Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0068-Z3K/09
Herstellung von Tabakwaren im Steuergebiet ohne Bewilligung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0068-Z3K/09vom 29.06.2012Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auf der Rückseite der verwendeten Ausfuhranmeldungen befinden sich Anleitungen zur Verwendung und zum Ausfüllen des Vordrucks. Danach darf der Vordruck nur Waren umfassen, die von einem Ausführer/Anmelder nach einem Bestimmungsland, an einen Empfänger und für ein Handelsland (Käuferland) gleichzeitig mit demselben Beförderungsmittel über dieselbe Ausgangszollstelle ausgehen. Sattelauflieger sind Beförderungsmittel. Da Umsattelungen weder in den anlassfallbezogenen Zolldokumenten bzw. in den zugehörigen verbrauchsteuerrelevanten Beförderungsdokumenten ihren Niederschlag gefunden haben und Ermittlungen ergeben haben, dass Tabakfeinschnitt einerseits tatsächlich in den beiden Fabriken abgeladen und zu Zigaretten verarbeitet wurde und andererseits die in den BVD´s angeführten Empfänger teilweise nicht existent waren bzw. teilweise in der fraglichen Zeit Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht getätigt haben, erscheinen die Behauptungen über Umsattelungen auf andere Zugmaschinen als ein außergewöhnliches Vorbringen. Dass es zu den vom Bf eingewendeten Umsattelungen in dem Sinne, dass die Sattelauflieger auf anderen Zugmaschinen in den Süden weiter befördert wurden, tatsächlich gekommen ist, hätte damit grundsätzlich der Bf zu beweisen; die diesbezügliche Beweislast trifft sohin ihn, vor allem weil anlässlich der Mission Kosovo auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft wurden. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2005 zwar Importe stattgefunden haben, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Auch Kroatien wurden für die fragliche Zeit die Kennzeichen von LKW und die Kennzeichen von Anhängern/Aufliegern überprüft. Es hat mit diesen keine Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nach Kroatien gegeben. Die Fa. P hatte im Laufe der Jahre 2004 und 2005 keine Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen (AS 2945 ff).
Beurteilt man das Vorbringen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung, so ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es zu den eingewendeten Umsattelungen in dem Sinne, dass die Sattelauflieger auf anderen Zugmaschinen in den Süden weiter befördert wurden, nicht gekommen ist.
AdD selbst hat anlässlich seiner Festnahme und Auslieferung aus der Schweiz nach Deutschland wegen Markenschutzverletzung am 8. November 2006 vor Beamten des Zollamtes Frankfurt/Main und in Gegenwart von Zollbeamten des Zollamtes Innsbruck angegeben, dass er Tabaklieferungen im Auftrag des Bf von Lübeck geholt, nach O gefahren und anschließend in Österreich zu einem Lager nach B und nach A, später auch nach Koblenz, verbracht hat. Diese Angaben hat er selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben (AS 3613 ff).
Der Bf selbst hat mehrfach von ApP daumendicke Stapel mit Papieren, die dieser an einer Zollstelle hat erledigen lassen, übernommen und überprüft, ob die Zollpapiere abgestempelt waren.
Die Zurechnung der Tabaklieferungen erfolgte nicht allein anhand der vorliegenden Ausfuhrpapiere sondern je Transport anhand aller diesbezüglich erhobenen Beweismittel.
Der Einwand, dass Tabaklieferungen gemäß dem Schlussbericht des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main von vorne herein auszuscheiden seien, fand bei der Entscheidung über die Beschwerden anlassfallbezogen aus dem Blickfeld aller je Transport erhobenen Beweise Berücksichtigung.
Dem Vorbringen, bereits nach der Aktenlage würden die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Zurechnung bzw. Haftung des Bf nicht vorliegen, ist zu entgegnen:
Die Tabakfeinschnitte wurden von der Fa. G bzw. der Fa. H bezogen. Der Tabak mit außereuropäischem Ursprung wurde von diesen Firmen als Steuerlagerinhaber ordnungsgemäß verzollt und zu Tabakfeinschnitt veredelt. Der noch nicht mit Verbrauchsteuern belastete Tabakfeinschnitt wurde in der Folge jeweils zur Ausfuhr unter Steueraussetzung angemeldet. Die Ausfuhr der unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren erfolgte im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren entweder aus Belgien oder Deutschland, damit aus einem Mitgliedstaat über einen andere Mitgliedstaat (über Österreich) unter Verwendung eines Begleitdokumentes.
Dieser Sachverhalt kann ohne Zweifel unter § 18 Abs. 1 Z. 3 TabStG subsummiert werden. Danach dürfen Tabakwaren unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren durch das Steuergebiet befördert werden.
Das Zollamt Innsbruck hat sich im Hinblick auf den Entzug von Tabakfeinschnitt damit zu Recht auf § 24 Abs. 1 TabStG berufen. Danach entsteht die Steuerschuld, wenn Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 17, 18, 23 oder 26 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen werden.
In der mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter des Bf vorgebracht, erst die "durchgreifende" Novelle 2009 zum Tabaksteuergesetz habe Anspruchstatbestände für Steuerschuldentstehungen neu geregelt, weil es taugliche Anspruchsgrundlagen in der Vorgängerfassung nicht gegeben habe.
Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Ein Blick in die parlamentarischen Beilagen (Vorblatt) zum Abgabenänderungsgesetz 2009 (NR: GP XXIV RV 479) ergibt zu § 18 u.a., dass mit dieser Bestimmung die Art. 7 Abs. 3 lit. a und c, 17, 18 und 20 der neuen Systemrichtlinie, ohne den Fall der Ausfuhr, umgesetzt werden. Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, wird jedoch zur besseren Übersichtlichkeit ähnlich § 17 neu strukturiert.
Zu § 24 wird ausgeführt, dass mit dieser Regelung Art. 10 der neuen Strukturrichtlinie umgesetzt werden soll. Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Steuererhebung im Falle von Unregelmäßigkeiten bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Wesentlichen im bisherigen Umfang. Dass hier Anspruchstatbestände für Steuerschuldentstehungen völlig neu geregelt wurden, weil es taugliche Anspruchsgrundlagen in der Vorgängerfassung nicht gegeben habe, ist den Parlamentarischen Beilagen nicht zu erschließen.
Zu dem vom Bf gestellten Antrag auf Aussetzung (§ 281 BAO) ist zunächst ganz allgemein zu bemerken, dass eine solche in das Ermessen (Aussetzung ja oder nein) der Behörde gestellt ist, der Prozessökonomie dient und die Partei keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung hat (z.B. VwGH 9.9.2004, 2004/15/0099).
Voraussetzung dafür, dass eine Aussetzung verfügt werden kann, ist zunächst die Anhängigkeit von Verfahren, deren Ausgang für die abgabenbehördliche Entscheidung über eine noch nicht erledigte Beschwerde von wesentlicher Bedeutung ist. Der Ausgang eines Verfahrens ist für die Entscheidung über eine Beschwerde jedenfalls dann von wesentlicher Bedeutung, wenn es sich um eine Vorfrage im engeren technischen Sinn im Sinne von § 116 BAO handelt.
Die Rechtsprechung vertritt dazu auf dem abgabenrechtlichen Gebiet angesichts der weiten Fassung der Umschreibung der Aussetzungsvoraussetzungen die Ansicht, dass auch ausgesetzt werden kann, wenn es sich bei der zu erwartenden Entscheidung um eine solche handelt, die - ohne Bindung und Übernahmeverpflichtung in die eigene Entscheidung - als Vorbild für die zu fällende Berufungsentscheidung dienen soll.
Die Lösung abgabenrechtlich relevanter Vorfragen im engeren technischen Sinn - wobei solche im Gegenstand im Ermittlungsverfahren im Hinblick auf bei Gerichten behängende Verfahren nicht aufgetreten sind - durch ein Strafgericht, das eine abgabenrechtlich relevante Frage im Übrigen als Vorfrage zu beurteilen hätte, ist auch an die Erfahrung geknüpft, dass die Strafgerichte regelmäßig die Entscheidung von Abgabenbehörden abwarten. Darüber hinaus wurde - auch wenn dies alleine für sich keine Begründung für ein sofortige Entscheidung wäre - von Parteien und Mitbeteiligten des Verfahrens mehrfach Interesse an raschen Entscheidungen bekundet. Nicht zuletzt wäre einen Aussetzung im Hinblick auf drohende Verjährungen schon deswegen nicht zweckmäßig und den Interessen des Bundes auf die Erhebung von Abgaben abträglich. Außerdem räumt die Rechtsprechung einer Partei kein subjektiv-öffentliches Recht auf das Unterbleiben einer Entscheidung über ihre Beschwerde ein, sodass auch eine objektiv rechtswidrige Fortsetzung des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens von der Partei nicht erfolgreich mit VwGH-Beschwerde gerügt werden könnte (z.B. VwGH 13.5.2003, 99/15/0238; 24.5.2007, 2006/15/0365).
Was die Frage des Ortes der Abgabenentstehung betrifft, so wurde diese in den Entscheidungen betreffend die Entziehung von Tabakfeinschnitt je Tabaktransport anlassfallbezogen entschieden. Dabei wurden auch die in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Zeugenaussagen berücksichtigt und beurteilt.
Dass am Standort in Adresse3, sowie am Standort in Adresse4, tatsächlich Zigaretten produziert wurden, steht bereits aufgrund der bisherigen Ausführungen fest, kann aber noch mit beispielhaft angeführten Aussagen gestützt und verbreitert werden.
WoH hat als Zeuge befragt am 10. Oktober 2006 ausgesagt, dass in der illegalen Fabrik in A und später in B Zigaretten hergestellt wurden (AA 3676).
FrF hat als Verdächtiger befragt am 7. September 2009 ausgesagt, dass es tatsächlich so war, dass er einmal mit dem Stapler an einen Karton gefahren ist, diesen beschädigt hat und danach gesehen hat, dass Tabak im Karton war. Er ist danach in den Keller gegangen und hat dort nachgeschaut. Es waren dort bulgarische Arbeiter an großen grünen Maschinen beschäftigt. An diesen Maschinen wurde "gewuzelt". Es waren Zigaretten die gemacht wurden (AS 3743). ToM, bulgarischer Staatsangehöriger, hat im Jahr 2004 in Salzburg Zigaretten hergestellt (AS 3767 und AS 3792 f). PeP, bulgarische Staatsangehörige, hat in Salzburg Zigaretten hergestellt (AS 3767). StT, bulgarischer Staatsangehöriger, hat in Salzburg im Jahr 2004 eine Maschine für Zigarettenverpackungen auseinander gebaut (AS 3781).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass den ermittelten Sachverhalt auch noch gegen mitbeteiligte Personen in Deutschland rechtskräftige ergangene Steuerbescheide und Urteile und in Österreich rechtskräftig gewordene Abgabenbescheide tragen.
Die für die Berechnung der Tabaksteuer hinsichtlich der produzierten Zigaretten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen sind:
§ 4 Abs. 1 Z 1 TabStG:
(in der Fassung BGBl. I Nr. 2000/142, gültig ab 1. Jänner 2002 bis 13. August 2002):
(1) Die Tabaksteuer beträgt
1. für Zigaretten,
c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht, 19,11 € je 1000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 65 € je 1000 Stück.
§ 4 Abs. 1 Z 5 TabStG:
(in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2002, gültig ab 14. August 2002 bis 31. Dezember 2003):
(5) Abweichend von Abs. 1 Z 1 beträgt die Tabaksteuerschuld für Zigaretten,
a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 17. August 2002 entsteht, 19,11 € je 1000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 65 € je 1000 Stück;
b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 16. August 2002 und vor dem 1. Jänner 2004 entsteht, 21,38 € je 1000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 75 € je 1000 Stück.
§ 4 Abs. 1 TabStG:
(in der Fassung BGBl. I Nr. 704/1994, gültig ab 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2004):
Die Tabaksteuer beträgt:
(1) für Zigaretten 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und einen auf zwei Kommastellen aufgerundeten Betrag je 1000 Stück in Höhe von 15% des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse nach Abs. 3;
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres die meistverkaufte Preisklasse (Abs. 4) des abgelaufenen Kalenderjahres im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen, sofern diese höher als die zuletzt kundgemachte ist. Diese Preisklasse ist jeweils den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten, für die die Tabaksteuerschuld im nächstfolgenden Kalenderjahr entsteht, zugrunde zu legen.
Der Bundesminister für Finanzen hat für das Jahr 2004 € 0,15 je Stück Zigarette für die meistverkaufte Preisklasse kundgemacht.
§ 9 Abs. 2 TabStG:
Werden Tabakwaren ohne Bewilligung gewerblich hergestellt, entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung der Tabakwaren.
§ 9 Abs. 4 Z 2 TabStG:
Die Steuerschuld entsteht in den Fällen des Abs. 2 im Zeitpunkt der Herstellung.
Zu den Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Tabaksteuer ist zu bemerken:
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Tabaksteuer kann - ausgehende von den gesetzlichen Bestimmungen - vereinfacht dargestellt gesagt werden:
1) Für Steuerschuldentstehungen in der Zeit nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 17. August 2002 beträgt die Tabaksteuer € 19,11 je 1000 Stück Zigaretten und 42% des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch € 65 je 1000 Stück.
2) Für Steuerschuldentstehungen in der Zeit nach dem 16. August 2002 und vor dem 1. Jänner 2004 beträgt die Tabaksteuer € 21,38 je 1000 Stück Zigaretten und 42% des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch € 75 je 1000 Stück.
3) Für Steuerschuldentstehungen in der Zeit nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Jänner 2005 beträgt die Tabaksteuer 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und einen auf zwei Kommastellen aufgerundeten Betrag je 1000 Stück in Höhe von 15% des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse.
Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Bewertung von Zigaretten nicht zwischen regulär hergestellten Zigaretten und Markenfälschungen (vgl. dazu den Beschluss des OGH vom 11.6. 2008, GZ. 13Os8/08p).
Für die Berechnung der nicht angemeldeten, nicht selbst berechneten und nicht entrichteten Tabaksteuer war zunächst zu ermitteln, welche Mengen des im Anwendungsgebiet entzogenen Tabakfeinschnittes der Versender Fa. G und Fa. H in welchen Steuerschuldentstehungszeiträumen im Anwendungsgebiet zu Zigaretten verarbeitet wurden.
Die Anzahl der in den Steuerschuldentstehungszeiträumen hergestellten Zigaretten wurde auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse berechnet.
Seine Berechnung hat das Zollamt Innsbruck auf drei Berechnungsmöglichkeiten gestützt:
- Berechnung auf der Grundlage des entzogenen Tabakfeinschnittes;
- Berechnung auf der Grundlage der gelieferten Materialien zur Zigarettenherstellung;
- Berechnung auf der Grundlage der Produktionskapazität der Maschinen.
Nach den Angaben der bulgarischen Arbeiterinnen und Arbeiter, die an den Zigarettenherstellungsmaschinen gearbeitet haben, hat der Arbeitstag acht Stunden pro Schicht betragen. Es wurde in den Fabriken in zwei Schichten zu je acht Stunden gearbeitet. Sonntag war Ruhetag.
Nach den gutachterlichen Feststellungen konnten mit den genutzten Maschinen zumindest jeweils 1.000 bis 1.500 Stück Zigaretten pro Minute hergestellt und verpackt werden. Für Zigaretten der Marke Marlboro werden durch den Hersteller Philipp Morris zumindest 0,664 Gramm bis höchstens 0,739 Gramm Tabakfeinschnitt verbraucht. Wegen der besonderen Umstände, vor allem wegen der Illegalität der Produktion, ist das Zollamt Innsbruck zu Recht von einem Verbrauch von 1,00 Gramm Tabakfeinschnitt pro Zigarette auszugehen sein (siehe dazu AS 4004 ff und AS 203 f).
Damit konnte eine Maschine an einem Tag zu sechzehn Arbeitsstunden bei einer durchschnittlichen Produktion von 1.250 Stück pro Minute insgesamt 1.200.000 Stück Zigaretten produzieren. Es wurden dafür bei einem Verbrauch von einem Gramm Tabakfeinschnitt pro Zigarette an einen Arbeitstag 1.200,00 kg Tabakfeinschnitt, in einer Woche in A und in B damit je 7.200 kg Tabakfeinschnitt benötigt.
Im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004, als gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden, wurden an einem Tag somit 2.400,00 kg Tabakfeinschnitt, in eine Woche damit 14.400 kg benötigt.
Zur Berechnung der Menge des entzogenen Tabakfeinschnittes ist zunächst auf die beiden Berufungsentscheidungen vom 29. Juni 2012, Zahlen: ZRV/cc-Z3K/09 und ZRV/dd-Z3K/09, zu verweisen. Danach wurden den Steueraussetzungsverfahren in Summe 638.441,50 kg Tabakfeinschnitt entzogen.
Um diese Menge an Tabakfeinschnitt mit einer Herstellungsmaschine zu verarbeiten, hätte man 532 Arbeitstage zu sechzehn Stunden oder rund neunzig Arbeitswochen benötigt, bei zwei zur Verfügung stehenden Maschinen rund fünfundvierzig Arbeitswochen.
Geht man vom Stromverbrauch in den illegalen Herstellungsbetrieben aus, kann der Zeitraum, in dem erwiesen Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde [4. September 2003 (Entzugszeitpunkt beim Transport Nr. 13 betreffend den Tabakfeinschnitt der Fa. G) bis 14. Oktober 2003 (Entzugszeitpunkt beim Transport Nr. 77 betreffend den Tabakfeinschnitt der Fa. G)], nicht mit dem Zeitraum, in dem im Anwendungsgebiet Zigaretten produziert wurden, zur Deckung gebracht werden.
Es war daher vom Unabhängigen Finanzsenat zu prüfen, welche Menge des entzogenen Tabakfeinschnittes im Anwendungsgebiet tatsächlich zu Zigaretten verarbeitet wurde.
Daten, die für A einen erhöhten Stromverbrauch belegen, stehen jedenfalls ab September 2002 zur Verfügung. In A ist der Stromverbrauch erst ab Juli 2004 zurückgegangen und praktisch auf null gesunken.
In der Fabrikhalle in B hat es im Zeitraum Dezember 2003 bis Juli 2004 einen erhöhten Stromverbrauch gegeben, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab.
Aus der Sicht des Stromverbrauchs wurden im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2004 gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert.
In A hätten ab September 2003 bis Dezember 2003, demnach in einer Zeit von acht Wochen insgesamt 57.600 kg Tabakfeinschnitt verarbeitet werden können.
In der Zeit von 1. Dezember 2003 bis 30. Juni 2004, demnach in einer Zeit von achtundzwanzig Wochen hätten an beiden Standorten zusammen insgesamt 403.200 kg Tabakfeinschnitt verarbeitet werden können.
In B hätten im Juli 2004, also in einer Zeit von vier Wochen insgesamt 28.800 kg Tabakfeinschnitt verarbeitet werden können.
In der Zeit nach dem 16. August 2002 (im Gegenstand ab 3. September 2003 - Transport von Tabakfeinschnitt der Fa. G mit der fortlaufenden Nummer 13) und vor dem 1. Jänner 2004 (im Gegenstand bis zum 18. Dezember 2003 - Transport von Tabakfeinschnitt der Fa. G mit der fortlaufenden Nummer 28) wurden 162.316,80 kg Tabakfeinschnitt zu Zigaretten verarbeitet. Es wurden in dieser Zeit 162.316.800 Stück Zigaretten produziert.
In der Zeit nach dem 31. Dezember 2003 (im Gegenstand ab 23. Dezember 2003 - Transport von Tabakfeinschnitt der Fa. G mit der fortlaufenden Nummer 29) und vor dem 1. Jänner 2005 (im Gegenstand bis 26. Juni 2004 - letzter Transport von Tabakfeinschnitt der Fa. G mit der fortlaufenden Nummer 56 und Transport von Tabakfeinschnitt der Fa. H mit der fortlaufenden Nummer 2) wurden 291.569,60 kg Tabakfeinschnitt zu Zigaretten verarbeitet. Es wurden in dieser Zeit 291.569.600 Stück Zigaretten produziert.
In Summe hätten in der Zeit ab September 2003 bis Ende Juli 2004 in beiden Herstellungsbetreiben insgesamt 489.600 kg Tabakfeinschnitt zu 489.600.000 Stück Zigaretten verarbeitet werden können. Tatsächlich verarbeitet wurden jedoch 453.886,40 kg Tabakfeinschnitt zu 453.886.400 Stück Zigaretten.
Bei der Berechnung dieser Mengen war im Hinblick auf den Entstehungszeitpunkt der jeweiligen Tabaksteuerschuld darauf Rücksicht zu nehmen, dass der angelieferte Tabakfeinschnitt erst verarbeitet werden musste. Tabakfeinschnitt, der ausgehend vom erhobenen Stromverbrauch keinesfalls mehr verarbeitet werden konnte, war nicht zu berücksichtigen. Da die Feuchtigkeit des Tabaks 13% betragen sollte, ist nahe liegend, dass der Tabakfeinschnitt so rasch als möglich verarbeitet wurde, zumal davon auszugehen ist, dass die Hallen für eine entsprechende Lagerfähigkeit des Tabakfeinschnittes nicht geeignet waren. Da eine exakte Zuordnung der Tabaktransporte zu den einzelnen Betrieben, vor allem in der Zeit, als in beiden Betrieben produziert wurde, nicht möglich war, war es auch nicht möglich, auf allfällige Restbestände exakt Rücksicht zu nehmen.
Zur Berechnung auf Grundlage der gelieferten Materialien zur Zigarettenherstellung ist auszuführen, dass gemäß der Aktenlage von der Fa. J Überkarton und Schachteln für Zigaretten der Marke Marlboro, Marlboro light in einer Menge produziert wurden, die jedenfalls ausgereicht hat, um die verfahrensgegenständlichen Zigaretten zu verpacken.
Es wurden gemäß den Ermittlungen von der Fa. J insgesamt allein 7.584.017 Überkartons (Stangenverpackungen) für Zigaretten der Marken Marlboro / Marlboro light produziert und ausgeliefert (AS 3881).
In der erhobenen Menge der gelieferten Materialien zur Zigarettenherstellung findet die tatsächlich erzeugte Zigarettenmenge auch ihre Deckung.
Die ermittelt Menge an tatsächlich erzeugten Zigaretten kann bei der gutachterlich festgestellten Produktionskapazität der verwendeten Maschinen im zur Verfügung gestandenen Zeitraum auch tatsächlich produziert worden sein.
Aus den dargelegten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Berechnung der Tabaksteuer und der Säumniszuschläge:
Berechnung der Tabaksteuer für die nach dem 16. August 2002 und vor dem 1. Jänner 2004 produzierten Zigaretten:
162.316,8 tausend Stück Zigaretten x € 75,00 je tausend Stück ergibt in Summe € 12.173.760,00
162.316,8 tausend Stück Zigaretten x € 21,38 je tausend Stück sind € 3.470.333,18
zuzüglich 42% des Kleinverkaufspreises - der inländische Verkaufspreis je Stange zu 200 Stück Zigaretten hat € 34,00 betragen, auf eintausend Stück hochgerechnet sind dies € 170,00
162.316,8 tausend Stück x € 170,00 je tausend Stück sind € 27.593.856,00
ergibt € 31.064.189,18 an Tabaksteuer
Berechnung der Tabaksteuer für die nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Jänner 2005 produzierten Zigaretten:
Der Bundesminister für Finanzen hat für das Jahr 2004 € 0,15 je Stück Zigarette für die meistverkaufte Preisklasse kundgemacht.
€ 0.15 je Stück x 1000 ergibt € 150,00 je tausend Stück Zigaretten, davon 15% sind € 22,50
291.569,60 tausend Stück Zigaretten x € 22,50 je tausend Stück ergibt € 6.560.316,00
zuzüglich 42% des Kleinverkaufspreises - der inländische Verkaufspreis je Stange zu 200 Stück Zigaretten hat € 34,00 betragen, auf eintausend Stück hochgerechnet sind dies € 170,00
291.569,60 tausend Stück x € 170,00 je tausend Stück ergibt € 49.566.832,00
ergibt in Summe € 56.127.148,40 an Tabaksteuer
An Tabaksteuer sind zu entrichten: € 87.191.337,58.
An Säumniszuschlägen sind zu entrichten: € 1.743.826,74.
Klagenfurt am Wörthersee, am 29. Juni 2012
Normen und Schlagworte
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0068-Z3K/09
- Stammnummer
- 60375
- Gültig
- 29.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF