Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0068-Z3K/09
Herstellung von Tabakwaren im Steuergebiet ohne Bewilligung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0068-Z3K/09vom 29.06.2012Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Beweislast für das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit trägt derjenige, welcher sich darauf beruft.
Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten - solche die ihr von der Partei vorgelegt wurden und solche die sie beauftragt hat - vor, so hat sie in der Begründung ihres Bescheides anzugeben, welche in freier Würdigung des Inhaltes der Gutachten gewonnenen Erwägungen maßgebend waren. Es genügt dabei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzusehen, die zumindest den größeren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat.
Eine Bindung im Hinblick auf das Vorliegen einer allenfalls mangelnden oder gänzlich fehlenden Geschäftsfähigkeit entfaltet nur eine Entscheidung des zur Entscheidung über die Rechtsfrage der mangelnden bzw. fehlenden Geschäftsfähigkeit zuständigen Gerichtes.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Dr. Wilhelm Pistotnig und Mag. Josef Gutl im Beisein der Schriftführerin Claudia Orasch über die Beschwerde des Bf, Adresse1, vertreten durch Dr. Hermann Aflenzer, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Lessingstraße 40, vom 12. Jänner 2009 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck, vertreten durch Mag. Dieter Spiegl, vom 10. Dezember 2008, Zl. 800000/aaaaa/2007, betreffend Tabaksteuer nach der am 12. April 2012 in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe angeschlossenen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt Innsbruck hat mit Bescheid vom 29. Oktober 2007, Zl. 800/bbbbb/2005, eine für den Beschwerdeführer (Bf) gemäß
§ 9 Abs. 2 i.V.m. § 10 Z 2 Tabaksteuergesetz 1995 (TabStG) in der Zeit vom 9. Jänner 2002 bis zum 14. Oktober 2004 für insgesamt 1.088.597.000 Stück (5.370.985 Stangen) Zigaretten entstandene Tabaksteuerschuld erstmalig gemäß
§ 201 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) festgesetzt, die darauf lastenden Säumniszuschläge ausgemessen und dem Bf die Tabaksteuer und die Säumniszuschläge zur Entrichtung aufgetragen.
Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht beim Zollamt Innsbruck am 10. Dezember 2007 eingebrachte Berufung vom 6. Dezember 2007.
Über die Berufung hat das Zollamt Innsbruck mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Dezember 2008, Zl. 800000/aaaaa/2007, entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wiederum richtet sich die frist- und formgerecht beim Zollamt Innsbruck am 13. Jänner 2009 eingebrachte Beschwerde vom 12. Jänner 2009. In dieser hat der Bf zur Sache vorgetragen und beantragt, es möge über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, in dieser mögen diverse Zeugen einvernommen und über die Beschwerde in Sentabesetzung entschieden werden. Es mögen diverse Gerichtsakten, die Versanddokumente und Mietverträge beigeschafft werden. Es möge der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben und bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben werden.
Darüber hinaus hat der Bf auch einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Tabaksteuer und des Säumniszuschlages gemäß
§ 212a BAO gestellt, weil das Rechtsmittel erfolgversprechend sei.
Am 16. Oktober 2009 wurde die Sache vor dem Unabhängigen Finanzsenat in Anwesenheit des Vertreters des Bf erörtert. Der Bf selbst bzw. der Vertreter des Zollamtes Innsbruck waren nicht anwesend.
Die mit dem Vertreter des Bf aufgenommene Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräches wurde diesem und dem Zollamt Innsbruck mit jeweils Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 12. November 2009 zur Kenntnis gebracht.
Die mit dem Vertreter des Zollamtes Innsbruck in der Sache des AdD aufgenommene Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräches wurde dem Zollamt Innsbruck mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 12. November 2009 übersendet. In diesem Erörterungsgespräch wurde mit dem Vertreter des Zollamtes Innsbruck auch die Sache des Bf mit erörtert. Der den Bf betreffende Inhalt der Erörterung dieser Sache mit dem Vertreter des Zollamtes Innsbruck wurde diesem ebenfalls mit Schreiben vom 12. November 2009 zur Kenntnis gebracht.
Der Vertreter des Bf hat am 11. Dezember 2009 Akteneinsicht genommen.
Mit Eingabe vom 15. Jänner 2010 hat der Bf ergänzend Stellung genommen, Urkunden vorgelegt, die Einvernahme von Zeugen im Wege der Amtshilfe beantragt und um Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß
§ 281 BAO bis zur rechtskräftigen Beendigung der angeführten gerichtlichen Strafverfahren ersucht.
Dazu wurde dem Zollamt Innsbruck mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 8. April 2010 Parteiengehör gegeben und es ersucht, im Wege der Amtshilfe um die genau beschriebenen ergänzende Ermittlungen durch die zuständigen Behörden des Finanzministeriums der Republik Griechenland und des Finanzministeriums der Republik Slowenien zu ersuchen.
Das Zollamt Innsbruck hat mit Ersuchen vom 3. Mai 2010 das Finanzministerium der Republik Slowenien und mit Ersuchen vom 4. Mai 2010 das Finanzministerium der Republik Griechenland um Amtshilfe gebeten.
Die Finanzministerien der Republik Slowenien und der Republik Griechenland haben die erbetenen Ermittlungen veranlasst und über die durchgeführte Amtshilfe in ihren Schreiben vom 28. Juni 2010 bzw. vom 26. Jänner 2011 berichtet.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 8. März 2011 wurden dem Bf die beglaubigt übersetzten Ergebnisse der Ermittlungen im Wege der Amtshilfe und noch weitere Schriftsätze zur Kenntnis gebracht.
Der Bf hat mit Eingabe vom 17. Mai 2011 den Beweisantrag gestellt, es möge EdL, Kaufmann, Adresse2, in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen werden.
Mit Vorhalt vom 18. Mai 2011 wurde der Bf eingeladen, dem Unabhängigen Finanzsenat vor allem darzulegen, wie sein Vorbringen in Punkt III/1 der Stellungnahme vom 15. Jänner 2010 zu bewerten ist.
Der Bf hat sich dazu in seiner Ergänzenden Stellungnahme vom 7. Juni 2011 geäußert und die Gutachten DrB vom 26. April 2010 und vom 9. Mai 2011 vorgelegt.
Dem Zollamt Innsbruck wurden die erwähnten Gutachten mit Schreiben vom 16. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht. Das Zollamt wurde unter Bezugnahme auf die vom Bf beim Unabhängigen Finanzsenat eingebrachten Beschwerden, auf die Erörterung der Sache am 16. Oktober 2009, auf die dem Zollamt Innsbruck übermittelte Eingabe des Bf vom 15. Jänner 2010 und auf die Ergebnisse der Amtshilfe mit Griechenland uns Slowenien ersucht, angeführte Fragen zu beantworten, im Sinne der Vereinbarungen anlässlich der Erörterung der Sache zu berichten und allfällig angesprochene Unterlagen vorzulegen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Schreiben vom 30. Juni 2011 im Hinblick auf den Inhalt der Stellungnahme des Bf vom 7. Juni 2011 bei PrK (im Folgenden: DrK) ein ergänzendes fachärztliches Gutachten in Auftrag gegeben.
Das Zollamt Innsbruck hat auf den Vorhalt vom 16. Juni 2011 hin mit Schreiben vom 29. August 2011 berichtet.
Mit Vorhalt vom 15. September 2011 hat der Unabhängige Finanzsenat ein telefonisch angesprochenes fachärztliche Gutachten und Informationen zur ebenfalls telefonisch angesprochenen Sachwalterschaft beim Bf angefordert.
Mit eingab e vom 19. September 2010 hat der Vertreter des Bf das Gutachten UnL (im Folgenden: DrL) vom 12. August 2011 vorgelegt.
Dazu wurde dem Zollamt Innsbruck am 21. September 2011 Parteiengehör gegeben.
Mit e-mail vom 26. September 2011 hat das Zollamt Innsbruck dem Unabhängigen Finanzsenat vorneweg die Vernehmungsniederschrift betreffend die Vernehmung des EdL als Zeuge übermittelt. Das Original der Niederschrift wurde mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 vorgelegt.
Mit e-mail vom 7. Oktober 2011 berichtet das Zollamt Innsbruck zum Vorhalt vom 30. August 2011.
Das fernschriftliche und auch schriftliche Ersuchen vom 6. Oktober 2011 an das Bezirksgericht Linz hatte die Überprüfung der behaupteten Sachwalterschaft hinsichtlich des Bf zum Inhalt.
Das Bezirksgericht Linz berichtet mit Schreiben vom 6. Oktober 2011, dass den Bf betreffend österreichweit kein Sachwalterschaftsverfahren anhängig ist.
Über Ersuchen durch den Unabhängigen Finanzsenat vom 30. Juni 2011 hat DrK das ergänzende fachärztliche Gutachten vom 14. November 2011 zur Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Bf im Wesentlichen in den Jahren 2002 bis 2008 erstellt.
Mit jeweils Schreiben vom 16. Dezember 2011 wurde dem Bf und dem Zollamt Innsbruck Parteiengehör insbesondere zu den Gutachten, zur Zeugeneinvernahme betreffend EdL und zur Mitteilung des Bezirksgerichtes Linz vom 6. Oktober 2011 gegeben.
Das Zollamt Innsbruck hat dazu mit Schreiben vom 9. Jänner 21012 berichtet.
Dem Vertagungsersuchen vom 18. Jänner 2012 wurde entsprochen.
Mit jeweils Schreiben vom 27. Februar 2012 wurde dem Bf und dem Zollamt Innsbruck Parteiengehör zu Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates im Zusammenhang mit der Mautdatenauswertung gegeben.
Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2012 hat der Bf nochmals den Antrag auf Ladung des Zeugen EdL, Kaufmann, Adresse2, gestellt.
Mit Schreiben vom 28. März 2012 hat der Bf zum Beschwerdeverfahren ergänzend Stellung genommen.
Mit Schreiben vom 30. März 2012 berichtet das Bezirksgericht Linz, dass bezüglich des Bf österreichweit nach wie vor kein Sachwalterschaftsverfahren anhängig ist.
Am 12. April 2012 wurde die vom Bf beantragte mündliche Berufungsverhandlung abgehalten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Das Zollamt Innsbruck hat mit Bescheid vom 29. Oktober 2007, Zl. 800/bbbbb/2005, die für den Bf gemäß
§ 9 Abs. 2 i.V.m. § 10 Z 2 TabStG in der Zeit vom 9. Jänner 2002 bis zum 14. Oktober 2004 für 1.088.597.000 Stück (5.370.985 Stangen) Zigaretten entstandene Tabaksteuerschuld erstmalig gemäß
§ 201 Abs. 1 BAO in der Höhe von € 101.412.868,82 festgesetzt, die darauf lastenden Säumniszuschläge in der Höhe von € 2.028.257,36 ausgemessen und den Bf aufgefordert, die Tabaksteuer und die Säumniszuschläge zu entrichten.
Neben dem Hinweis auf die zur Anwendung gekommenen gesetzlichen Bestimmungen hat das Zollamt Innsbruck im Wesentlichen ausgeführt, auf welche Erhebungs- und Ermittlungsergebnisse bzw. Aussagen es den unterstellten Sachverhalt gestützt hat. Es stehe demnach fest, dass es eine organisierte und arbeitsteilig arbeitende Gruppe in der Zeit vom 9. Jänner 2002 bis zum 14. Oktober 2004 die illegale Herstellung von Zigaretten (Markenfälschungen) in dafür eigens angemieteten Fabrikhallen in Adresse3, sowie in Adresse4, betrieben habe.
Bei der produzierten Ware handle es sich laut dem Untersuchungsbefund der Technischen Untersuchungsanstalt Wien vom 23. Juli 2007 um Zigaretten, die in die Warennummer 2402209000 einzureihen sind.
Das Untersuchungsergebnis hat auf: "Zigaretten mit Filter, die im Wesentlichen aus fein geschnittenem Tabak, wobei weniger als 60 Gewichtshundertteile der Tabakteile eine Breite und Länge von mehr als 1,75 mm haben, hergestellt wurden. Zigaretten, Tabak enthaltend, keine Nelken enthaltend" gelautet.
Ihrer Beschaffenheit nach war die untersuchte Ware "Filterzigaretten mit einer Länge von ca. 8,5 cm, einem Durchmesser von ca. 0,8 mm (richtig wohl: 0,8 cm), einem Gewicht von 19,5 g je 20 Zigaretten und einem Inhalt von 0,775 g Tabak je Zigarette".
Für die Berechnung der hinterzogenen Tabaksteuer sei zunächst die Anzahl der hergestellten Zigaretten auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse zu berechnen gewesen. Für diese Berechnung und die Schätzung gemäß
§ 184 BAO gebe es insgesamt drei Berechnungsmöglichkeiten, namentlich die Berechnung auf Grundlage des entzogenen Tabakfeinschnittes, die Berechnung auf Grundlage der gelieferten Materialien zur Zigarettenherstellung und die Berechnung auf Grundlage der Produktionskapazität der Maschinen.
Auf Grundlage der vorstehenden Schätzungskriterien sei zu Gunsten des Abgabenpflichtigen vom Verbrauch von 1 Gramm Tabakfeinschnitt pro Zigarette ausgegangen worden.
Die Auswertung der Beweismittel habe ergeben, dass in die illegalen Fabriken in A und B insgesamt 1.088.597.000 kg (richtig wohl: 1.088.597,00 kg) Tabakfeinschnitt angeliefert und daraus mindestens 5.370.985 Stangen (das sind 1.088.597.000 Stück) Zigaretten hergestellt und an großteils bekannte Abnehmer tatsächlich geliefert worden seien.
Als Hersteller der 1.088.597.000 Stück Zigaretten sei der Bf zum Tabaksteuerschuldner im Sinne von § 10 Abs. 2 TabStG geworden. Bezüglich des Bf sei festgestellt worden, dass er in seiner Position als "Betriebsleiter" nicht nur die Tatherrschaft über die Herstellung und Produktion der Zigaretten, sondern auch die letzte Entscheidungsbefugnis über den Einsatz der bulgarischen Arbeiter/innen, den Antransport des eingekauften Tabaks, der eingekauften Materialien für die Zigarettenherstellung und den Abtransport und Absatz der fertig produzierten Zigaretten inne gehabt habe. Er sei die für die Geschicke des Betriebes verantwortliche Person und damit Betriebsinhaber gewesen.
Als Bemessungsgrundlage für die Berechung der Tabaksteuer sei gemäß
§ 5 TabStG der im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ab 1. Jänner 2002 veröffentlichte Kleinverkaufspreis für Zigaretten der Marke "Marlboro" - wie in den Berechnungsblättern dargestellt - herangezogen worden. Gemäß
§ 5 Abs. 1 TabStG sei der Kleinverkaufspreis der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abgegeben werden. Für die gegenständlichen Zigaretten liege ein veröffentlichter Kleinverkaufspreis vor, dieser sei daher der Abgabenbemessung zugrunde zu legen. Unbedeutend sei in diesem Zusammenhang, ob es sich dabei um gefälschte Zigaretten gehandelt habe.
Bei der Abgabenberechnung - dies ergebe sich aus den Berechnungsblättern - sei berücksichtigt worden, dass es am 17. August 2002, am 1. September 2003 und am 1. Jänner 2004 zu einer Erhöhung der Tabaksteuer und gleichzeitig zu einer allgemeinen Erhöhung der Kleinverkaufspreise für Zigaretten gekommen war.
Dagegen richtete sich die Berufung vom 7. Dezember 2007. Der Berufungswerber (Bw) hat den bekämpften Bescheid seinem gesamten Inhalt nach in voller Höhe wegen Rechtswidrigkeit angefochten und dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Im Rahmen der Bescheidbegründung gehe die belangte Behörde erster Instanz davon aus, dass angeblich dreiundachtzig LKW-Transporte mit insgesamt 1.088.597.000,00 kg (richtig: 1.088.597,00 kg) Feinschnitt, die im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren mit Begleitenden Verwaltungsdokumenten (BVD) aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ausgeführt werden sollten, in Fabrikhallen in A und B zu Zigaretten verarbeitet wurden und dass dadurch Tabaksteuer angefallen sei. Die Behörde habe verkannt, dass den angeblichen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere den im Bescheid nicht näher präzisierten angeblichen Aussagen diverser Personen, keinesfalls zwingend schlüssig entnommen werden könne, dass die gegenständlichen Tabaktransporte nicht in das EU-Ausland abgefertigt worden wären. Der angefochtene Bescheid sei schon insofern mangelhaft, als die belangte Behörde hätte darlegen müssen, auf welche Beweisergebnisse konkret die Wahrannahmen gestützt werden. Ein bloß allgemeiner Verweis auf irgendwelche angeblichen Beweismittel sei als Bescheidbegründung keinesfalls ausreichend. Es sei vielmehr der Aktenlage zu entnehmen, dass die in Frage stehenden Tabaklieferungen an den Abgangszollstellen Evzoni/GR sowie Dobovec/SI abgefertigt wurden.
Auffällig sei an der Bescheidbegründung der Umstand, dass konkret jene Aussagen, die den tatsächlichen Export in den Kosovo bestätigen, schlicht unter den Tisch gekehrt wurden. Der Aussage des Zeugen KlB sei beispielsweise zu entnehmen, dass jene Sendungen, die von ihm abfertigt wurden, die Europäische Union auch verlassen haben.
Unrichtig und schlicht aus der Luft gegriffen sei überdies die Behauptung, wonach der Bw verantwortlicher Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter in den angeblichen illegalen Herstellungsbetrieben gewesen sei.
Nach der Aktenlage bzw. den Wahrannahmen der Behörde erster Instanz habe offenbar eine organisiert und arbeitsteilig arbeitenden Gruppe in A die illegale Herstellung von Zigaretten betrieben. Unklar, nicht nachvollziehbar und auch mit der Aktenlage nicht vereinbar sei die Behauptung, der Bw soll "Hersteller" der Tabakwaren gewesen sein.
Gemäß
§ 9 Abs. 2 TabStG entstehe die Steuerschuld mit der Herstellung der Tabakwaren soweit diese ohne Bewilligung gewerblich hergestellt werden. Gemäß
§ 10 Abs. 2 TabStG sei in diesem Fall der Inhaber des Herstellungsbetriebes Steuerschuldner. Der Begriff des "Inhabers" sei im TabStG nicht definiert. Maßgeblich sei sohin die Definition in § 309 1. Satz ABGB. Steuerschuldner sei demgemäß nur derjenige, der nach dem äußeren Erscheinungsbild objektiv betrachtet Machthaber sei oder Gewahrsame über den Herstellungsbetrieb habe. Dies setze zumindest objektive Herrschaft über den Produktionsstandort, das zur Herstellung erforderliche Anlagevermögen, die Produktionsmittel (Maschinen, Arbeitskräfte) sowie das Umlaufvermögen voraus. Hievon könne jedoch keine Rede sein. Der Bw sei schon nach der Aktenlage ganz im Gegenteil nicht einmal Inhaber der Produktionsorte gewesen (diesbezüglich hätten nach der Aktenlage Mietverträge bestanden und seien die Mieter demgemäß nicht bloß Inhaber sondern darüber hinausgehend Rechtsbesitzer - § 309 2. Satz ABGB). Verkannt werde überdies, dass der in Frage stehende industrielle Herstellungsprozess in hohem Maße den Einsatz von Kapital und Produktionsmitteln sowie eine diffizile Beschaffungs-, Produktions- und Vertriebslogistik erfordert habe. Hiezu wäre der Bw weder wirtschaftlich geschweige denn intellektuell auch im Entferntesten in der Lage gewesen. Auch eine Zurechnung in subjektiver Sicht sei demgemäß auszuschließen.
Im Rahmen der Bescheidbegründung verschweige die Abgabenbehörde erster Instanz, dass sie selbst in Wahrheit davon ausgehe, die angebliche Produktion sei von einer nicht näher präzisierten bzw. determinierten Organisationseinheit betrieben worden. Der Bw sei nämlich u.a. mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 20. Oktober 2007, Zl. 800/ccccc/2005, als Gesamtschuldner gemäß
§ 6 BAO i.V.m. § 201 BAO wegen angeblich weiterer Tabaksteuern in Anspruch genommen worden. Aufgrund des Verweises auf § 6 BAO sei offenbar eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes i.S.d. § 1175 ABGB gemeint. Derart nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen komme im Bereich des Abgabenrechtes teilweise Rechtsfähigkeit, insbesondere Parteifähigkeit zu. Abgabenrechtlich sei ein derartiges Gebilde daher aufgrund spezialgesetzlicher Regelung Unternehmer und Steuerrechtssubjekt. Angeblicher Inhaber des Herstellungsbetriebes und damit potenzieller Steuerschuldner könne demgemäß nur diese Personenvereinigung sein. Der angefochtene Bescheid treffe keine Aussage darüber, welche und wie viele Personen dieser Personenvereinigung angehört haben. Dies wäre aber insofern von wesentlicher Relevanz, als damit Art und Umfang der Steuersubjektivität festgestellt wäre, vor allem aber deshalb, weil die Abgabenbehörde nicht berechtigt sei, bei der Bescheiderlassung willkürlich vorzugehen.
Dem angefochtenen Bescheid könne nicht entnommen werden, wie die angebliche Gesellschaft bürgerlichen Rechtes aufgebaut war, welchen Personen welche Anteile zuzurechnen sind, wem die abgabenrechtliche Verantwortlichkeit oblag. Befremdlich sei hierbei der Umstand, dass sich die belangte Behörde im Rahmen ihrer Wahrannahmen auf diverse Aussagen stütze, aus denen aber bei genauerer Betrachtung hervorgehe, dass nicht der Bw sondern andere Personen der maßgeblichen Organisationseinheit, die als Inhaber gemäß
§ 9 Abs. 2 TabStG zu qualifizieren sei, angehört haben (laut Aktenlage z.B. ZoN, LuD).
Die belangte Behörde verschweige überdies im angefochtenen Bescheid, dass der Bw auch mit Bescheid des Hauptzollamtes Saarbrücken vom 6. Dezember 2006, GZ S ddddd, zur Haftung für deutsche Tabaksteuer in Anspruch genommen wurde. Dieser Bescheid sei in der Bundesrepublik Deutschland beeinsprucht worden, das Verfahren sei offen.
Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang nach den Wahrannahmen der deutschen Zollverwaltung jedoch im wesentlichen Folgendes:
Die angebliche Produktion in Österreich sei im Mai/Juni 2004 eingestellt worden, die Maschinen seien nach Deutschland gebracht, dort installiert und weiter zur Produktion von Zigaretten verwendet worden. Etwa am 10. Juni 2004 habe die Zigarettenproduktion in Koblenz gemäß der Aussage des in Deutschland beschuldigten AnB begonnen.
Zitat aus dem angefochtenen Bescheid (S 5, Pkt. 03 - gelieferter Feinschnitt): "Seit Mai 2004, dem Beginn der Produktion in Koblenz, wurden mit BVD von Belgien (C.) bzw. Lübeck (Firma D) in insgesamt vierundfünfzig Fällen insgesamt 777.858 kg Feinschnitt im Steueraussetzungsverfahren befördert, die nach den Angaben in den Verwaltungsdokumenten für die Firma E, oder für die Firma F, Zagreb/Kroatien bestimmt waren ..... Ermittlungen der kroatischen Zollverwaltung ergaben, dass die Fahrzeuge, die nach den vorliegenden BVD mit dem Feinschnitt über slowenische Zollstellen an der kroatischen Grenze das Verbrauchssteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft hätten verlassen müssen, nicht in Kroatien angekommen sind."
Gehe man von der Richtigkeit der Wahrannahmen der deutschen Zollverwaltung aus, so können bei aller Logik zumindest 777.858 kg Feinschnitt nicht in einen Produktionsprozess in Österreich eingegangen sein, sodass in diesem Umfang auch keine Tabaksteuer angefallen sein kann.
Als Bemessungsgrundlage der Tabaksteuer sei der Kleinverkaufspreis gemäß
§ 5 TabStG herangezogen worden; dies ohne Bedachtnahme auf § 4 Abs. 2 TabStG. Für gefälschte Tabakwaren bestehe kein amtlicher Kleinverkaufspreis. Dieser wäre auch vom "befugten Tabakwarenhändler" im "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" bei Abgabe an den Verbraucher nicht erzielbar. Zur Bemessung der Tabaksteuer wäre demgemäß der Höhe nach der gemeine Wert gemäß
§ 10 Bewertungsgesetz 1955 im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld heranzuziehen (§ 5 Abs. 2 TabStG). Der gemeine Wert könne keinesfalls mit dem vorgegebenen Kleinverkaufspreis gleichgesetzt werden. Es sei auch keinesfalls der Transaktionswert im Sinne des Zollkodex und auch nicht der Händlerdetailverkaufspreis. Vielmehr sei dies der Wert, der "für jedermann" bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Es sei bei aller Lebenswahrscheinlichkeit denkunmöglich, dass ein privater Verkäufer für derartig gefälschte Ware mit offensichtlich fremdsprachigem Aufdruck annähernd jenen Preis erzielen könnte, der als "Kleinverkaufspreis" amtlich diktiert sei.
Der Bw hat die Anträge gestellt, es möge/n
1.) eine mündliche Berufungsverhandlung unter Senatsbesetzung anberaumt werden;
2.) der Akt zur GZ. S ddddd des HZA Saarbrücken sowie der Akt zur GZ. 800/ccccc/2005 des Zollamtes Innsbruck beigeschafft werden;
3.) die nachstehend angeführter Zeugen zum Beweis dafür, dass die in Frage stehenden Tabaklieferungen ordnungsgemäß an den Außenzollstellen im Verkehr unter Steueraussetzung abgefertigt wurden, vernommen werden:
BoS, KlB, MiZ, SlD, JoP, SoR, ChK, ChV, DaV, DaZ und IgK.
Da dem Bw die genannte Personen weder persönlich bekannt seien, noch deren Wohnanschrift, wohl aber der Abgabenbehörde erster Instanz, möge derselben aufgetragen werden, die ladungsfähige Anschrift genannter Zeugen dem erkennenden Senat bekannt zu geben;
4.) AdD zum Beweis dafür, dass der Bw keine Tabakwaren entzogen habe, als Zeuge vernommen werden;
5.) die im Akt der Behörde erster Instanz befindlichen Versanddokumente zum Beweis der tatsächlichen Ausfuhr beigeschafft werden;
6.) die im Akt der Abgabenbehörde befindlichen Mietverträge betreffend die Objekte A sowie B zum Beweis dafür, dass dem Bw keinerlei Sachherrschaft über die angeblichen Produktionsstätten zukam (Mieter waren nach der Aktenlage Herr DkH sowie Herr ZoN), beigeschafft werden.
7.) weiters der vorliegenden Berufung vollinhaltlich Folge geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werden.
Der Bw hat überdies den Antrag auf Aussetzung der Abgabeneinhebung gemäß
§ 212a BAO im Betrag € 101.412.868,82 an Tabaksteuer sowie € 2.028.257,36 an Säumniszuschlägen gestellt.
Bei der gegebenen Sachlage sei davon auszugehen, dass die Berufung durchaus erfolgversprechend wäre. Diesbezüglich hat der Bw auf seine Ausführungen verwiesen.
Über die Berufung hat das Zollamt Innsbruck mit der bekämpften Berufungsvorentscheidung vom 10. Dezember 2008, Zl. 800000/aaaaa/2007, entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 12. Jänner 2009. In dieser hat der Bf mit den notwendigen Abänderungen der Berufungsschrift wortgleich zur Sache vorgetragen und wortgleich seine gestellten Anträge wiederholt.
Am 16. Oktober 2009 wurde zunächst die Sache des Bf und danach auch die Sache des AdD erörtert. Der Vertreter des Zollamtes Innsbruck war bei der Erörterung der Sache des Bf nicht anwesend. Bei der Erörterung der Sache des AdD hingegen waren weder AdD noch dessen Vertreter anwesend. Bei der Erörterung der Sache des AdD mit dem Zollamt Innsbruck wurden daher auch die beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Beschwerden des Bf mit dem Vertreter des Zollamtes Innsbruck mit erörtert, weshalb eine Übermittlung der diesbezüglichen Niederschrift nicht möglich war.
Die den Bf betreffende Niederschrift wurde diesem und dem Zollamt Innsbruck mit Schreiben vom 12. November 2009 zur Kenntnis gebracht. Dem Bf hingegen wurde mit Schreiben vom 16. November 2009 auch noch der nur seine Sache betreffende Inhalt der Erörterung der Sache des AdD mit dem Vertreter des Zollamtes Innsbruck zur Kenntnis gebracht.
Die mit dem Bf aufgenommene Niederschrift vom 16. Oktober 2009 und das Schreiben vom 16. November 2009 hatten im Wesentlichen zum Inhalt, dass hinsichtlich des Bf beim Unabhängigen Finanzsenat drei Rechtmittel anhängig sind. Zwei Rechtsmittel betreffen die Entziehung von Feinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren in Abhängigkeit davon, von wem der Feinschnitt zugekauft worden ist. Ein Rechtmittel betrifft die Zigarettenproduktion.
Vom Bf wurden im Beschwerdeverfahren Anträge eingebracht. Diese Anträge wurden bzw. werden aus der Sicht der Erörterung der Sache vom Bf abgeklärt bzw. präzisiert.
Das Zollamt Innsbruck wird vom Unabhängigen Finanzsenat eine Liste erhalten, aus der sich ergeben wird, welche Zeugen zu welchen Tatsachen im Amtshilfeweg (ergänzend) vernommen werden sollen. Zur (ergänzenden) Einvernahme der Zollbeamten wurde angemerkt, dass seinerzeit in Griechenland, in Kroatien bzw. im Kosovo und in Mazedonien eine Mission der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ermittelt hat.
Das Zollamt Innsbruck wird detailliert darstellen, worauf es die Vorschreibungen in Österreich auch noch nach der Verlegung der Produktion nach Deutschland gestützt hat.
Erörtert wurde auch die Ermittlung des Wertes des Tabakfeinschnitts und des Wertes der produzierten Zigaretten.
Das Zollamt Innsbruck wird auf ein entsprechendes Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates hin Zeugen im Wege der Amtshilfe vernehmen lassen wird. Da es zu den angeblichen Zollbeamten in den Akten keine ladungsfähigen Anschriften gibt, wurde der Bf angehalten, sollten diese Personen vernommen werden, zu diesen Personen ladungsfähige Anschriften und den Nachweis zu erbringen, dass es diese Personen tatsächlich gibt. Die Vorschreibungen des Zollamtes Innsbruck orientieren sich auch am Stromverbrauch. Erörtert wurde auch die eingewendete Umsattelungsproblematik - eine Frage der Beweislast und der Beweiswürdigung - betreffend die Aufzeichnungen der ASFINAG. Die Lieferungen über Griechenland oder Mazedonien sind im Rahmen einer OLAF-Mission überprüft worden.
Hier müsste vom Bf nachgewiesen werden, wohin die (umgesattelten) Lieferungen tatsächlich gegangen sind. Es ist auch bei den Grenzstellen gefragt worden, ob es Einfuhren gegeben hat; solche sind jedoch nicht festgestellt worden. Die Umsattelungen sind nach Ansicht des Zollamtes Innsbruck ein außergewöhnliches Vorbringen, so etwas müsste vom Bf begründet werden, der Bf müsste nachweisen, wo, wann und warum es zu Umsattelungen gekommen ist und auf welche anderen Zugmaschinen umgeladen wurde.
Thema im Rahmen der Erörterung der Sache waren auch die Entziehungshandlungen sowie die entziehenden Personen. Dazu haben das Zollamt Innsbruck seine diesbezügliche Ansicht und der Bf die Seine vorgetragen.
Angesprochen wurden auch die Vorschreibungen in Deutschland.
Der Bf hat die Einvernahme des ChK (unbekannt), des DaV (angeblicher Zollbeamter) und des DaZ (angeblicher Zollbeamter) beantragt.
Sind Namen und Adressen von beantragten Zeugen nicht aktenkundig bzw. Namen aktenkundig, aber nach der Aktenlage nicht existent, ist es die Last des Bf ladungsfähige Anschriften bekannt zu geben.
Darüber hinaus wird der Bf Beweisthemen zu Personen, die bereits einvernommen wurden, dahingehend konkretisieren, was über die bisherige Einvernahme hinausgehend erfragt werden soll.
Der Bf hat durch seinen Vertreter am 11. Dezember 2009 beim Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Graz, Akteneinsicht genommen. Dem Vertreter des Bf wurden in der Folge gemäß seinem Ersuchen mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 Kopien von Teilen der Akten übersendet.
Mit Eingabe vom 15. Jänner 2010 hat der Bf unter Bezugnahme auf das Erörterungsgespräch und die Akteneinsichtnahme eine ergänzende Stellungnahme zu den Beschwerdeverfahren abgegeben und einen Aussetzungsantrag gemäß
§ 281 BAO gestellt.
Unter I.) führt der Bf im Wesentlichen aus, er habe bereits im Rahmen der Beschwerde darauf verwiesen, dass er selbst im Falle des tatsächlichen Entzuges von Tabakwaren aus dem Versandverfahren unter Steueraussetzung als Haftungsadressat nicht in Frage komme. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kämen taxativ als potentielle Steuerschuldner in Betracht:
a) der Versender (dies seien ausschließlich die Firma D aus Lübeck sowie die Firma X aus Aalst gewesen);
b) neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame an den Tabakwaren erlangt habe. Sollten tatsächlich Tabakwaren bestimmungswidrig nicht aus dem Steuergebiet ausgeführt worden sein, müsste er an diesen Tabakwaren vor dem Entstehen der Steuerschuld Gewahrsame (körperliche Innehabung) erlangt haben. Wenn entsprechend der Meinung der Zollbehörden von vorne herein die Absicht bestanden habe, die Tabakwaren nicht aus der EU auszuführen sondern einer illegalen Produktion innerhalb der EU zuzuführen, so manifestiere sich das Entziehen bereits in der Erstellung inhaltlich unrichtiger Begleitpapiere durch Angabe eines fingierten Bestimmungsortes. Konsequenterweise wäre demgemäß die jeweils nationale Tabaksteuer in Belgien bzw. in der Bundesrepublik Deutschland entstanden. Ein allfälliges Verschulden bzw. Nichtverschulden des Versenders sei hierbei unmaßgeblich. Gehe man andererseits davon aus, dass sich das Entziehen im Entladen in Österreich manifestiere und unterstelle man gleichzeitig der Bf sei Empfänger, so müsste er vor dem Entladen körperliche Gewahrsame an den Tabakwaren erlangt haben, was schon nach der Aktenlage widerlegt sei.
c) Die Bestimmung des § 24 Abs. 5 Z 3 TabStG sei als Haftungsgrundlage auszuschließen, zumal der Bf weder Versender, Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren war und keine Sicherheit im Versandverfahren geleistet wurde.
Unter II.) führt der Bf im Wesentlichen aus, er habe in der Beschwerde darauf verwiesen, es könne keine Rede davon sein, dass insgesamt dreiundachtzig LKW-Transporte (achtundsiebzig LKW-Transporte aus der BRD, Lieferant und Versender Fa. G; fünf LKW-Transporte aus Belgien, Lieferant und Versender Fa. H) in Österreich dem innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren entzogen und in Österreich an zwei Standorten einer Zigarettenproduktion zugeführt worden seien. Bemerkenswert sei zunächst der Umstand, dass die österreichische und die deutsche Zollbehörde einander hinsichtlich der Wahrannahmen weitgehend widersprächen. Während die österreichische Zollbehörde im Verfahren von insgesamt dreiundachtzig Tabaklieferungen ausgeht, die sowohl den angefochtenen Bescheiden als auch der Schlussanzeige an die Staatsanwaltschaft Linz vom 24. Jänner 2008 zugrunde gelegt wurden, gelange die deutsche Zollbehörde zu einem völlig anderen Ermittlungsergebnis. Nach Maßgabe des Schlussberichtes des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main vom 1. Februar 2008 werden in dem gegen den Bf in der Bundesrepublik anhängigen gerichtlichen Strafverfahren (hierauf aufbauend die dem Unabhängigen Finanzsenat bereits in Kopie vorliegende Anklageschrift vom 15. Juni 2009) sowohl der Entzug als auch die folgende Produktion (Koblenz und Köln) der innerstaatlich deutschen Tabaksteuer insgesamt siebzehn im Schreiben vom 15. Jänner 2010 näher beschriebenen Transporte zugerechnet. Weitere im Schreiben nähre bezeichnete siebzehn Transporte könnten nach den Feststellungen der deutschen Zollbehörde keiner bestimmten Fabrik (Koblenz/Köln oder A / B) zugeordnet werden.
Es sei daher mangels konkreter Ermittlungsergebnisse im Zweifel davon auszugehen, es sei in Österreich keine Tabaksteuer angefallen.
Unter III.) führt der Bf im Wesentlichen aus, in dem gegen ihn geführten gerichtlichen Strafverfahren vor dem Landgericht Koblenz sei die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 15. Mai 2009, AZ eeeee, in Rechtskraft erwachsen. Der Anklagevorwurf betreffe u.a. siebzehn Tabaklieferungen im Zeitraum vom 16. Juni bis 14. Oktober 2004, wonach hinsichtlich dieser Lieferungen der Entzug aus dem Steueraussetzungsverfahren bereits in der BRD mit nachfolgender Produktion gefälschter Zigaretten in Köln/Koblenz erfolgt sei. In dem zur GZ. fffff beim Landesgericht Innsbruck gegen den Bf behängenden gerichtlichen Strafverfahren sei die Anklage seitens der Staatsanwaltschat Linz zur GZ. ggggg am 9. Juli 2009 eingebracht worden. Diese Anklage beinhalte - aufbauend auf der Schlussanzeige des Zollamtes Innsbruck vom 24. Jänner 2008, GZ. 800/hhhhh/2005 - den Vorwurf der Hinterziehung österreichischer Tabaksteuer, wobei sich die Vorwürfe überschneiden.
In beiden gerichtlichen Strafverfahren werden nach Ansicht des Bf im Wesentlichen folgende Fragen, deren Ausgang auch von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerden sei, zu klären sein:
1.) Der Bf leide seit vielen Jahren unter massiven zerebralen Defiziten, die durch mehrere Gutachten gerichtlich beeideter Sachverständiger erwiesen seien, dem Unabhängigen Finanzsenat offenbar jedoch unvollständig vorliegen. Über Beschluss des Landesgerichtes Koblenz vom 7. Dezember 2009 sei DrB, Facharzt für psychotherapeutische Medizin, damit beauftragt worden, ein abschließendes Obergutachten zu erstellen.
Aus diesem Gutachten seien definitiv Rückschlüsse zur Frage der Verhandlungsfähigkeit und mangelnden Geschäftsfähigkeit des Bf zu den inkriminierten Tatzeitpunkten zu ziehen. Die dem Bf angelasteten Tatvorwürfe würden - ebenso wie die Vorwürfe in den angefochtenen Bescheiden - ein hohes Maß an intellektueller Leistungsfähigkeit erfordern, das mit den bisherigen gutachterlichen Ergebnissen unvereinbar sei. Selbst eine bloß herabgesetzte bzw. eingeschränkte Geschäfts- bzw. Handlungsfähigkeit schließe sowohl die objektive als auch die subjektive Zurechenbarkeit inkriminierter Tathandlungen aus.
2.) In beiden Verfahren werde zu prüfen sein, ob und wenn ja welche und wo angebliche Tabaklieferungen dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden und ob, wann und wo (Bundesrepublik Deutschland oder Österreich) diese zu gefälschten Zigaretten weiterverarbeitet wurden.
3.) Selbst wenn sich dem Grunde nach ein Entzug österreichischer Tabaksteuer herauskristallisieren sollte, werde auch deren Höhe als Bemessungsgrundlage bzw. als strafbestimmender Wertbetrag zu hinterfragen sein, nachdem für gefälschte Waren kein Kleinverkaufspreis existiere.
Der Bf hat daher den Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung der angeführten gerichtlichen Strafverfahren gestellt.
Unter IV.) beantragt der Bf im Wesentlichen in nochmaliger Präzisierung der bereits gestellten Beweisanträge die Einvernahme näher bezeichneter Personen im Amtshilfeweg als Zeugen zum Beweis dafür, dass die vom jeweiligen Zeugen in der jeweiligen Anlage 2) der Bescheide vom 29. Oktober 2007 (betreffend den Entzug von Tabakfeinschnitt) angeführten Tabaklieferungen an den darin angeführten Ausgangszollstellen ordnungsgemäß abgefertigt wurden und ersucht, den Zeugen mögen im Amtshilfeweg über das Zollamt Innsbruck die von ihm vorweg formulierten Fragen gestellt werden.
Seitens des Bf wurden dem Unabhängigen Finanzsenat
1) der Schlussbericht des Zollamtes Frankfurt/Main vom 1. Februar 2008,
2) die Schlussanzeige des Zollamtes Innsbruck an die Staatsanwaltschaft Linz vom 24. Jänner 2008 und
3) das Gutachten des Sachverständigen DrT, Arzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und forensische Psychiatrie (im Folgenden: DrS) vom 30. April 2009
vorgelegt.
Dazu wurde dem Zollamt Innsbruck mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 8. April 2010 Parteiengehör gegeben und es ersucht, im Wege der Amtshilfe die zuständigen Behörden des Finanzministeriums der Republik Griechenland und des Finanzministeriums der Republik Slowenien um die genau beschriebenen ergänzende Ermittlungen zu ersuchen.
Das Zollamt Innsbruck hat mit Amtshilfeersuchen vom 3. Mai 2010 das Finanzministerium der Republik Slowenien und mit Amtshilfeersuchen vom 4. Mai 2010 das Finanzministerium der Republik Griechenland um gegenseitige Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 ersucht.
Die Finanzministerien der Republik Slowenien und der Republik Griechenland haben die erbetenen Ermittlungen veranlasst und über die durchgeführte Amtshilfe in ihren Schreiben vom 20. Juli 2010 und 26. Jänner 2011 berichtet.
Aus dem Bericht des Finanzministeriums der Republik Slowenien vom 20. Juli 2010 ergibt sich, dass BoS, IgK und KlB im Wege der Amtshilfe durch das Zollamt Celje als Zeugen befragt wurden. Dabei wurden an die Zeugen die vom Bf vorformulierten Fragen gestellt.
Aus dem Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom 26. Jänner 2011 ergibt sich, dass JoP, ChV und SoR durch die Finanzinspektion für das übrige Zentralmakedonien als Zeugen befragt wurden. Dabei wurden an die Zeugen die vom Bf vorformulierten Fragen gestellt.
Die Strafverfahren betreffend ChV, SoR und JoP sind noch nicht abgeschlossen.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 8. März 2011 wurden beiden Parteien des Verfahrens die beglaubigt übersetzten Ergebnisse der Ermittlungen im Wege der Amtshilfe durch Slowenien und durch Griechenland zu Kenntnis gebracht.
Dem Bf wurden darüber hinaus das Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates an das Zollamt Innsbruck vom 8. April 2010 (vor allem Ersuchen um ergänzende Ermittlungen im Wege der Amtshilfe), das Amtshilfeersuchen des Zollamtes Innsbruck betreffend Slowenien vom 3. Mai 2010 und das Amtshilfeersuchen des Zollamtes Innsbruck betreffend Griechenland vom 4. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht.
Der Bf hat mit Eingabe vom 17. Mai 2011 die Einvernahme des EdL als Zeuge zum Beweis dafür beantragt, dass der Bf den verfahrensgegenständlichen Rohtabak weder dem Steueraussetzungsverfahren entzogen noch an einem allfälligen Entzug in welcher Form immer beteiligt war; weiter zum Beweis dafür, dass der Bf weder verantwortlicher Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter noch Inhaber angeblicher inländischer illegaler Herstellungsbetriebe war.
Mit Vorhalt vom 18. Mai 2011 wurde der Bf eingeladen, dem Unabhängigen Finanzsenat vor allem darzulegen, wie sein Vorbringen in Punkt III/1 der Stellungnahme vom 15. Jänner 2010 zu bewerten ist.
Der Bf hat sich dazu in seiner Ergänzenden Stellungnahme vom 7. Juni 2011 geäußert und die Gutachten DrB vom 26. April 2010 und vom 9. Mai 2011 vorgelegt. Aus dem Obergutachten wurden Rückschlüsse zur Geschäfts- und Handlungsfähigkeit erwartet und resultiere daraus eine dauernde Verhandlungsunfähigkeit. Zur Geschäfts- und Handlungsfähigkeit im Zeitraum vom 9. Jänner 2002 bis zum 14. Oktober 2004 bzw. im Zeitpunkt der Übernahme des verfahrensgegenständlichen Erstbescheides, im Zeitpunkt der Übernahme der Berufungsvorentscheidung und im Zeitpunkt der Mandatserteilung, treffe es keine Aussage. Wenngleich aus Vorgutachten eine gänzliche Geschäfts- und Handlungsfähigkeit nicht expressis verbis abzuleiten sei, bestünden dennoch massive Anhaltspunkte für zumindest eine eingeschränkte Geschäfts- bzw. Handlungsfähigkeit.
Dem Zollamt Innsbruck wurden die erwähnten Gutachten mit Schreiben vom 16. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht. Das Zollamt wurde unter Bezugnahme auf die vom Bf beim Unabhängigen Finanzsenat eingebrachten Beschwerden, auf die Erörterung am 16. Oktober 2009, auf die dem Zollamt Innsbruck übermittelte Eingabe des Bf vom 15. Jänner 2010 und auf die Ergebnisse der Amtshilfe mit Griechenland uns Slowenien ersucht, nachstehende angeführte Fragen zu beantworten und allfällig angesprochene Unterlagen vorzulegen.
Das Zollamt Innsbruck wurde weiterhin ersucht, im Auftrag des Unabhängigen Finanzsenates die Einvernahme des EdL im Wege der Amtshilfe in der Bundesrepublik Deutschland zu veranlassen.
Das Zollamt Innsbruck hat auf den Vorhalt vom 16. Juni 2011 hin mit Schreiben vom 29. August 2011 zu den Vereinbarungen anlässlich der Erörterung der Sache berichtet, zur Äußerung des Bf vom 15. Jänner 2011 und zu den Ermittlungen im Wege der Amtshilfe in Griechenland und in Slowenien Stellung genommen und mitgeteilt, dass dem Ersuchen um Einvernahme des EdL in der Bundesrepublik Deutschland entsprochen worden sei.
Im Vorhalt vom 15. September 2011 hat der Unabhängige Finanzsenat im Wesentlichen den Inhalt des Telefongespräches vom 14. September 2011 festgehalten, um die Vorlage des telefonisch angesprochenen fachärztlichen Gutachtens und um detaillierte Informationen zur angesprochenen Sachwalterschaft ersucht.
Mit Eingabe vom 19. September 2011 hat der Vertreter des Bf das Gutachten DrL vom 12. August 2011 betreffend die Geschäftsfähigkeit des Bf in den Jahren 2001 bis 2006 vorgelegt. Im Gutachten wurde zusammenfassend festgehalten, dass der Bf ca. ab 2000 mit Sicherheit nicht geschäftsfähig war mit hoher Wahrscheinlichkeit wurde weitgehende Geschäftsfähigkeit schon 1995 erreicht. Der Zustand des Bf hat sich laufend verschlechtert.
Dazu wurde dem Zollamt Innsbruck am 21. September 2011 Parteiengehör gegeben.
Der Zeuge EdL hat am 20. September 2011 vor Organen des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main niederschriftlich ausgesagt.
Mit e-mail vom 26. September 2011 hat das Zollamt Innsbruck dem Unabhängigen Finanzsenat vorneweg die Vernehmungsniederschrift betreffend die Vernehmung des EdL als Zeuge übermittelt. Das Original der Niederschrift wurde mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 vorgelegt.
Mit e-mail vom 7. Oktober 2011 berichtet das Zollamt Innsbruck zum Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 30. August 2011 betreffend die Herstellung von Überkartons der Zigarettenmarken Marlboro, Winston und Regal durch die Fa. J.
Über Ersuchen hat das Bezirksgericht Linz mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 berichtet, dass österreichweit betreffend den Bf kein Sachwalterschaftsverfahren anhängig ist.
Der Unabhängige Finanzsenat hat im Hinblick auf den Inhalt der Stellungnahme vom 7. Juni 2011 mit Schreiben vom 30. Juni 2011 bei DrK ein ergänzendes fachärztliches Gutachten in Auftrag gegeben.
DrK hat das ergänzende fachärztliche Gutachten am 14. November 2011 erstellt. Im Gutachten wurde zusammenfassend festgehalten, dass sich beim Bf für sämtliche relevanten Zeiträume bzw. Zeitpunkte keine Störungen nachweisen lassen, die geeignet wären, die Grundannahme erhaltener Geschäftsfähigkeit fundiert zu widerlegen bzw. dass es keine ausreichenden Beweise dafür gibt, dass beim Bf zu den genannten Zeiträumen und Zeitpunkten die psychiatrischen Grundlagen aufgehobener Geschäftsfähigkeit vorlagen. Im Zeitraum vom 9. Jänner 2002 bis zum 14. Oktober 2004, am 6. Juni 2006 sowie am 7. November 2007 und am 12. Dezember 2008 ist auf der diagnostischen Ebene von einem leichten hirnorganischen Psychosyndrom im Sinne einer geringgradigen Demenz auszugehen (und eventuell von einer geringgradigen Depressivität, die zur Aufhebung der Geschäftsfähigkeit ebenfalls nicht ausreichte), das zu keinen wesentlichen Störungen des Realitätsbezuges, der Orientierung, der Kontaktfähigkeit, der Erfassung von Situationen und der Fähigkeit, verständige Entscheidungen zu treffen und seine Interessen zu wahren, führte und aus dem auf phänomenologiosch-syndromaler Ebene keine Geschäftsunfähigkeit abgeleitet werden kann.
Mit jeweils Schreiben vom 16. Dezember 2011 wurde dem Bf und dem Zollamt Innsbruck Parteiengehör gegeben.
Dem Bf wurde das Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates an das Zollamt Innsbruck vom 16. Juni 2011, die Stellungnahme des Zollamtes Innsbruck vom 29. August 2011, die Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen EdL, die Mitteilung des Bezirksgerichtes Linz vom 6. Oktober 2011 und das Gutachten DrK zur Kenntnis gebracht.
Dem Zollamt Innsbruck wurde das Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates an den Bf vom 15. September 2011, die Stellungnahme des Bf vom 19. September 2011, der Befund und Gutachten DrL, die Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen EdL, die Mitteilung des Bezirksgerichtes Linz vom 6. Oktober 2011 und das Gutachten DrK zur Kenntnis gebracht und es ersucht, Fragen zur Mautdatenauswertung zu beantworten.
Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2012 hat der Bf nochmals den Antrag auf Ladung des Zeugen EdL, Kaufmann, Adresse2, gestellt.
Der Bf hat mit Eingabe vom 28. März 2012 zum Beschwerdeverfahren ergänzende Stellung genommen und seiner Stellungnahme
- das forensisch-psychiatrische und neurologische Gutachten DrS vom 30. April 2009,
- die forensisch-psychiatrische und neurologische gutachterliche Stellungnahme DrS vom 20. August 2009 und
- den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 13. Dezember 2011, Aktenzeichen jjjjj
angeschlossen.
Der Bf bringt im Wesentlichen vor, bis dato sei nicht eindeutig dargelegt worden, wer, wann, wo angebliche Entzugshandlungen hinsichtlich der in Frage stehenden dreiundachtzig LKW-Transporte mit Feinschnitt gesetzt haben soll. Vage Behauptungen und Abmachungen bzw. Vereinbarungen mit der deutschen Zollbehörde zur Erhebungszuständigkeit seien für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage irrelevant.
Es lasse sich aus pauschalen Mautdatenauswertungen keine konkrete Entzugshandlung ableiten. Mautdatenauswertungen spiegelten allenfalls den Routenlauf der Zugmaschinen, nicht jedoch die Destination der Sattelauflieger bzw. den Inhalt derselben wieder. Selbst wenn die in allen Fällen vorliegenden Ausfuhrpapiere als teilweise oder gänzlich inhaltlich unrichtig erachtet würden, sei dies kein Zurechnungskriterium.
Zumindest vierunddreißig Tabaklieferungen seien gemäß dem Schlussbericht des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main von vorne herein auszuscheiden.
Außerdem würden bereits nach der Aktenlage die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Zurechnung bzw. Haftung des Bf nicht vorliegen. Als Haftungsgrundlage sei § 24 Abs. 1 TabStG herangezogen worden. Keine der in § 24 Abs. 1 genannten Bestimmungen (§ 17, § 18, § 23 oder § 26) betreffe den im Gegenstand relevanten Sachverhalt, nämlich den allfälligen Entzug der Tabakwaren während der Beförderung aus einem EU-Mitgliedstaat (hier Belgien oder Deutschland) durch Österreich in das EU-Ausland.
Dies gelte auch für die in § 24 Abs. 2 TabStG geregelte gesetzliche Entzugsfiktion, mit der quasi eine "Tabaksteuerlücke" geschlossen worden sei. Diese Ausnahme unterliege der Einschränkung des § 24 Abs. 6 leg. cit. Im Falle des § 24 Abs. 2 sei derjenige, der die Tabakwaren entzogen habe, nicht Steuerschuldner.
Der Bf beschäftigt sich im Hinblick auf das Gutachten DrK vom 14. November 2011 zunächst mit der Historie der Begutachtungen, danach mit aufgezeigten (vermeintlichen) Fehlern im Gutachten DrK aus dem Jahre 2007 um zu schlussfolgern, dass sich das Gutachten DrK vom 14. November 2011 ebenso wie das Gutachten aus dem Jahre 2007 als widerlegt, inhaltlich unrichtig und verfehlt erweise.
Auch wenn die Begutachtungen nur die Verhandlungsfähigkeit zum Inhalt hatten, sei, nachdem sich bereits das Vorgutachten aus dem Jahre 2007 betreffend Verhandlungsfähigkeit als unrichtig erwiesen habe, zwingend logisch zu folgern, dass auch das Gutachten DrK vom 14. November 2011 (betreffend Handlungs- und Geschäftsfähigkeit) nicht verwertbar sei. Außerdem mangle es der Sachverständigen an der Objektivität, weil sie in ihrer Meinungsbildung bisher nicht erwiesene behördliche Behauptungen bzw. Anschuldigungen gegenüber dem Bf zum Faktum erhebe.
Es sei daher im Einklang mit dem Gutachten DrL vom 12. August 2011 davon auszugehen, dass der angebliche Entzug von Rauchtabak sowie eine allfällige illegale Zigarettenproduktion in Österreich in den beschwerderelevanten Zeiträumen dem Bf weder objektiv noch subjektiv zuzurechnen sei. Bereits eine bloß eingeschränkte Geschäftsfähigkeit des Bf schließe eine Zurechnung aus. Es sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein bestimmtes Geschäft von der geistigen Störung tangiert sei. Es komme daher darauf an, ob die geistigen Fähigkeiten für die Beurteilung eines konkreten Aktes ausreichen. Es bedürfe keiner besonderen Betonung, dass ein Höchstmaß an intellektueller Leistungsfähigkeit erforderlich gewesen wäre, um die in Frage stehende Beschaffungs-, Transport-, Organisations-, Produktions- und Vertriebslogistik in die Wege zu leiten, aufrecht zu erhalten und abgabenrechtliche Verantwortlichkeit wahrzunehmen.
Das Gutachten DrK sei daher auch deswegen unbrauchbar bzw. medizinisch und rechtlich verfehlt, weil lediglich eine falsche "entweder/oder" Beurteilung vorgenommen worden sei. DrK sei seit dem Jahre 2010 nicht mehr gerichtlich beeidete Sachverständige.
Gemäß dem Beschluss des LG Wels vom 13. Dezember 2011, Aktenzeichen: jjjjj, sei das gerichtliche Strafverfahren gegen den Bf rechtskräftig abgebrochen worden, da der Bf dauerhaft irreversibel verhandlungsunfähig und auch schon zu den Tatzeiträumen ab dem Jahr 2000 nicht zurechnungsfähig war. Die Abgabenbehörde sei an diese Beurteilung gebunden. Bei der Ermittlung des Sachverhalte sei von Amts wegen vorzugehen gewesen (§ 116 Abs. 2 BAO).
Normen und Schlagworte
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0068-Z3K/09
- Stammnummer
- 60375
- Gültig
- 29.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF