…cit. von ihm abzuführenden Lohnsteuer als auch der zu entrichtenden DB (vgl. dazu § 43 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) - unter Angabe der dort bzw. der in der Lohnkontenverordnung 2006, BGBl II/2005 idgF, genannten Angaben (vgl. § 1 Abs. 1 Z 1 der genannten Verordnung) - zu führen…
…Arbeitnehmer jede Änderung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen untersagt. Gemäß § 1 Abs. der Lohnkontenverordnung sind ua. folgende Daten fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen: Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25 EStG 1988) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und…
…die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, festzulegen. In der Lohnkontenverordnung 2006 BGBL II 2005/256 ist im § 1 Abs. 1 angeführt, dass ua. folgende Daten fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen sind: 1…
…der Führung des Lohnkontos festzulegen. Unter TZ 1184 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 wird ausgeführt, dass für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen ist, also auch bei kurzfristig beschäftigten Aushilfskräften. Der zweite Absatz verweist diesbezüglich auf weiterführende Bestimmungen in der Lohnkontenverordnung 2005, BGBl. II Nr. 116/2005…
…der Führung des Lohnkontos festzulegen. Unter TZ 1184 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 wird ausgeführt, dass für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen ist, also auch bei kurzfristig beschäftigten Aushilfskräften. Der zweite Absatz verweist diesbezüglich auf weiterführende Bestimmungen in der Lohnkontenverordnung 2005, BGBl. II Nr. 116/2005…
…der Führung des Lohnkontos festzulegen. Unter TZ 1184 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 wird ausgeführt, dass für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen ist, also auch bei kurzfristig beschäftigten Aushilfskräften. Der zweite Absatz verweist diesbezüglich auf weiterführende Bestimmungen in der Lohnkontenverordnung 2005, BGBl. II Nr. 116/2005…
…der Führung des Lohnkontos festzulegen. Unter TZ 1184 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 wird ausgeführt, dass für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen ist, also auch bei kurzfristig beschäftigten Aushilfskräften. Der zweite Absatz verweist diesbezüglich auf weiterführende Bestimmungen in der Lohnkontenverordnung 2005, BGBl. II Nr. 116/2005…
…jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen ist, also auch bei kurzfristig beschäftigten Aushilfskräften. Weder dem Gesetz noch den für diesen Fall nicht relevanten Lohnkontenverordnungen 2005 und 2006 sind Hinweise zu entnehmen, ab wann ein Lohnkonto zu führen ist bzw. ab wann somit das Nichtführen eines…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Gde., Adr., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Rolf Philipp und Dr. Frank Philipp, 6800 Feldkirch, Bahnhofstraße 16, vom 12. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 26. März 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Primus Österreicher und Dr. Andreas Staribacher OEG, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1010 Wien, Hegelgasse 8, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 und Purkersdorf, vertreten durch Dr. Walter Klang, betreffend gesonderte…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 8. August 2005 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des G.E., in W., vom 12. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 1. Dezember 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend Einkommensteuer 2000 (Arbeitnehmerveranlagung) vom 29.10.2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vom 1. September 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 25. August 2011 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden: Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom 23. Jänner 2012 teilweise Folge gegeben…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Arbeiter, Adresse, vom 28. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 23. März 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AA, Adresse, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt, 8850 Murau, Schwarzenbergsiedlung 114, vom 14. Mai 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 16. April 2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden: Die Berufung wird als…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 25. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, vom 18. Februar 2009 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 16. Juli 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 15. Juni 2010 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2005, 2006 und 2007 sowie Festsetzung von Säumniszuschlägen…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. November 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 9. November 2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., (nunmehr) vertreten durch Dr. Kindt & Hofmarcher, SteuerberatungsGmbH, in 3370 Ybbs an der Donau, Pfaffengraben 2, vom 16. Dezember 1996 gegen den Bescheid des Finanzamtes Melk vom 19. November 1996 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr…