…Verdacht in Richtung § 33 Abs. 1 FinStrG. Da die aktuelle Sachlage auch keine einer Bestrafung nach der letztangeführten Vorschrift entgegenstehenden Umstände erkennen lässt, liegen somit die bereits im Verdachtsstadium zu berücksichtigenden Voraussetzungen für eine Konsumtion des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch § 33 Abs…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Wirtschaftstreuhänder, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 17. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 27. März 2007…
…Tatbestand des § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG entsprechende Verwertung der Schmuggelware durch den Schmuggler selbst, gegenüber der Straftat iSd. § 35 Abs. 1 FinStrG eine straflose Nachtat (Konsumtion bzw. Scheinkonkurrenz; vgl. § 21 Abs. 1 FinStrG) dar. Hingegen können sich - konkurrierend zu § 35 Abs. 1 bzw…
…bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird. Mit der genannten rechtskräftigen Strafverfügung vom 11. März 2010, mit…
…sieht. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird. (vgl. zur Annahme bloßer Scheinkonkurrenzen…
…einen Zusammenhang herstellen zwischen dem Verbot der Doppelbestrafung und der Lehre von der Scheinkonkurrenz. Fälle der Spezialität, der Konsumtion und der Subsidiarität würden bei eintätigem Zusammentreffen zum zulässigerweise nur noch einmal verfolgbaren strafbaren Verhalten zählen. "Die verfassungsrechtliche Grenze, die Art 4 Abs. 1 des 7…
…Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird. Mit der genannten rechtskräftigen Strafverfügung vom 19. September 2003…