…4 Abs. 2 der Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG (kurz Richtlinie) in Österreich nicht anwendbar und fehle der Steuervorschreibung daher eine Deckung auf europäischer Ebene. Dazu wurde in Kopie die von der Europäischen Kommission im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof in der Rechtsache C-339/99…
…von insgesamt 701.915,07 € im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung. Das Finanzamt wies den Antrag ab; im Vorlageantrag weist die Berufungswerberin insbesondere auf die Kapitalansammlungsrichtlinie sowie auf eine Entscheidung des UFS hin, nach welcher dem Antrag stattzugeben sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß …
…Erwerb von Gesellschaftsrechten sei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG die Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer der Wert der Gegenleistung. Die Kapitalansammlungsrichtlinie Art. 11 Abs.1 2008/7/EG der EU sehe wie bereits Art. 5 Abs. 1 lit. a 69/335/EWG vor…
…Erwerb von Gesellschaftsrechten sei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG die Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer der Wert der Gegenleistung. Die Kapitalansammlungsrichtlinie Art. 11 Abs.1 2008/7/EG der EU sehe wie bereits Art. 5 Abs. 1 lit. a 69/335/EWG vor…
…Erwerb von Gesellschaftsrechten sei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG die Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer der Wert der Gegenleistung. Die Kapitalansammlungsrichtlinie Art. 11 Abs.1 2008/7/EG der EU sehe wie bereits Art. 5 Abs. 1 lit. a 69/335/EWG vor…
…Erwerb von Gesellschaftsrechten sei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG die Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer der Wert der Gegenleistung. Die Kapitalansammlungsrichtlinie Art. 11 Abs.1 2008/7/EG der EU sehe wie bereits Art. 5 Abs. 1 lit. a 69/335/EWG vor…
…Erwerb von Gesellschaftsrechten sei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG die Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer der Wert der Gegenleistung. Die Kapitalansammlungsrichtlinie Art. 11 Abs.1 2008/7/EG der EU sehe wie bereits Art. 5 Abs. 1 lit. a 69/335/EWG vor…
…Erwerb von Gesellschaftsrechten sei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG die Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer der Wert der Gegenleistung. Die Kapitalansammlungsrichtlinie Art. 11 Abs.1 2008/7/EG der EU sehe wie bereits Art. 5 Abs. 1 lit. a 69/335/EWG vor…
…Erwerb von Gesellschaftsrechten sei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG die Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer der Wert der Gegenleistung. Die Kapitalansammlungsrichtlinie Art. 11 Abs.1 2008/7/EG der EU sehe wie bereits Art. 5 Abs. 1 lit. a 69/335/EWG vor…
…Erwerb von Gesellschaftsrechten sei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG die Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer der Wert der Gegenleistung. Die Kapitalansammlungsrichtlinie Art. 11 Abs.1 2008/7/EG der EU sehe wie bereits Art. 5 Abs. 1 lit. a 69/335/EWG vor…
…Februar 1990 wurde zum 1. Jänner 1992 das Kapitalverkehrsteuergesetz aufgehoben. 3.) Die Standpunkte der Parteien des Berufungsverfahrens: 3.1.) Standpunkt der österreichischen Finanzverwaltung: Auch wenn die Richtlinie 85/303 EWG (in weiterer Folge: Kapitalansammlungsrichtlinie) die Abschaffung der Gesellschaftsteuer als wünschenswert bezeichnet, erlaube sie den Mitgliedstaaten…
…Behaltefrist des § 22 Abs. 4 UmgrStG nicht maßgeblich, als die Kapitalansammlungsrichtlinie für diesen Vorgang eine Steuerbefreiung vorsieht. Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid die Gesellschaftsteuer vom steuerlichen Wert der Anteile fest. Die Festsetzung erfolgte nach der Bescheidbegründung, da die Befreiung nach Art. III UmgrStG…
…dass das steuerliche Kapitalberichtigungsgesetz nicht mehr in Kraft sei. Weiters wurde vorgebracht, dass generell die Belastung einer Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Rücklagen mit Gesellschaftsteuer mit der Kapitalansammlungsrichtlinie in Konflikt stehe. Mit Schreiben vom 23. Jänner 2007 ergänzte die Vertreterin die Berufung und nahm zum Erkenntnis…
…der Begründung, dass eine Vorschreibung der Gesellschaftsteuer weder mit Art 1 iVm Art 4 Abs. 1 lit. c der Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG (kurz KapAnsRL) im Einklang stehe, noch Art 4 Abs. 2 lit a KapAnsRL Anwendung finden könne. Mit Bescheid vom 27. September 2002…
…eine Beteiligung am Gewinn gewährten. Diese Interpretation würde auch durch Art. 4 Abs. 1 lit. d der Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG unterstützt. Die "A " Produkte seien "Fixed Income Genussrechte (Floater) mit eingezogener Mindestbasisdividende (Floor)". Die Höhe der Verzinsung, die Basisdividende, sei ausschließlich vom Hauptrefinanzierungszinssatz der…
…auch dem Einwand der Bw. entgegengetreten werden, die Besteuerung der Emission von Partizipationskapital iSd § 23 Abs. 4 BWG mit Gesellschaftsteuer verstoße gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie 2008/7/EG vom 12. Februar 2008 (bzw. 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969). Denn in den dem…
…auch dem Einwand der Bw. entgegengetreten werden, die Besteuerung der Emission von Partizipationskapital iSd § 23 Abs. 4 BWG mit Gesellschaftsteuer verstoße gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie 2008/7/EG vom 12. Februar 2008 (bzw. 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969). Denn in den dem…
…Leistungsempfänger (zB der Muttergesellschaft des Leistungsempfängers), die sich nur als eine automatisch eintretende wirtschaftliche Nebenwirkung darstellen, sind nicht steuerbar. - Gesellschafter im Sinne der Kapitalansammlungsrichtlinie ist der unmittelbar an der Kapitalgesellschaft Beteiligte. Eine mittelbare Beteiligung begründet keine Gesellschafterstellung. - Leistungen, die zwar nicht vom Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft…
…anleiheähnlich ausgestaltet und fallen nach Ansicht der Bw. nicht unter das KVG. Diese "A Funds" Produkte seien auch im Sinne der Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG keine gesellschaftsähnlichen Rechte. Das Finanzamt hatte bereits in früheren Gesellschaftsteuerverfahren die Bw. mit Schreiben vom 17.10.2008 (ErfNr. x5…
…worden. Nach Art. 11 Abs. 1 der Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG) sei die Kapitalverkehrsteuer nur von jenem Betrag zu erheben, der den von den Gesellschaftern geleisteten oder zu leistenden Einlagen abzüglich der Lasten und Verbindlich-keiten, die der Gesellschaft jeweils aus der Einlage erwachsen…