Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0396-G/07
Abgrenzung zwischen Entschädigungen für Bodenwertminderung und für die Einräumung einer Dienstbarkeit (hier: Bau der Koralmbahn)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0396-G/07vom 21.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Entschädigung für eine Nutzungsbeschränkung ist als eine von der Pauschalierung umfasste Einnahme zu behandeln, wenn durch die vereinbarte Nutzungsbeschränkung eine erhebliche und dauernde Wertminderung des Bodens eingetreten ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Deutschlandsberg vom 24. April 2007 betreffend Einkommensteuer
2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil diese Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist je zur Hälfte
Eigentümerin des landwirtschaftlichen Grundstückes X. und erklärt
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Im Zuge des Koralmbahnbaus
Graz-Klagenfurt, Abschnitt Wundschuh-Wettmannstätten, wurden mit ihr und
ihrem Ehegatten, der Mitbesitzer ist, ein Servitutsvertrag mit der Adria-Wien
Pipeline GmbH und jeweils ein Bestandsvertrag und ein Kaufvertrag mit der
ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft geschlossen. Die daraus lukrierten
und von der Pauschalierung nicht umfassten Beträge wurden von der Bw. unter
der Kennzahl 522 der Beilage zur Einkommensteuererklärung für
Beteiligte mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
erklärt.
Strittig ist im vorliegenden
Fall nunmehr die steuerliche Erfassung der Beträge, die auf Grund eines
weiteren Servitutsvertrages vom 8. März 2006, abgeschlossen zwischen
der Bw., ihrem Ehegatten und der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft,
zur Auszahlung gelangten. Die diesbezüglichen Punkte 4. und 7. des
Vertrages haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:
4. Entschädigung
"Für die Einräumung der Rechte gemäß
Vertragspunkt "Einräumung der Dienstbarkeit" erhält der Servitutsgeber
eine einmalige Entschädigung laut Spalte 36 in Höhe von
6.197,41 Euro zuzüglich 12% Umsatzsteuer laut Spalte 37 in Höhe
von Euro 738,68 Euro, zusammen daher laut Spalte 38 in Höhe von
6.936,09 Euro.
Diese Entschädigung ist in fünf Raten zu
1.200 Euro fällig binnen vier Wochen nach allseitiger
grundbuchsgültiger Unterfertigung dieses Vertrages, 1.200 Euro
fällig am 15. Jänner 2007, 1.200 Euro fällig am
15. Jänner 2008, 1.200 Euro fällig am 15. Jänner
2009 und 1.397,41 Euro fällig am 15. Jänner 2010 jeweils
netto zuzüglich Umsatzsteuer abzugsfrei zur Zahlung fällig.
7. Aufsandung
Die Vertragspartner erteilen ihre ausdrückliche
Einwilligung, dass auch auf einseitigen Antrag eines Vertragspartners auf Grund
dieses Vertrages nachstehende Grundbuchseintragungen vorgenommen werden
können: Es wird
in EZ Y. die Dienstbarkeit
der Duldung der Geländemodellierung und Unterlassung
der Geländeveränderung
Duldung der Errichtung, des Bestandes, der Erhaltung und
Pflege einer Wiesenfläche mit Allee/Baumreihe und Unterlassung von
Maßnahmen, welche die Bestimmung des dienenden Guts als Wiesenfläche
mit Allee/Baumreihe gefährden oder unmöglich machen
könnten
auf Grundstück Z. als
dienendem Gut im Sinn des Punktes 3. dieses Servitutsvertrages zugunsten
ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft einverleibt."
Von der Bw. wurden von diesem Betrag lediglich die Zahlung
für vorübergehend beanspruchte Flächen für drei Jahre in
Höhe von 37,50 Euro und 4,23 Euro in ihrer
Einkommensteuererklärung erfasst.
In dem in der Folge ergangenen Bescheid erfasste das
Finanzamt 672 Euro (= die Hälfte der ersten Rate 2006 über
1.344 Euro) unter Bezugnahme auf die Anfragebeantwortung vom
31. Jänner 2006 mit nachstehender Begründung:
"Aus dem vorgelegten Servitutsvertrag ergibt sich, dass der
ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft zur Errichtung der
Hochleistungsstrecke für dieses bisher landwirtschaftlich genutzte
Grundstück zwei Arten von Dienstbarkeiten eingeräumt werden.
a) GMO:
Geländemodellierung=
Duldung der
Geländemodellierung des bestehenden Geländes, d.h. der Servitutsgeber
unterlässt die Veränderung der durch die Servitutsnehmerin
herzustellende Oberflächengestaltung.
b) öMi-a:
ökologische Ausgleichsfläche Mischfläche - Allee, Baumreihe=
Duldung der Errichtung, des Bestandes, der Erhaltung und Pflege einer
Wiesenfläche mit Allee/Baumreihe und Unterlassung von Maßnahmen,
welche die Bestimmung des Vertragsgegenstandes als Wiesenfläche mit
Allee/Baumreihe gefährden oder unmöglich machen könnten wie
zΒ. Rodung, Umbruch der Fläche in Ackerland, Einsaat von
Futtergräsern, Aufforstung, Ausbringung von Klärschlamm,
Klärschlammkompost und Dünger, Anwendung von chemischen und
synthetischen Pflanzenschutzmitteln usw., Ablagerungen von Sachen, die
Errichtung von Baulichkeiten und Anlagen aller Art.
Für a) und b) besteht der Gesamtbetrag jeweils aus
einer Einmalentschädigung und einer Miete für drei Jahre.
Bei beiden Entschädigungstypen handelt es sich um
Zahlungen für die Einräumung von Dienstbarkeiten, die unter
Rz 4181 der EStR fallen. Diese sind im Rahmen der Pauschalierung nicht
erfasst und daher gesondert zu erklären. Zwar stehen mit beiden Arten von
Entschädigungen Nutzungsbeschränkungen in Verbindung, jedoch ist die
Anwendung der Rz 4183 EStR schon deswegen nicht möglich (gesonderter
Ansatz nur dann, wenn die Nutzungsbeschränkungen bei der
Einheitsbewertberechnung durch Abschlag Berücksichtigung gefunden haben),
weil diese schon nach dem einleitenden Wortlaut "Zur Sicherung des
Naturschutzes..." nur dann zum Zug kommen kann, wenn die Einräumung von
Servituten iZm Naturschutzangelegenheiten steht."
In ihrer dagegen gerichteten Berufung brachte die Bw. vor,
dass sie die Rechtsansicht, wonach die Anwendung der Rz 4183 der EStR nicht
möglich sei, weil es sich nicht um eine "Naturschutzmaßnahme" handle,
nicht teile. Ihres Erachtens könne nur die Überschrift der
Rz 4183 ("Zahlung für Nutzungsbeschränkungen") den Ausschlag
geben. Ob es sich dabei um eine Naturschutzmaßnahme oder eine anders
begründete Nutzungsbeschränkung handle, vermag inhaltlich nichts daran
zu ändern, dass in ihrem Fall eine steuerpflichtige Entschädigung nur
für die Rechtseinräumung in Höhe von 46,73 Euro vorliege und
der Rest abpauschaliert sein müsste, weil dieser gutachtlich belegt eine
Entschädigung für Bodenwertminderung (Abwertung von Acker II auf
"unproduktiv") darstelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob es sich bei der von
der Bw. erhaltenen Entschädigung um eine Entschädigung für
Bodenwertminderung oder um eine nicht von der Pauschalierung erfasste Einnahme
handelt.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass
Entschädigungen für die Wertminderung von Grund und Boden iSd
§ 4 Abs. 1 letzter Satz nicht steuerpflichtig sind. Eine solche
Entschädigung für eine Bodenwertminderung betrifft grundsätzlich
die Minderung der Bodenqualität und/oder des Verkehrswertes der
Liegenschaft (VwGH 1.6.2006, 2003/15/0093).
Im eingangs wiedergegebenen Servitutsvertrag wird
vereinbart, dass der Servitutsgeber für die "Einräumung der
Dienstbarkeit" eine einmalige Entschädigung erhält. Im Vertrag selbst,
ist keine Entschädigung für eine Bodenwertminderung vorgesehen.
Für die Beurteilung von abgabenrechtlichen Fragen ist
gemäß
§ 21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der
wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform
des Sachverhaltes maßgebend.
So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben
zitierten Erkenntnis vom 1. Juni 2006, 2003/15/0093 zum Ausdruck
gebracht, dass das Fehlen einer diesbezüglichen Aufteilung im Vertrag nicht
schadet, weil eine solche Vereinbarung für die Abgabenbehörde ohnedies
keine Bindung schaffen würde. Unter Bedachtnahme darauf wäre es daher
- so der Verwaltungsgerichtshof weiter - als nicht unschlüssig anzusehen,
wenn bei einer durch die Nutzungsüberlassung tatsächlich eintretenden
Minderung des Bodenwertes die Aufteilung des Nutzungsentgeltes
schätzungsweise erfolge.
Im vorliegenden Fall liegt der im Servitutsvertrag
vereinbarten Entschädigung eine Berechnung durch einen von der ÖBB
Infrastruktur BauAG beauftragten Gutachter zu Grunde. Darin wurde der
m²-Preis der gegenständlichen Fläche mit 4,50 Euro
angenommen und auf 0,07 Euro für unproduktive Fläche abgewertet.
Die Eintragung der Dienstbarkeit wurde mit 0,48 Euro pro m²
bewertet.
Gegen die Höhe der angenommenen Werte wurde von den
Parteien dieses Verfahrens keinerlei Einwände erhoben.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine zeitlich
unbeschränkt und unwiderruflich eingeräumte Nutzung eines
Grundstückes eine dauernde, über die Wirkung eines gewöhnlichen
Miet- oder Pachtvertrages hinausgehende Beeinträchtigung der
Verfügungsmacht über das Grundstück mit sich bringt und damit
eine Minderung seines Wertes zur Folge hat (VwGH 26.2.1969, 115/68).
Mangels bereits vorhandener Baumaßnahmen wurde im
vorliegenden Fall von einem Lokalaugenschein Abstand genommen und lediglich eine
telefonische Befragung der Miteigentümer vorgenommen. Diese erklärten,
die vereinbarten Maßnahmen resultieren aus der Tatsache, dass es sich um
ein Hochwassergebiet handle, weshalb der Verlauf der Bahn erhöht werden
müsse, was Aufschüttungen und eine schräge
Grundstücksmodellierung und letztlich die Pflanzung einer Allee zur Folge
haben werde.
Wie nun aus den Ausführungen des Finanzamtes in der
Anfragebeantwortung zu erkennen ist, wird das Eigentumsrecht durch die, der
ÖBB Infrastruktur BauAG auf unbestimmte Zeit eingeräumte
Dienstbarkeit, ganz wesentlich eingeschränkt. Es ergibt sich aus der Natur
der Sache (Ausbau der Strecke Graz-Klagenfurt zur Hochleistungsstrecke), dass
diese Einschränkung, die eine Nutzung für die Bw. aus
Sicherheitsgründen nahezu unmöglich macht, nicht nur
vorübergehend, sondern endgültig ist. Durch diese
Nutzungsbeschränkung ist die gegenständliche Fläche für die
Eigentümer nahezu wertlos geworden und somit nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates eine erhebliche und dauernde Wertminderung des
Grund und Bodens eingetreten. Es besteht folglich kein Grund nach Würdigung
des vorliegenden Sachverhaltes diese Entschädigung anders zu behandeln, als
von den Vertragsparteien beabsichtigt und im Gutachten zum Ausdruck gebracht.
Die auf die Bodenwertminderung entfallende
Entschädigung beträgt somit 5.548,90 Euro zuzügl.
USt.
Der auf die Einräumung der Dienstbarkeit entfallende
Betrag in Höhe von 0,48 Euro pro m² (gesamt 606,70 Euro
zuzügl.USt, folglich 679,50 Euro) ist jedoch als eine nicht von der
Pauschalierung erfasste Einnahme zu behandeln. Die von der Bw. selbst
berücksichtigte Entschädigung für vorübergehende
Beanspruchung erhöht sich um die Umsatzsteuer 41,73 Euro auf
46,73 Euro. In Summe ergibt dies einen Betrag von 726,23 Euro, der in
fünf Raten, wie vertraglich vereinbart, von je 145,20 Euro zu erfassen
ist.
Als nicht von der Pauschalierung erfasste Einnahmen sind
auf Grund dieser Entscheidung folgende Beträge zu
berücksichtigen:
|
113,40 Euro
|
Servitutsvertrag APW
|
67,20 Euro
|
Servitutsvertrag APW
|
332,64 Euro
|
Bestandsvertrag ÖBB
|
149,00 Euro
|
Bestandsvertrag ÖBB
|
145,20 Euro
|
Servitutsvertrag ÖBB
|
807,40
Euro
|
KZ
522
Es war somit wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 21.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0396-G/07
- Stammnummer
- 30188
- Gültig
- 21.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF