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UFSZ2L ZRV/0082-Z2L/04
Keine Zuschlagspflicht für das bloße Ablagern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0082-Z2L/04vom 18.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch
Wirtschaftstreuhand Kufstein, SteuerberatungsgesmbH, 6330 Kufstein, Oberer
Stadtplatz 15, vom 4. Juli 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes Innsbruck, vertreten durch Mag. Reinhard Bichler, vom 27. Juni
2003, Zl. 800/90213/01/2003, betreffend Altlastenbeitrag 2003
entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat zu lauten: "Der
Berufung gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Innsbruck vom
16. Jänner 2003, Zahl: 800/90184/25/2001 wird teilweise stattgegeben;
ein Zuschlag nach Abs. 2 Z 3 ALSAG ist nicht entstanden. Der
Säumniszuschlag beträgt 2% von € 14.127,60.- = €
282,55."
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
des Zollamtes Innsbruck vom 16. Jänner 2003, Zahl: 800/90184/25/2001 wurden
der Bf. nach § 201 BAO für den Zeitraum Juli bis September 2000
für 486,00 Tonnen Abfall (Klärschlamm und Klärschlammgemisch) ein
Altlastenbeitrag mitgeteilt und zwar gem. § 6 Abs. 1 Ziffer 4 ALSAG
(400,00/angef. Tonne) in Höhe von € 14.127,60; ein Zuschlag gem. Abs.
2 Z 3 ALSAG in Höhe von ebenfalls € 14.127,60 sowie ein
Säumniszuschlag gem. § 219 BAO in Höhe von € 565,10. Nach
dem Spruch des Bescheides war die Beitragsschuld am 30. September 2000
entstanden (§ 7 Abs. 1 Z. 1 ALSAG) und mit 15. November 2000
fällig. In der Begründung des Bescheides wurde
ausgeführt, dass die Bf. in der Zeit zwischen dem 26. Juli und
31. August 2000 im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit eine Masse von
mindestens 486 Tonnen Abfall ausgebracht und langfristig abgelagert habe. Nach
Auffassung der Abgabenbehörde erster Instanz stelle dies eine
beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG dar.
Diese unrechtmäßige Ausbringung habe die Bezirkshauptmannschaft
Kitzbühel und das Amt der Tiroler Landesregierung als
unrechtmäßig erkannt. Zur Masse als Bemessungsgrundlage führt
die bescheiderlassende Behörde wie folgt aus: " Die von der Bf. durch EO am
14. September 2001 übergebene Aufstellung (Aktenblatt 117) ist durch
die Ermittlungen des Hauptzollamtes Innsbruck auf die Menge von 600 cbm
korrigiert worden. Davon ist die von RM in der Vernehmung behauptete - wieder
entfernte - Menge von 60 cbm in Abzug gebracht worden. Die restliche Menge von
540cbm, wird je zur Hälfte als Klärschlammkompost und als reiner
Klärschlamm gewertet. Nach Auskunftseinholung vom abfalltechnischen
Sachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung, Herrn M., wird zur
Massenermittlung ein spezifisches Gewicht von 1.000 kg/cbm für den
Klärschlammkompost herangezogen." Die Behörde führte
weiters aus, dass der Beitragssatz für Klärschlamm und
Klärschlammprodukte ("übrige Abfälle" gem. § 6 Abs. 1 Ziffer
4 ALSAG) für das Jahr 2000 ATS 400,00 pro angefangene Tonne betrage. Da die
Bf. die Bestimmungen gem. § 9 Abs. 2 ALSAG über die Selbstbemessung
und Anmeldung nicht eingehalten habe, hätte eine bescheidmäßige
Festsetzung erfolgen müssen. Es sei weiters gem. § 6 Abs. 2 Z. 3 ALSAG
ein Zuschlag in der Höhe von ATS 400,00/Tonne zu entrichten, da wegen der
Ausbringung der verfahrensgegenständlichen Materialien zur endgültigen
dortigen Belassung erfolgt sei und damit eine Deponierung darstelle.
Überdies seien tatsächlich beträchtliche Mengen witterungsbedingt
in Gewässer abgeschwemmt worden und haben diese beeinträchtigt. Der
Säumniszuschlag in der Höhe von 2% des Abgabenbetrages sei nach
§§ 217 Abs.1 und 219 BAO für die nicht zeitgerechte Entrichtung
sei bis zum Fälligkeitstag zu entrichten.
In der dagegen
eingebrachten Berufung vom 24. Februar 2003 wurde ausgeführt, dass die
aufgebrachte Menge unrichtig ermittelt worden wäre und auch die Festsetzung
des Zuschlages rechtswidrig sei. Die Bf. betonte, dass eine Verwiegung durch die
Bf. ergeben habe, dass eine Beitragspflicht für 340,82 Tonnen entstanden
sei. Überdies habe es sich um keine Deponie gehandelt, deswegen dürfe
kein Zuschlag vorgeschrieben werden (VwGH 17.5.2001, Zl.
2000/07/0281). Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Juni 2003 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Schätzung der
Bemessungsgrundlage betonte die Bf., dass der tatsächliche
Durchnässungsgrad der Materialien nicht bekannt gewesen sei und somit ein
Vergleich der von der Bf. verwogenen Materialien nicht möglich sei. Zum
Zuschlag führte die bescheiderlassende Behörde aus: " Entgegen den
Ausführungen der Berufungswerberin vertritt die Berufungsbehörde den
Standpunkt, dass es sich im gegenständlichen Fall um das Ablagern von
Abfällen auf einer - wenn auch nicht bewilligten - Deponie handelt.
Begründet wird dieser Standpunkt durch die im Merkblatt für die
Gemeinden 63. Jahrgang, März 1990, Folge 3, herausgegeben vom Amt der
Tiroler Landesregierung getroffene Feststellung, wonach falls bei wilden
Ablagerungen die schadlose Beseitigung derselben nicht erfolgen kann, diese
Ablagerung als (nicht bewilligte) Deponie im Sinne des ALSAG einzustufen sei".
Aus diesem Grunde gelange, so die bescheiderlassende Behörde, auch ein
Zuschlag gemäß
§ 6 Abs. 2 ALSAG zur Anwendung. In der
dagegen eingebrachten Beschwerde vom 5. August 2003 wurde zunächst
vorgebracht, dass das Zollamt das Parteiengehör hinsichtlich der Ermittlung
des spezifischen Gewichtes nicht ausreichend gewürdigt habe und die
Behörde die angebotene gemeinsame Verwiegung des Klärschlammgemisches
nicht einmal zur Kenntnis genommen habe. Es müsse ein spezifisches Gewicht
von 666kg zum Ansatz kommen. Mit Schreiben vom 18. September 2008
schränkte die Bf. Ihr Begehren auf die Anfechtung des Zuschlages und des
anteiligen Säumniszuschlags ein und verzichtete auf die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert
und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem
noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag
je angefangene Tonne nach § 6 Abs. 2 Z 3 ALSAG für Abfälle
gemäß Abs. 1 Z 4 um 400 S. Nach abs. 4 legcit wird auf das Vorliegen
einer Deponie abgestellt.
Nach der Rsp des VwGH vom 17. Mai 2001, Zahl:
2000/07/0281 hebt der Gesetzgeber hebt in § 6 Abs 2 ALSAG 1989 das Ablagern
auf einer Deponie als eigenes Tatbestandselement hervor und schließt dann
erst das weitere Tatbestandselement des mangelnden Deponiebasisdichtungssystems
an. Diese Formulierung allein zwingt zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber
zwischen dem Ablagern auf einer Deponie und sonstigem Ablagern unterscheidet,
was wiederum eine Auslegung des Inhalts, dass bloße Ablagerungen für
sich allein schon als Deponie anzusehen sind, nicht zulässt. Für
"bloße" Ablagerungen entsteht kein Zuschlag nach § 6 Abs. 2 Z 3
ALSAG. Die belangte Behörde hat somit zu Unrecht einen Zuschlag
vorgeschrieben. Die Höhe des Säumniszuschlages richtet sich nach der
Höhe des - unveränderten - Betrages nach § 6 Abs. 1 Z 4 ALSAG.
Aus den o.a. Sach- und Rechtsgründen war der Beschwerde ein Erfolg
beschieden.
Salzburg, am
18. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0082-Z2L/04
- Stammnummer
- 36895
- Gültig
- 18.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF