Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0053-Z3K/05
Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0053-Z3K/05vom 02.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des A.B., vertreten durch
Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck,
Kapuzinergasse 8/4, vom 6. Mai 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung
des Zollamtes Innsbruck vom 30. März 2005, Zl. 800/01713/2005,
betreffend die Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
des Zollamtes Innsbruck vom 19. November 2004, Zl. 800/03584/2001,
wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) gemäß
§ 201 BAO und
§ 3 Abs.1 Z.1, § 7 Abs.1 Z.1 ALSaG der
Altlastenbeitrag für die im Jahre 2000 auf den Grundstücken
Nr. 2427, 1944, 1770/1 und 2415, alle GB P., auf dem Grundstück
Nr. 974, GB R., sowie auf einem Bahndamm im Gebiet der Stadtgemeinde
S. aufgebrachten 1.670 Tonnen Abfälle (Klärschlamm bzw.
Klärschlammgemisch) in Höhe von € 48.545,45 zuzüglich
eines Säumniszuschlages in Höhe von € 970,36 zur Entrichtung
vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das
Zollamt Innsbruck an die mit Berufungserkenntnis des Amtes der Tiroler
Landesregierung vom x. Juli 2004, GZ. 12345, im Rahmen des
§ 10 Abs.1 ALSaG getroffenen Feststellungen gebunden sei, wonach es
sich bei dem aufgebrachten Klärschlamm bzw. Klärschlammgemisch um
Abfall im Sinne des § 2 Abs.4 ALSaG handelt, der dem Altlastenbeitrag
unterliegt und der Abfallkategorie gemäß
§ 6 Abs.1 Z.4
ALSaG zuzuordnen ist. Die Voraussetzungen, die Zuschläge gemäß
§ 6 Abs.2 oder 3 ALSaG nicht anzuwenden, liegen vor.
Gegen diesen
Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom 22. Dezember 2004 binnen offener Frist
den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend wurde ausgeführt,
dass der Bf. darum bemüht sei, eine wasserrechtliche Bewilligung für
die Aufbringung des Klärschlammgemisches zu erhalten, wodurch sich eine
geänderte Rechtslage ergeben könne. Zudem wurde darauf verwiesen, der
Bf. hätte den Klärschlamm nur in der Zeit von Jänner bis August
2002 bezogen. Es stehe daher fest, dass die Ablagerungen längstens
über einen Zeitraum von knapp einem bis zu einen halben Jahr stattgefunden
und größtenteils der Deponierung gedient hätten. Die
Tätigkeit des Bf. sei daher als "Lagern" zu qualifizieren, welches binnen
Jahresfrist nicht beitragspflichtig sei. Im selben Schriftsatz wurde ein Antrag
auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
gestellt.
Mit
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom 28. Jänner 2005,
Zl. 800/10548/2004, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Ebenfalls mit
Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 28. Jänner 2005,
Zl. 800/10548/3/2004,wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass über die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
28. Jänner 2005 entschieden worden sei und demnach die
Abgabenhöhe nicht mehr von der Erledigung einer Berufung
abhänge.
Gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 28. Jänner 2005 hat der Bf. mit Eingabe
vom 2. März 2005 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde
erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. den
Klärschlamm von Jänner bis August 2000 aus E. bezogen habe, sich aber
bereits im Feber 2001, also ca. ein halbes Jahr bis ein Jahr später, die
Bezirkshauptmannschaft X. eingeschaltet habe. Dem Bf. sei daher lediglich ein
"Lagern" innerhalb einer einjährigen, nicht beitragspflichtigen Frist
vorzuwerfen. Wenn diesbezüglich eine rechtskräftige Entscheidung einer
anderen Verwaltungsbehörde vorliegt, hindere dies die Abgabenbehörde
nicht, die Beitragspflicht aufzuheben oder die Höhe des Beitrags
herabzusetzen.
Mit Eingabe
vom 2. März 2005 hat der Bf. binnen offener Frist den Rechtsbehelf der
Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung der Aussetzung der Einhebung
erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass mittlerweile
Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung erhoben worden sei und die
Abgabenhöhe nunmehr von der Erledigung der Beschwerde abhänge. Zudem
würden die Art. 244 und 245 ZK die Bestimmungen des § 212a
BAO verdrängen und würde die Einhebung der Abgabenschuld beim Bf. zu
ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher und sozialer Art führen.
Mit
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom 30. März 2005,
Zl. 800/01713/2005, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Art. 244
und 245 ZK im Bereich des Altlastensanierungsgesetzes keine Anwendbarkeit
hätten. Mit Ergehen der Berufungsvorentscheidung sei keine Berufung mehr
anhängig gewesen, von deren Ausgang die Höhe der Abgaben abhängt.
Mit der Einbringung der Beschwerde sei lediglich ein weiteres
Rechtsbehelfsverfahren begonnen worden.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit Eingabe vom 6. Mai 2005 den
Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass abgewiesene Begehren immer mittels Rechtsmittel gegen jene
Schriftsätze bekämpft würden, in welchen sie zuvor ergingen.
Weiters wurde neuerlich auf die ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher und
sozialer Art im Falle der Einhebung der Abgabenschuld verwiesen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs.1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß Abs.2 leg. cit. ist die Aussetzung der
Einhebung nicht zu bewilligen,
a. insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint, oder
b. insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten
angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen
abweicht, oder
c. wenn das
Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit
der Abgabe gerichtet ist.
Gemäß den Erkenntnissen des VwGH vom
9. Juni 2004, Zlen. 2004/16/0047 und 0046, ist dem Gesetz nicht zu
entnehmen, dass die Erledigung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung nur
bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebende Berufung
zulässig sei. Demnach ist über die Beschwerden im Aussetzungsverfahren
ungeachtet der erfolgten Erledigung des maßgeblichen Abgabenverfahrens zu
entscheiden.
Eine Aussetzung ist nach § 212a Abs.2 lit.a BAO
nicht zu bewilligen, soweit die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint.
Vom Amt der Tiroler Landesregierung wurde mittels Bescheid
gemäß
§ 10 ALSaG vom x. Juli 2004, GZ. 12345,
festgestellt, dass es sich bei dem vom Bf. im Jahre 2000 auf den
Grundstücken Nr. 2427, 1944, 1770/1 und 2415, alle GB P., auf dem
Grundstück Nr. 974, GB R., sowie auf einem Bahndamm im Gebiet der
Stadtgemeinde S. aufgebrachten Klärschlamm bzw. Klärschlammgemisch um
Abfall im Sinne des § 2 Abs.4 ALSaG handelt, der dem Altlastenbeitrag
unterliegt und der Abfallkategorie gemäß
§ 6 Abs.1 Z.4
ALSaG zuzuordnen ist. Die Voraussetzungen, die Zuschläge gemäß
§ 6 Abs.2 oder 3 ALSaG nicht anzuwenden, liegen vor. Die
Abgabenbehörde ist an diese Feststellungen gebunden.
Die mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2004 eingebrachte
Berufung gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 19. November 2004,
Zl. 800/03584/2001, stützte sich einerseits darauf, dass die
Tätigkeit des Bf. als "Lagern" zu qualifizieren sei, andererseits darauf,
dass er eventuell eine wasserrechtliche Bewilligung nachträglich erwirken
könne. Dazu ist zu bemerken, dass nach der ständigen Judikatur des
VwGH (Erkenntnis vom 22.4.2004, 2003/07/0173) sämtliche erforderliche
Bewilligungen bereits zum Zeitpunkt der Beitragsschuldentstehung (§ 7
ALSaG) vorliegen müssen, um von einer zulässigen Verwertung des
Abfalls ausgehen zu können. Weiters liegt nach der Rechtsprechung des VwGH
(Erkenntnis vom 26.2.2004, 2003/07/0115) eine Ablagerung dann vor, wenn sie nach
den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolgt, während
im Gegensatz dazu von einem Lagern nur dann die Rede sein kann, wenn die
Abfälle projektgemäß wieder entfernt werden sollen. Eine
projektgemäße Entfernung des Klärschlammes von den
Grundflächen war nie vorgesehen. Die eingebrachte Berufung war daher als
wenig erfolgversprechend zu beurteilen.
Die von der Bf. geltend gemachten ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art sind kein Tatbestandsmerkmal des
§ 212a Abs.1 BAO.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 2. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0053-Z3K/05
- Stammnummer
- 39062
- Gültig
- 02.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF