… 2 Abs. 2 2. Satz Familienlastenausgleichsgesetz hat eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person anspruchsberechtigt ist. Dies trifft jedenfalls auf die Beschwerdeführerin zu. In diesem Zusammenhang wird…
…Zahlungen nicht um freiwillige Leistungen handeln würde, welche bei der Beurteilung der überwiegenden Kostentragung überhaupt auszublenden seien. Zudem sei die dem bekämpften Abweisungsbescheid seitens des Finanzamtes zu Grunde gelegte Liste hinsichtlich der für die Tochter aufgewendeten Unterhaltskosten mangels ausreichender Information für den Bw. nicht nachvollziehbar…
…Weitere Unterlagen, welche eindeutig und zweifelsfrei nachgewiesen hätten, der Bw. hätte tatsächlich - so wie behauptet - zusätzlich zu seinen bereits nachgewiesenen Zahlungen weitere Geldmittel an seine Tochter überwiesen, welche in Summe zu einer überwiegenden Kostentragung durch den Bw. geführt hätten, wurden jedoch nicht vorgelegt. Das Vorbringen…
…20.6.1990, 89/13/0107). Da somit im Gegenstandsfall keine Angaben über die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente gegeben wurden, welche eine Überprüfung der überwiegenden Kostentragung des Unterhaltes ermöglicht hätten, muss die Berufung als unbegründet abgewiesen und daher wie im Spruch ausgeführt entscheiden werden. Feldkirch, am 1…
…Für den Anspruch auf Familienbeihilfe wäre daher Voraussetzung, dass das Kind bei keinem anderen Elternteil haushaltszugehörig sei und von der Antragstellerin der überwiegende Teil der Unterhaltskosten getragen werde. Der von der Berufungswerberin nachgewiesene Kostenbeitrag erscheine nach den Erfahrungen des täglichen Lebens keinesfalls als ausreichend. Daraufhin…
…haushaltszugehörig. Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG besteht Familienbeihilfenanspruch für nicht haushaltszugehörige Kinder nur dann, wenn der Anspruchswerber deren Unterhaltskosten überwiegend trägt. Für die Ermittlung der überwiegenden Kostentragung müssen die tatsächlichen Unterhaltskosten und der geleistete Unterhalt gegenübergestellt werden (vgl. z. B. UFS vom 26.6.2012…
…Haushalt das Kind gehöre. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, habe dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt sei. Rechtzeitig erhob die Bw. gegen den betreffenden Rückforderungsbescheid…
…zB. VwGH 21.3.1996, 93/15/0208) hängt die Feststellung der überwiegenden Kostentragung einerseits davon ab, wie hoch die gesamten Unterhaltskosten für ein Kind in einem bestimmten Zeitraum gewesen sind; und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge (vgl auch…
…Grund überwiegender Kostentragung zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 klar entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen der überwiegenden Kostentragung…
…Voraussetzung, dass keine Haushaltszugehörigkeit gegeben ist, kommt es auf die überwiegende Kostentragung an. Ihre Tochter hat mit 1.7.2010 mit dem Lebensgefährten eine eigene Wohnung bezogen und einen "eigenen Hausstand" gegründet, sodass sie unbestritten ab Juli 2010 zu keinem Elternteil mehr haushaltszugehörig ist. Es…
…wenn das Kind zu keinem Haushalt einer anspruchsberechtigten Person gehört, ist die Frage der Kostentragung relevant. Nur in diesem Fall steht nämlich die Familienbeihilfe der Person zu, die die Kosten des Unterhalts überwiegend trägt. Ein Kind, das sich außerhalb der gemeinsamen Wohnung der Familie aufhält…
…Grund überwiegender Kostentragung zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 klar entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen der überwiegenden Kostentragung…
…daher, dass eine Prüfung der "überwiegenden Kostentragung" für die Zeit von März 2008 bis September 2008 zu erfolgen hat, weil ab Oktober 2008 unbestritten die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht vorlagen. Um beurteilen zu können, wer die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt…
…Nur unter der Voraussetzung, dass keine Haushaltszugehörigkeit gegeben ist, kommt es auf die überwiegende Kostentragung an. Wie in der Berufung ausgeführt wird, hat die Tochter mit 1.7.2010 mit ihrem Lebensgefährten eine eigene Wohnung bezogen und einen "eigenen Hausstand" gegründet, sodass sie unbestritten ab…
…ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Um die Frage der überwiegenden Kostentragung beurteilen zu können, wurde der Bw. ersucht Folgendes bekannt zu geben: - Wie hoch…
…hat. Ich werde selbstverständlich die Familienbeihilfe vom 01.02.2010 - 30.04.2010 zurückbezahlen." Mit Ersuchen um Ergänzung vom 19. November 2010 wurde die Bw gebeten, einen Nachweis betreffend überwiegende Kostentragung für den Zeitraum ab 1. September 2007 bis lfd. für ihre Tochter zu erbringen…
…erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und führt im Wesentlichen aus: • Der Sohn B lebe ständig in Polen. • Die Bw. habe die Nachweise betreffend die "überwiegende Kostentragung" vom Kind und dass die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachkommen, nicht erbracht, da die Bw. nicht gewusst habe…
…2. April 2009 hat der Unabhängige Finanzsenat der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung unter der GZ RV/0073-G/09 stattgegeben, da die Unterhaltsleistungen für die beiden Kinder nach der (ungeprüft gebliebenen) Aktenlage weitaus überwiegend von der Berufungswerberin getragen wurden. Mit Erkenntnis vom 2. Februar 2009…
…da sie irriger Weise annimmt, dass die mj. ... nicht zum Haushalt der Berufungswerberin gehört bzw. nicht die überwiegenden Unterhaltskosten von getragen werden. ... Abgesehen davon ist die Rechtsansicht der Behörde nicht nachvollziehbar, wenn sie vermeint, dass allein aufgrund des Umstandes dass die mj. ... auch in der …
…und demzufolge keine Haushaltszugehörigkeit gegeben ist, reicht nach Art 1 lit f der VO in diesen Fällen die Tatsache der überwiegenden Kostentragung durch den Bw aus. In Verkennung der Rechtslage hat die Abgabenbehörde erster Instanz diesbezüglich keinerlei Sachverhaltsfeststellungen getroffen, sondern den angefochtenen Bescheid ausschließlich mit…