…4 Abs. 2 der Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG (kurz Richtlinie) in Österreich nicht anwendbar und fehle der Steuervorschreibung daher eine Deckung auf europäischer Ebene. Dazu wurde in Kopie die von der Europäischen Kommission im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof in der Rechtsache C-339/99…
…von insgesamt 701.915,07 € im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung. Das Finanzamt wies den Antrag ab; im Vorlageantrag weist die Berufungswerberin insbesondere auf die Kapitalansammlungsrichtlinie sowie auf eine Entscheidung des UFS hin, nach welcher dem Antrag stattzugeben sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß …
…Erwerb von Gesellschaftsrechten sei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG die Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer der Wert der Gegenleistung. Die Kapitalansammlungsrichtlinie Art. 11 Abs.1 2008/7/EG der EU sehe wie bereits Art. 5 Abs. 1 lit. a 69/335/EWG vor…
…Erwerb von Gesellschaftsrechten sei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG die Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer der Wert der Gegenleistung. Die Kapitalansammlungsrichtlinie Art. 11 Abs.1 2008/7/EG der EU sehe wie bereits Art. 5 Abs. 1 lit. a 69/335/EWG vor…
…Erwerb von Gesellschaftsrechten sei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG die Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer der Wert der Gegenleistung. Die Kapitalansammlungsrichtlinie Art. 11 Abs.1 2008/7/EG der EU sehe wie bereits Art. 5 Abs. 1 lit. a 69/335/EWG vor…
…Erwerb von Gesellschaftsrechten sei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG die Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer der Wert der Gegenleistung. Die Kapitalansammlungsrichtlinie Art. 11 Abs.1 2008/7/EG der EU sehe wie bereits Art. 5 Abs. 1 lit. a 69/335/EWG vor…
…Erwerb von Gesellschaftsrechten sei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG die Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer der Wert der Gegenleistung. Die Kapitalansammlungsrichtlinie Art. 11 Abs.1 2008/7/EG der EU sehe wie bereits Art. 5 Abs. 1 lit. a 69/335/EWG vor…
…Erwerb von Gesellschaftsrechten sei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG die Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer der Wert der Gegenleistung. Die Kapitalansammlungsrichtlinie Art. 11 Abs.1 2008/7/EG der EU sehe wie bereits Art. 5 Abs. 1 lit. a 69/335/EWG vor…
…Erwerb von Gesellschaftsrechten sei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG die Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer der Wert der Gegenleistung. Die Kapitalansammlungsrichtlinie Art. 11 Abs.1 2008/7/EG der EU sehe wie bereits Art. 5 Abs. 1 lit. a 69/335/EWG vor…
…Erwerb von Gesellschaftsrechten sei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG die Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer der Wert der Gegenleistung. Die Kapitalansammlungsrichtlinie Art. 11 Abs.1 2008/7/EG der EU sehe wie bereits Art. 5 Abs. 1 lit. a 69/335/EWG vor…
…Februar 1990 wurde zum 1. Jänner 1992 das Kapitalverkehrsteuergesetz aufgehoben. 3.) Die Standpunkte der Parteien des Berufungsverfahrens: 3.1.) Standpunkt der österreichischen Finanzverwaltung: Auch wenn die Richtlinie 85/303 EWG (in weiterer Folge: Kapitalansammlungsrichtlinie) die Abschaffung der Gesellschaftsteuer als wünschenswert bezeichnet, erlaube sie den Mitgliedstaaten…
…Behaltefrist des § 22 Abs. 4 UmgrStG nicht maßgeblich, als die Kapitalansammlungsrichtlinie für diesen Vorgang eine Steuerbefreiung vorsieht. Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid die Gesellschaftsteuer vom steuerlichen Wert der Anteile fest. Die Festsetzung erfolgte nach der Bescheidbegründung, da die Befreiung nach Art. III UmgrStG…
2.3. Europäische Sonderformen eines AIF 2.3.1. Allgemeines Rz 126: Als Europäische Sonderformen eines AIF sind der Europäische Risikokapitalfonds, der Europäische Fonds für Soziales Unternehmertum und der European Long Term Investment Funds (ELTIF) zu nennen. 2.3.2. Europäischer Risikokapitalfonds 2.3.2…
…unterläge die "Wandlung der Darlehen" zwar nach innerstaatlichem Recht der Gesellschaftsteuer. Von einer "Darlehensaufnahme" iSd Kapitalansammlungsrichtlinie kann dann aber nicht die Rede sein. Ungeachtet obiger Ausführungen wird der Vollständigkeit halber im Hinblick auf die Behauptung, die "abgetretenen Darlehen" und das "Mezzaninkapital" seinen nicht werthaltig gewesen…
…dass das steuerliche Kapitalberichtigungsgesetz nicht mehr in Kraft sei. Weiters wurde vorgebracht, dass generell die Belastung einer Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Rücklagen mit Gesellschaftsteuer mit der Kapitalansammlungsrichtlinie in Konflikt stehe. Mit Schreiben vom 23. Jänner 2007 ergänzte die Vertreterin die Berufung und nahm zum Erkenntnis…
…der Begründung, dass eine Vorschreibung der Gesellschaftsteuer weder mit Art 1 iVm Art 4 Abs. 1 lit. c der Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG (kurz KapAnsRL) im Einklang stehe, noch Art 4 Abs. 2 lit a KapAnsRL Anwendung finden könne. Mit Bescheid vom 27. September 2002…
3.4. Anteile von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften 3.4.1. Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der "ersten" Art 3.4.1.1. Allgemeines Rz 378: Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, unterliegen mit den Einkünften iSd § 98 EStG 1988 der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht…
1.3. Grundzüge des Besteuerungskonzepts 1.3.1. Durchgriffs- oder Transparenzprinzip Rz 13: Investmentfonds und Immobilienfonds im steuerlichen Sinn sind keine Steuersubjekte. Dementsprechend werden die Erträge des Investment- oder Immobilienfonds - wie bei Miteigentum - direkt den Anteilinhabern zugerechnet. Ein Anteil an einem Investmentfonds liegt nur dann…
7. Sonderthemen 7.1. Umqualifizierung von Kapital- und Personengesellschaften in AIF bzw. Investmentfonds 7.1.1. Private Equity Kapitalgesellschaften 7.1.1.1. Österreichische Private Equity Kapitalgesellschaften 7.1.1.1.1. Steuerliche Auswirkungen der Umqualifikation Rz 509: Die Ebene der Kapitalgesellschaft ist von der…
2.1.3.3.3. Pensionsinvestmentfonds als Zukunftsvorsorge 2.1.3.3.3.1. Allgemeine Voraussetzungen Rz 68: Gemäß § 108g EStG 1988 sind Beiträge zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung iSd § 108h EStG 1988 einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person unter bestimmten Umständen prämienbegünstigt. Auch Pensionsinvestmentfonds iSd § 168 InvFG…