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UFSL RV/0144-L/09Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmsantrages im Einkommensteuerverfahren bei Kenntnisnahme des Wiederaufnahmsgrundes im Einkünftefeststellungsverfahren
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.04.2009

…Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat…

UFSG RV/0458-G/121. Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme wegen Verspätung 2. (Vermeintlich) unrichtige Einstufung von Einkünften allein kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.07.2012

…sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt…

UFSW RV/3181-W/08Austausch des Wiederaufnahmsgrundes laut Antrag durch den Bw. in Berufung ist unzulässig
geltende FassungUFS-EntscheidungenSonstiger Bescheid10.11.2008

…dass ein "neues Beweismittel" als Wiederaufnahmsgrund beim rechtsuchenden Staatsbürger einen höheren Bekanntheitsgrad besitzt als der Vorfragentatbestand. Demgegenüber verwendet der Bw den terminus technicus des "neuen Beweismittels, dessen Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt…

UFSG RV/0373-G/101. Verfahrenshandlungen des Gemeinschuldners (hier: Antrag auf Wiederaufnahme) sind ab dem Zeitpunkt der Konkursaufhebung als wirksam zu behandeln 2. Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages, der auf Wiederaufnahme eines noch nicht rechtswirksam abgeschlossenen Verfahrens abzielt 3. Kenntnis des Vertreters (hier: des Masseverwalters) ist der Kenntnis der vertretenen Partei gleichzusetzen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.02.2012

…aaO, Tz 25). Hinsichtlich der Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes hat sich die vertretene Partei die Kenntnis des Vertreters zurechnen zu lassen (Ritz, aaO, Tz 27). Wenn der Bw. nun geltend macht, erst mit Schreiben des Masseverwalters vom 19. Mai 2008 habe er von der Erlassung jener…

UFSL RV/1454-L/08Zurückweisung eines Antrages gem. § 303 Abs.1 BAO auf Wiederaufnahme von Arbeitnehmerveranlagungsverfahren wegen Nichtgewährung der Steuerfreiheit für Sonn- und Feiertagszuschläge gem. § 68 EStG
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.11.2012

…Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gem. § 303 Abs.2 ist der Antrag auf Wiederaufnahme gem. Abs.1 leg. cit. binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt…

UFSW RV/3547-W/02Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.10.2004

…in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat…

UFSW RV/0045-W/11Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Familienbeihilfe
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.07.2011

…Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Zufolge Abs. 2 der genannten Bestimmung ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis…

UFSW RV/2382-W/06Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Kammerumlage I für die Jahre 1999-2005
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.02.2007

…dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach Absatz 2 der zitierten Gesetzesstelle ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat…

UFSW RV/2313-W/09Keine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs.1 lit.b BAO bei Vorbringen des Steuerberaters ausschließlich auf der Behauptungsebene
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.08.2011

…das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes und auch für fehlendes grobes Verschulden. Da den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 1987, 87/11/0205, und 12. August 1994, 91/14/0018, 0042 zufolge die vertretene Partei sich die Kenntnis des Vertreters hinsichtlich der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes zurechnen…

UFSW RV/2003-W/10Wiederaufnahme des Sicherstellungsverfahrens, Erkenntnisse sind keine neuen Tatsachen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.10.2010

…dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 2 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat…

UFSW RV/1518-W/09Wiederaufnahme des Verfahrens im Fall "Köck"
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.10.2009

…mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen einer Frist von 3 Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat…

UFSW RV/3446-W/08Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.07.2009

…Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat…

UFSW RV/3445-W/08Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.07.2009

…Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat…

UFSW RV/3440-W/08Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.07.2009

…sei der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs.1 leg. cit. binnen einer Frist von drei Monaten ab nachweislicher Kenntniserlangung des Antragstellers vom Wiederaufnahmsgrund einzubringen, wobei die Kenntnis des Parteienvertreters ausreiche (Stoll, 2915). Im gegenständlichen Fall sei bereits mit Bescheid vom 25. März 2008 festgestellt worden…

UFSK RV/0690-K/08Wiederaufnahme des Verfahrens (letztlich Nichtbescheid im Feststellungsverfahren)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.06.2009

…nicht verlängerbar. Hinsichtlich der Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes hat eine vertretene Partei gegenüber der Abgabenbehörde nicht nur ihre eigenen Handlungen und Unterlassungen, sondern auch die derjenigen Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten bedient, zu vertreten (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. August 1994…

UFSK RV/0689-K/08Wiederaufnahme des Verfahrens (letztlich Nichtbescheid im Feststellungsverfahren)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.06.2009

…nicht verlängerbar. Hinsichtlich der Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes hat eine vertretene Partei gegenüber der Abgabenbehörde nicht nur ihre eigenen Handlungen und Unterlassungen, sondern auch die derjenigen Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten bedient, zu vertreten (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. August 1994…

UFSK RV/0041-K/09Wiederaufnahme des Verfahrens (letztlich Nichtbescheid im Feststellungsverfahren)?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.06.2009

…nicht verlängerbar. Hinsichtlich der Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes hat eine vertretene Partei gegenüber der Abgabenbehörde nicht nur ihre eigenen Handlungen und Unterlassungen, sondern auch die derjenigen Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten bedient, zu vertreten (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. August 1994…

UFSK RV/0030-K/09Wiederaufnahme des Verfahrens (letztlich Nichtbescheid im Feststellungsverfahren)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.06.2009

…nicht verlängerbar. Hinsichtlich der Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes hat eine vertretene Partei gegenüber der Abgabenbehörde nicht nur ihre eigenen Handlungen und Unterlassungen, sondern auch die derjenigen Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten bedient, zu vertreten (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. August 1994…

UFSK RV/0671-K/08Wiederaufnahme des Verfahrens (letztlich Nichtbescheid im Feststellungsverfahren)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.05.2009

…nicht verlängerbar. Hinsichtlich der Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes hat eine vertretene Partei gegenüber der Abgabenbehörde nicht nur ihre eigenen Handlungen und Unterlassungen, sondern auch die derjenigen Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten bedient, zu vertreten (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. August 1994…

UFSK RV/0664-K/08Wiederaufnahme des Verfahrens (letztlich Nichtbescheid im Feststellungsverfahren)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.05.2009

…nicht verlängerbar. Hinsichtlich der Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes hat eine vertretene Partei gegenüber der Abgabenbehörde nicht nur ihre eigenen Handlungen und Unterlassungen, sondern auch die derjenigen Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten bedient, zu vertreten (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. August 1994…