Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Vorsteuererstattung für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2000 vom 26. September 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der…
…Entscheidungsgründe Die Bw., nach dem deutschen finanzbehördlichen "Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)" eine Werbeagentur, organisierte im September 2003 an bester Adresse in Wien eine zweitägige Kongressveranstaltung für die C-GmbH mit Sitz in Köln. Im Dezember 2003 beantragte die Bw. die Vorsteuer für den…
…F. 6. Ihre Tätigkeit besteht in der Kongressorganisation und Erstellung von Kongressunterlagen, sowie Werbematerial und in der Betreuung der Kongressveranstalter. Die Kongresse finden in ganz Österreich statt, in vereinzelten Fällen auch im Ausland. Am Wohnort in der N.straße befindet sich auch das Büro der…
…ihrer Tätigkeit als Vorstand des Institutes für A. unternahm und auf welchen sie insbesondere mit den in der beiliegenden Aufstellung genannten Fachkollegen Gespräche geführt bzw. Projekte diskutiert habe. Ein formelles Programm eines Kongressveranstalters könne daher seitens der Bw. nicht vorgelegt werden, möglich sei eine Tagesaufzeichnung…