…Zl. 2003/07/0060, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vermischung des Klärschlammes mit Humus allein noch kein Ende der Abfalleigenschaft bewirkt. Ein Gemisch, das untrennbar Abfall enthält, stellt selbst Abfall dar…
…Recht (Ing. H und Mitges.) negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 4.828.046,- erklärt, wovon auf den Berufungswerber (Bw) ein Verlustanteil von 50% (S 2.414.023,-) entfiel. Den Unternehmensgegenstand bildete die Klärschlammentsorgung. Der Gewinn wurde gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988…
…Recht (Ing. H und Mitges.) negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 4.828.046,- erklärt, wovon auf den Berufungswerber (Bw) ein Verlustanteil von 50% (S 2.414.023,-) entfiel. Den Unternehmensgegenstand bildete die Klärschlammentsorgung. Der Gewinn wurde gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988…
…durch UV-Lichtbestrahlung oder Entkeimungsanlagen ebenso als Produktion körperlicher Wirtschaftsgüter verstanden werden wie chemische bzw. physikalische Behandlung von Abwasser zur Herstellung von gereinigtem Wasser und Klärschlamm. Konkret werde die Wasserversorgung der Bw. unter anderem über Aufbereitungsanlagen (Enteisenungsanlage mit zwei Kiesfiltern und Gebläse sowie über eine…
…physikalische Behandlung von Wasser zur Aufbereitung als Trinkwasser kann ebenso als Produktion körperlicher Wirtschaftsgüter verstanden werden wie chemische bzw. physikalische Behandlung von Abwasser zur Herstellung von gereinigtem Wasser und Klärschlamm. Die Bw. beziehe das Wasser für die M.er Bevölkerung aus dem Grundwasserbegleitstrom der E.…
…im folgenden bezeichnet als "VO Nitrataktionsprogramm 2003"), das Ausbringen von stickstoffhältigem Handelsdünger, Gülle, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres und auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung vom 15. November bis 15…
…im Folgenden bezeichnet als "VO Nitrataktionsprogramm 2003"), das Ausbringen von stickstoffhältigem Handelsdünger, Gülle, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres und auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung vom 15. November bis 15…
…im folgenden bezeichnet als "VO Nitrataktionsprogramm 2003"), das Ausbringen von stickstoffhältigem Handelsdünger, Gülle, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres und auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung vom 15. November bis 15…
…im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 32) das Ausbringen von stickstoffhältigem Handelsdünger, Gülle, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Flächen ohne Gründeckung in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Feber des Folgejahres und auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung vom 15. November bis 15…
…im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 32) das Ausbringen von stickstoffhältigem Handelsdünger, Gülle, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Flächen ohne Gründeckung in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Feber des Folgejahres und auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung vom 15. November bis 15…
…im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 32) das Ausbringen von stickstoffhältigem Handelsdünger, Gülle, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Flächen ohne Gründeckung in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Feber des Folgejahres und auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung vom 15. November bis 15…
…im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 32) das Ausbringen von stickstoffhältigem Handelsdünger, Gülle, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Flächen ohne Gründeckung in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Feber des Folgejahres und auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung vom 15. November bis 15…
…EStG 1988 für die Jahre 2003 (in Höhe von 13.334,31 €) und 2004 (in Höhe von 7.362,70 €) geltend. Laut den Ergebnissen einer abgabenrechtlichen Prüfung erzielte der Berufungswerber in den Jahren 2000 bis 2003 gewerbliche Einkünfte aus der Entsorgung von Klärschlamm…
…im folgenden bezeichnet als "VO Aktionsprogramm 2003"), das Ausbringen von stickstoffhältigem Handelsdünger, Gülle, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres und auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung vom 15. November bis 15…
…mit Eingabe vom 2. März 2005 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. den Klärschlamm von Jänner bis August 2000 aus E. bezogen habe, sich aber bereits im Feber 2001, also ca. ein halbes Jahr bis…
…im folgenden bezeichnet als "VO Aktionsprogramm 2003"), das Ausbringen von stickstoffhältigem Handelsdünger, Gülle, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres und auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung vom 15. November bis 15…
…August 2003 wurde zunächst vorgebracht, dass das Zollamt das Parteiengehör hinsichtlich der Ermittlung des spezifischen Gewichtes nicht ausreichend gewürdigt habe und die Behörde die angebotene gemeinsame Verwiegung des Klärschlammgemisches nicht einmal zur Kenntnis genommen habe. Es müsse ein spezifisches Gewicht von 666kg zum Ansatz kommen…
…Milchlieferant ausgeschlossen worden, weil der Sohn des Bw. auf den vom Bw. gepachteten Flächen einmalig und ohne Wissen des Bw. zirka 10 Kubikmeter Klärschlamm ausgebracht habe. Der Bw. habe in der Folge versucht, verschiedene Tiroler Sennereien als Abnehmer für seine Milch zu gewinnen, was aber…
…Umbruch der Fläche in Ackerland, Einsaat von Futtergräsern, Aufforstung, Ausbringung von Klärschlamm, Klärschlammkompost und Dünger, Anwendung von chemischen und synthetischen Pflanzenschutzmitteln usw., Ablagerungen von Sachen, die Errichtung von Baulichkeiten und Anlagen aller Art. Für a) und b) besteht der Gesamtbetrag jeweils aus einer Einmalentschädigung und…
…Umbruch der Fläche in Ackerland, Einsaat von Futtergräsern, Aufforstung, Ausbringung von Klärschlamm, Klärschlammkompost und Dünger, Anwendung von chemischen und synthetischen Pflanzenschutzmitteln usw., Ablagerungen von Sachen, die Errichtung von Baulichkeiten und Anlagen aller Art. Für a) und b) besteht der Gesamtbetrag jeweils aus einer Einmalentschädigung und…