…in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gemäß § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederauf-nahmsgrund…
…in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gemäß § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederauf-nahmsgrund…
…in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gemäß § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederauf-nahmsgrund…
…in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gemäß § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis…
…auf den Kenntnisstand des Antragstellers abstellt, wobei der Wissensstand des Vertreters (hier des damaligen Steuerberaters) dem Vertretenen zuzurechnen ist. Es kann die erstmalige Beauftragung eines (weiteren) Steuerberaters mit der steuerlichen Vertretung, und damit verbunden dessen erstmalige Kenntniserlangung von Umständen über die steuerlichen Verhältnisse des Klienten…
…in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt…
…genannten Mängel werden wie folgt behoben:" insbesondere Folgendes aus: In Bezug auf § 303 Abs. 1 lit. a BAO werde seitens des Antragstellers auf Grund neu hinzugekommener Unterlagen und Informationen die berechtigte Vermutung geäußert, dass die Einkommensteuerbescheide für 1993, 1994 und 1995 vom 7. Februar 1997…
…Die Überprüfungspflicht aber auch -befugnis der Abgabenbehörde 2. Instanz beschränkt sich nur auf die im Antrag vorgebrachten Gründe. Es liegt im Verantwortungsbereich des Antragstellers, alle Umstände im Antrag darzustellen, die für sein Anliegen sprechen. Die Ermittlungspflicht der Behörde tritt insoweit in den Hintergrund (Ritz, aaO…
…in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gemäß § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis…
…in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gemäß § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis…
…nicht, dass die Abgabenfestsetzung auf Grund des gegenständlichen Wiederaufnahmsantrages zulässig sein müsse. Weiters sei ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 2 BAO binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe, bei…
…oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt…
…in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt…
…zu adressieren. Die rechtliche Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung (§ 97 BAO) am 28.3.1991, den Bescheidwillen und Kenntnisstand des Finanzamtes zu diesem Zeitpunkt abzustellen. Im Jahr 1991 bestand weder für das Finanzamt ein Anhaltspunkt dafür, die ges sei als "beendet" anzusehen, noch…
…zu adressieren. Die rechtliche Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung (§ 97 BAO) am 24.5.1991, den Bescheidwillen und Kenntnisstand des Finanzamtes zu diesem Zeitpunkt abzustellen. Im Jahr 1991 bestand weder für das Finanzamt ein Anhaltspunkt dafür, die M sei als "beendet" anzusehen, noch…
…Bescheid durch einen sachlich richtigen Bescheid zu ersetzen sein. Der Antragsteller zeige aber in seiner Begründung in keiner Weise auf, weshalb den in Nichtbescheiden zum Ausdruck gekommenen bisherigen Ansichten des Feststellungsamtes inhaltlich - wenn auch außerhalb der förmlichen Bindungswirkung eines § 295 BAO - nicht zu folgen wäre…
…Bescheid durch einen sachlich richtigen Bescheid zu ersetzen sein. Der Antragsteller zeige aber in seiner Begründung in keiner Weise auf, weshalb den in Nichtbescheiden zum Ausdruck gekommenen bisherigen Ansichten des Feststellungsamtes inhaltlich - wenn auch außerhalb der förmlichen Bindungswirklung eines § 295 BAO - nicht zu folgen wäre…
…ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an bei der Abgabenbehörde einzubringen, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat. a. Neue Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende Umstände, also Sachverhaltselemente…
…in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis…
…14. November 2006 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde von der Bw. ergänzend ausgeführt, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand auf Grund der komplexen Lage des Insolvenzverfahrens der Bestandnehmerin weder mit einer hohen Konkursquote, noch mit einer baldigen Beendigung des Verfahrens zu rechnen sei. Seitens der Bw. wurde vorgebracht…