Adresse3, betrieben. Die Auswertung der Beweismittel habe…
…Es stehe demnach fest, eine organisierte und arbeitsteilig arbeitende Gruppe habe in der Zeit vom 9. Jänner 2002 bis zum 14. Oktober 2004 die illegale Herstellung von Zigaretten (Markenfälschungen) in dafür eigens angemieteten Fabrikhallen in Adresse2, sowie in Adresse3, betrieben. Die Auswertung der Beweismittel habe…
…der Leitung des Bf eine organisierte und arbeitsteilig arbeitende Gruppe in der Zeit vom 9. Jänner 2002 bis zum 14. Oktober 2004 die illegale Herstellung von Zigaretten (Markenfälschungen) in dafür eigens angemieteten Fabrikhallen in Adresse3 (im Folgenden: A), sowie in Adresse4 (im Folgenden: B), betrieben…