Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0476-S/06
Abweisung Ratenansuchen mangels ausreichender Untermauerung der Einbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0476-S/06vom 24.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G***GmbH, FN 9999x, Adresse1,
vertreten durch Dkfm. Dr. Josef Mayrl, 5020 Salzburg, Nonntaler
Hauptstraße 52, vom 19. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt, vertreten durch OR Dr. Josef Inwinkl, vom
10. April 2006 betreffend Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (kurz Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, die einen Textileinzelhandel betrieb. Ihre Firma
wurde im August 2006 von "M***GmbH." auf die nunmehrige Bezeichnung
"G***GmbH " geändert (Eintragung im Firmenbuch mit
23. August 2006).
Seit 13. Juni 2005 besteht auf dem Abgabenkonto der
Bw. ein beträchtlicher Rückstand (etwa EUR 90.000,00 bis
EUR 120.000,00).
Der Saldo am 19. Oktober 2005 betrug
EUR 99.403,45. An diesem Tag fand eine Besprechung mit dem Finanzamt statt,
deren Ergebnis von der Bw. im Kern wie folgt festgehalten wurde (dem Finanzamt
zur Kenntnis gebracht per Fax vom 19. Oktober 2005):
"Monatlich mit Fälligkeit der Umsatzsteuer
d.h. zum 15. des Monats, werden von uns EUR 3.000,00 zusätzlich
zu den fälligen Steuern einbezahlt, auf obigen
Rückstand."
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 spezifizierte der
steuerliche Vertreter den Antrag wörtlich wie folgt:
"Mit höflicher Bezugnahme auf das mit Ihnen
(Anmerkung: BeamterX) geführte Gespräch stelle ich den höflichen
Antrag den Abgabenrückstand ... zu stunden und die Abstattung in
monatlichen Teilbeträgen von je EUR 3.000,00 beginnend am
25. Oktober 2005, zahlbar jeweils am 25. eines jeden Monats,
bewilligen zu wollen.
Bezüglich der Begründung verweise ich auf die
mündlich vorgebrachten Probleme, welche Ihnen jedoch auf Grund der
vorangegangenen Stundungen und Sicherstellungsaufträge bestens bekannt
sind."
Zu den hier erwähnten
"vorangegangenen" Stundungen kann gesagt werden: Bis Jänner
2005 wies das Abgabenkonto der Bw. durchgängig immer Guthabensstände
aus. Es gab also keinen Rückstand und damit keinen Grund für
Zahlungserleichterungsansuchen. Erst im Jänner 2005 entstand ein
Rückstand am Konto. Mit Schreiben vom 17. Jänner 2005 wurde
daraufhin die Stundung von EUR 9.952,90 beantragt.
Als Begründung findet sich
in diesem Anbringen im Kern nur der folgende Satz:
Da es uns in der momentanen geschäftlichen Lage
nicht möglich ist, die Zahlung von zusätzlich EUR 9.952,90 auf
einmal zu bezahlen, ersuchen wir Sie uns hier eine Stundung zu
gewähren.
Dieses Ansuchen wurde mit
Bescheid vom 27. Jänner 2005 mit der Begründung, dass es sich
dabei um selbst zu berechnende und abzuführende Abgaben handelt, abgewiesen
(rechtskräftig). Tatsächlich wurden bis dato - neben den selbst
zu berechnenden Abgaben - nur die folgenden Beträge auf dem
Abgabenkonto ohne Verrechnungsweisung zur Einzahlung gebracht:
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Buchungsdatum
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Zahlungsart
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"Valuta"
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Betrag
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24.11.2005
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Überweisung
auf das PSK-Konto
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17.11.05
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-3.000,00
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22.12.2005
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Überweisung
auf das PSK-Konto
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20.12.05
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-3.000,00
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31.03.2006
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Überrechnung
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14.03.06
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-20.000,00
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21.07.2006
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Überweisung
auf das PSK-Konto
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18.07.06
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-275,21
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Die erste Zahlung von
EUR 3.000,00 wurde - trotz des Angebotes auf Ratenzahlung ab
25. Oktober 2005 - erst Mitte November geleistet. Die zweite Zahlung
erfolgte vereinbarungsgemäß im Dezember 2005.
Schon für die dritte Rate
wurde durch die Bw. ersucht, "die Rate auszusetzen" (Schreiben vom
16. Jänner 2006). Da das Weihnachtsgeschäft nicht so verlaufen
sei, wie erhofft, habe sie die Gebietskrankenkasse für Dezember 2005 nicht
einzahlen können. Diese habe nun die exekutive Einhebung angedroht. Nachdem
das Finanzamt einer solchen "Aussetzung" nicht zugestimmt hatte,
erfolgte bis auf eine einmalige Überweisung (Buchungstag 21. Juli
2006) bis dato keine Zahlung ohne Verrechnungsweisung mehr.
Beim Betrag von
EUR 20.000,00 handelt es sich um eine Überrechnung vom Abgabenkonto
der W*** Handels GmbH. Mit dieser Gesellschaft wurde am 30. Dezember
2005 ein sogenannter "Partnervertrag" abgeschlossen, der dem
Finanzamt mit Fax vom 18. April 2006 zur Kenntnis gebracht
wurde.
Die W*** Handels GmbH übernahm beginnend mit
1. Jänner 2006 als "Betreibergesellschaft" den
Einzelhandel mit Mode, Bekleidung, Schuhen, Taschen und Accessoires von der Bw..
Diese erhält dafür eine "Provision", die mit
schuldbefreiender Wirkung nur auf ein Konto bei der BAWAG zu bezahlen ist. Die
Schuldnerin der Provision erklärt sich mit der Abtretung der Forderung an
diese Bank einverstanden. Mit Rechnung vom 2. Jänner 2006 wurde
der Warenvorrat an die W*** um EUR 114.620,45 zuzüglich Mehrwertsteuer
von EUR 22.924,09 verkauft.
Die Überrechnung (Buchungstag 31. März 2006)
diente dazu, die aus dem Verkauf der Vorräte resultierende
Umsatzsteuerzahllast für Jänner 2006 abzudecken. Aus diesem Grund
verringerte sich der am Abgabenkonto aushaftende Saldo mit der Überrechnung
(Saldo vor dieser Buchung EUR 92.458,95) nur
vorübergehend. Schon zehn Tage später erhöhten sich die
Abgabenschulden durch die Belastung des Kontos aufgrund der
Umsatzsteuervoranmeldung 1/2006 wieder auf EUR 93.609,04 (Buchungstag
10. April 2006). Die Überrechnung hatte deshalb auf den zum Zeitpunkt
des Ratenansuchens vom 19. bzw. 21. Oktober 2005 existierenden Saldo
keine nachhaltige Auswirkung.
Datiert mit 10. April 2006 wies das Finanzamt das
Ansuchen um Zahlungserleichterung vom 19. Oktober 2005 ab und
begründete dies damit, dass die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet
erscheine, weil keinerlei Zahlungen geleistet würden und die Bw. auch Ihren
steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei.
Die dagegen erhobene Berufung begründete die Bw. wie
folgt:
Bezüglich
der Stundung von EUR 20.000,00 für die Umsatzsteuervorauszahlung sei
der Stundungsantrag nur vorsichtshalber gestellt worden. Die Berufung wies auf
den oben beschriebenen Überrechnungsvorgang hin.
Bezüglich
des übrigen Zahlungserleichterungsansuchens wies der steuerliche Vertreter
darauf hin, dass "die Einbringlichkeit der Abgaben nach Meinung der
Geschäftsführerin der Bw. nicht gefährdet erscheine". Die
Mandantin habe versucht, ihre Zahlungen termingerecht zu leisten. Dies sei
jedoch aufgrund der nach Meinung der Bw. zu hohen Vorschreibungen nicht
möglich gewesen.
Dieses Rechtsmittel wurde
vom Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung abgewiesen (11. Mai 2006).
Das Finanzamt führt aus, der aushaftende Rückstand sei im Wesentlichen
auf die nicht erfolgte Zahlung selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und
abzuführender Abgaben zurückzuführen. In der sofortigen vollen
Entrichtung solcher Abgaben könne keine erhebliche Härte erblickt
werden. Da im Hinblick auf die Höhe des Rückstandes
entsprechende Pfandobjekte nicht greifbar seien, erscheine die Einbringlichkeit
der Abgaben gefährdet. Der Warenvorrat sei an die Fa. W*** Handels
GmbH veräußert worden. Ein Rückzahlungsvorschlag sei
nicht unterbreitet worden. Eine Sicherheitsleistung sei nicht angeboten
worden.
Den Vorlageantrag vom 24. Mai 2006 begründet die
Bw. nur damit, dass die Begründung des Finanzamtes unrichtig sei. Die
Überrechnung von EUR 20.000,00 sei bereits erfolgt. In der Sache
lägen ohnedies mehrere Vorlageanträge in der gegenständlichen
Sache bei den Abgabenbehörden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Sachverhalt
Der Entscheidung wurde der oben beschriebene Sachverhalt
zugrunde gelegt, der sich aus den Verwaltungsakten ergibt. Der im konkreten Fall
vorliegende Antrag beschränkt sich auf die folgenden Aussagen:
Mittels Fax vom 19. Oktober 2005 und Schreiben vom
21. Oktober 2005 wurde ausgeführt:
Die
Bw. sei neben der Begleichung der fällig werden (laufenden) Steuern
beginnend ab 25. Oktober 2005 zur monatlichen Zahlung von EUR 3.000,00
bereit.
Bezüglich
der Begründung verweist die Bw. "auf die mündlich vorgebrachten
Probleme, welche auf Grund der vorangegangenen Stundungen und
Sicherstellungsaufträge bestens bekannt
seien".
In der Berufung vom 19. April
2006 ergänzte die Bw. ihre Angaben und argumentierte,
dass
die Einbringlichkeit der Abgaben ihrer Meinung nach nicht gefährdet
erscheine. Die Mandantin habe versucht, ihre Zahlungen termingerecht zu leisten.
Dies sei jedoch aufgrund der nach Meinung der Bw. zu hohen Vorschreibungen nicht
möglich gewesen.
Bezüglich
der Stundung von EUR 20.000,00 für die Umsatzsteuervorauszahlung sei der
Stundungsantrag nur vorsichtshalber gestellt worden. Die Berufung wies auf den
oben beschriebenen Überrechnungsvorgang
hin.
Obwohl der Bw. vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung unter anderem die mangelnden Sicherheiten und der
fehlende Rückzahlungsvorschlag vorgehalten wurde, beschränkt sich der
Vorlageantrag vom 24. Mai 2006 auf die Behauptungen,
dass
die Begründung des Finanzamtes unrichtig sei,
dass
die Überrechnung von EUR 20.000,00 bereits erfolgt sei und
dass
in der Sache ohnedies mehrere Vorlageanträge in der gegenständlichen
Sache bei den Abgabenbehörden
lägen.
Bei den angesprochenen
Vorlageanträgen handelt es sich um die Berufungen gegen die Bescheide, die
zum größten Teil des Rückstandes führten. Es handelt sich
dabei um die unter RV/0372-S/05 und RV/0370-S/05 beim Unabhängigen
Finanzsenat anhängig gewesenen Verfahren zur
Umsatzsteuer
2002 und 2003,
Umsatzsteuervorauszahlung
Jänner bis Oktober 2004,
Körperschaftsteuer
2002 und 2003 und
Kapitalertragsteuer
2002 bis 2004.
Diese Abgaben wurden im Anschluss
an vom Landesgericht X*** angeordnete Hausdurchsuchungen im Sommer 2005 zur
Vorschreibung gebracht. Die Verfahren wurden durch den Unabhängigen
Finanzsenat - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
30. Mai 2006 - abgeschlossen, ohne der Bw. in wesentlichen Bereichen
zu folgen. Aufgrund einer Verböserung erhöhte sich der Rückstand
an Umsatzsteuer 2002 sogar zusätzlich um EUR 19.435,66 (siehe unten).
Die Aussage, dass die nicht termingerechte Leistung der Zahlungen durch die
"zu hohen Vorschreibungen" bedingt war, ist damit nicht
stichhaltig.
Die Zusammensetzung des am Abgabenkonto aushaftenden
Rückstandes sowie dessen Entwicklung seit der Antragstellung ist der
nachstehenden Tabelle zu entnehmen, aus der auch ersichtlich ist, dass es der
Bw. zwar gelungen ist, die ursprünglich aushaftenden Schulden
geringfügig abzubauen. Im Gegenzug haben sich aber zusätzliche
Abgabenschulden (auch durch die Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates) angehäuft, so dass sich der Saldo im Summe sogar nicht
unerheblich erhöht hat.
Die Überrechnung der durch die Bw. ins Treffen
geführten EUR 20.000,00 wirkte sich auf den Rückstand nicht aus,
da diese Mittel für die Begleichung der Umsatzsteuervorauszahlung für
Jänner 2006 nötig waren.
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Bis auf zwei Ausnahmen wurde die
Zusage, monatlich EUR 3.000,00 zu begleichen, nicht
eingehalten.
Am 30. Dezember 2005 wurde mit der Fa. W***
Handels GmbH ein sogenannter "Partnervertrag" abgeschlossen, der dem
Finanzamt mit Fax vom 18. April 2006 zur Kenntnis gebracht wurde. Diese
Gesellschaft übernahm beginnend mit 1. Jänner 2006 als
"Betreibergesellschaft" den Einzelhandel mit Mode, Bekleidung,
Schuhen, Taschen und Accessoires von der Bw.. Diese erhält
dafür eine Provision, die mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das Konto
Nr. 99999-999-999 bei der BAWAG zu bezahlen ist. Die Schuldnerin der
Provision erklärte sich mit der Abtretung der Forderung an diese Bank
einverstanden. Mit Rechnung vom 2. Jänner 2006 wurde der
Warenvorrat an die W*** um EUR 114.620,45 zuzüglich Mehrwertsteuer von
EUR 22.924,09 verkauft, ohne dass dieser Verkaufserlös erkennbar zum
Abbau der Steuerschulden Verwendung fand.
Den Akten sind keine
ausreichenden Hinweise auf verwertbares Vermögen zu entnehmen. Die Bilanz
zum Stichtag 31.12.2005, die beim Finanzamt am 13. Oktober 2006 eingereicht
wurde, weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von
EUR 404.370,33 aus. Die Vermögensaufstellung ist zwar gegenwärtig
schon etwa zehn Monate alt und damit keineswegs aktuell. Sie stellt trotzdem die
einzige Grundlage dar, um die Einbringlichkeit aus heutiger Sicht zu beurteilen,
da die Bw. keine näheren Angaben macht.
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Bilanz
zum 31.12.2005
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Anlagevermögen
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Eigenkapital
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Immaterielle
Vermögensgegenstände
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110.177,08
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Nennkapital
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35.000,00
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Sachanlagen
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104.294,94
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214.472,02
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Bilanzverlust
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-439.370,33
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-404.370,33
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Umlaufvermögen
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Rückstellungen
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14.000,00
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Vorräte
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144.620,45
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Verbindlichkeiten
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Forderungen
und sonst. Vermögensgegenstände
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5.355,70
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gegenüber
Kreditinstituten
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258.237,74
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Kassa,
Schecks und Bankguthaben
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56.436,70
|
206.412,85
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aus
Lieferungen und Leistungen
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102.231,44
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ARAP
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666,37
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Wechsel-verbindlichkeiten
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82.798,90
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Sonstige
Verbindlichkeiten
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367.652,55
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Finanzamt
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1.000,94
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811.921,57
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Summe
Aktiva
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421.551,24
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Summe
Passiva
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421.551,24
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Die Bilanz weist eine
gravierende (zumindest) buchmäßige Überschuldung aus. Dieses
dramatische Bild verstärkt sich, wenn man berücksichtigt, dass es
aufgrund der Aktenlage nicht sicher gestellt ist, dass sich die in dieser Bilanz
ausgewiesenen Aktiva überhaupt (noch) im Eigentum der Bw. befinden. Das
gilt in gleichem Maße für die Frage der Verwertbarkeit dieser
Aktiva. Bekannt ist etwa, dass die Vorräte zwischenzeitig zur
Gänze veräußert wurden, womit sie nach dem Kenntnisstand der
Abgabenbehörde als Sicherheit ausgeschlossen werden
müssen.
Die Bilanz zum 31.12.2005 weist gegenüber der oben
erwähnten Bank (BAWAG, KtoNr. 99999-999-999) eine Verbindlichkeit von
EUR 66.356,22 aus. Da sämtliche Provisionen von der Fa. W***
Handels GmbH schuldbefreiend nur auf dieses Konto zur Einzahlung gebracht werden
können und bereits erfolgte Forderungsabtretungen zumindest nicht
ausgeschlossen werden können, ist es höchst zweifelhaft, dass sich
Finanzamt aus den "Provisionen" befriedigen kann.
Die Bw. unterlässt im streitgegenständlichen
Antrag jede Aufklärung über die Problematik des Vorhandenseins eines
entsprechenden Deckungsstockes. Sie behauptet - trotz der Vorhaltung der
mangelnden Sicherheiten in der Berufungsvorentscheidung - auch nicht, dass
verwertbares Vermögen vorhanden sei.
2. Rechtliche
Grundlagen
Die Regeln für Ratenansuchen finden sich in
§ 212 BAO. Diese lauten auszugsweise:
(1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten
bewilligen,
wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und
die
Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Eine vom
Ansuchen abweichende Bewilligung von
Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der
den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
...
(4) Die für Ansuchen
um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die
Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß
anzuwenden.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer
Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher unter anderem zu
prüfen,
ob
ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliegt,
ob
die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte
darstellt und
ob
die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet
ist.
Nur wenn diese drei Voraussetzungen
kumulativ vorliegen, steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die
beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt dagegen auch nur eine der
genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Die Behörde muss das Anbringen aus Rechtsgründen zwingend abweisen
(siehe etwa VwGH 7.2.1990, 89/13/0018).
2.1. Inhalt des Antrages
auf Zahlungserleichterung
Die Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem
Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb
konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend
darzulegen. Der Antragsteller hat darzustellen, wie sich die Entrichtung
der Abgabenschuldigkeiten, deren Stundung beantragt wurde, auf seine
wirtschaftlichen Verhältnisse konkret auswirken würde und aus welchen
Gründen die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist (vgl.
etwa VwGH 26.2.2001, 2000/17/0252).
Die Bewilligung eines Ratenansuchens stellt eine
Begünstigung dar (VwGH 22.2.2001, 95/15/0058, 0059), bei der die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt.
Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat selbst
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die
Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend
darzulegen und glaubhaft zu machen.
Die Überprüfungspflicht aber auch -befugnis der
Abgabenbehörde 2. Instanz beschränkt sich nur auf die im Antrag
vorgebrachten Gründe. Es liegt im Verantwortungsbereich des Antragstellers,
alle Umstände im Antrag darzustellen, die für sein Anliegen sprechen.
Die Ermittlungspflicht der Behörde tritt insoweit in den Hintergrund
(Ritz, aaO, § 115 Tz 12
mwN).
Sind dem Antrag keine ausreichenden Gründe für
das Vorliegen einer erheblichen Härte oder für das Nichtvorliegen der
Gefährdung der Einbringlichkeit zu entnehmen, trifft die Behörde keine
weitere Ermittlungsverpflichtung.
2.2. Gefährdung der
Einbringlichkeit
Nach ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs gilt die Tatsache, dass keine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben besteht, als unabdingbare Voraussetzung für
die Gewährung einer Zahlungserleichterung. Liegt eine Gefährdung vor,
ist die Begünstigung - ohne weitere Prüfung des Antrages -
zwingend zu versagen.
Das Stundungshindernis der Gefährdung der
Einbringlichkeit liegt nicht erst dann vor, wenn die Gefährdung der
Einbringlichkeit durch die Stundung selbst verursacht wird. Auch im Falle der
bereits bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit ist die Gewährung
einer Stundung unzulässig (VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112
mwN).
Zahlungserleichterungen sind bei Einkommens- und
Vermögenslosigkeit des Abgabenpflichtigen ausgeschlossen
(VwGH 7.2.1990, 89/13/0018). Die wirtschaftliche Notlage als
Begründung für einen Antrag von Zahlungserleichterungen kann
nämlich nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft
gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die
Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist (VwGH 22.4.2004,
2003/15/0112 mwN).
2.3. Erhebliche
Härte
Die geforderte erhebliche Härte muss sich als
Auswirkung der konkreten Besteuerungsangelegenheit auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Abgabepflichtigen ergeben. Sie liegt dann vor, wenn die
wirtschaftliche Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners durch die
sofortige Entrichtung der Abgaben trotz zumutbarer Vorsorge schwer
beeinträchtigt würde (Ritz,
BAO3, § 212
Tz 7 unter Hinweis auf Stoll, BAO,
2248).
3. Das bedeutet für
dieses Rechtsmittel:
Der Unabhängige Finanzsenat hat grundsätzlich von
der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Veränderungen des
Sachverhaltes sind deshalb zu berücksichtigen
(Ritz, aaO, § 289
Tz 59).
Die im Rechtsmittel angesprochenen Abgabenverfahren wurden
zwischenzeitig durch den Unabhängigen Finanzsenat abschlägig erledigt.
Weder aus dem Akt und dabei insbesondere aus der Bilanz zum 31.12.2005 noch aus
dem Zahlungserleichterungsantrag kann auf die gesicherte Existenz von
werthaltigen Vermögensgegenständen geschlossen werden, die zur
Befriedigung des Abgabengläubigers dienen könnten. Es ist im
Gegenteil ersichtlich, dass die Bw. ihr operatives Geschäft einer
Betreibergesellschaft überlässt und dass das dafür zustehende
Entgelt schuldbefreiend nur zugunsten der Bank geleistet werden kann, bei der
die Bw. nach dem Aktenstand hohe Schulden hat. Aufgrund des Vertrages kann diese
Forderung jederzeit an die Bank abgetreten werden. Die Bw. bietet -
trotz des Vorhaltes dieser Tatsache in der erstinstanzlichen Entscheidung - in
keiner Phase des Verfahrens Sicherheiten an und hielt die von ihr selbst
angebotenen Ratenzahlungen á EUR 3.000,00 in den bis dato
vergangenen zwölf Monaten nur zweimal ein. In den restlichen Monaten war
sie offenbar nicht in der Lage dazu. Sie unterlässt den Vorschlag
eines entsprechenden, realistischen Tilgungsplanes sowie die Erläuterung,
warum sie sich in der Lage sieht, einen solchen einzuhalten.
All diese Tatsachen deuten keineswegs darauf hin, dass die
ausstehenden Abgaben einbringlich sein könnten. Weder aus den Akten noch
aus den Behauptungen der Bw. kann die Einbringlichkeit der Abgaben abgeleitet
werden.
Dabei geht auch der Verweis der Bw. auf die
Überrechnung der EUR 20.000,00 ins Leere. Diese Tilgung wirkte sich
auf den Rückstand nicht nachhaltig aus. Wie oben ausgeführt fand
dieser Betrag zur Begleichung der Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner
2006 Verwendung und beeinflusste den Saldo des Abgabenkontos deshalb nur
für wenige Tage. Zum Abbau des Rückstandes trug diese
Überrechnung faktisch nichts bei.
Die Bw. hätte - um Erfolg haben zu können -
darzulegen gehabt, warum die sofortige Entrichtung der aushaftenden
Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden wäre und dass die
Einbringlichkeit der Abgaben weder gefährdet ist noch durch die
Ratenbewilligung würde.
Da die Begründung des hier zu beurteilenden Antrages
dermaßen unpräzis und lückenhaft ist sowie - trotz vieler
Gründe für die Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit und trotz der
Vorhaltungen in der Berufungsvorentscheidung - keinerlei konkrete Aussagen zur
Sicherstellung der Einbringlichkeit enthält, sind die notwendigen
Minimalerfordernisse schon aus diesem Grund nicht erfüllt. Dem Antrag
konnte schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weshalb eine weitere
Prüfung - insbesondere im Hinblick auf die Frage der erheblichen
Härte im Zusammenhang mit Selbstberechnungsabgaben - nicht geboten
war.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
24. Oktober 2006
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Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0476-S/06
- Stammnummer
- 24350
- Gültig
- 24.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF