Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2490-W/02
Anwendbarkeit des Artikel 4 Absatz 2 der Kapitalansammlungsrichtlinie in Österreich; unverzinsliches Gesellschafterdarlehen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2490-W/02vom 28.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vorgänge iSd Art. 4 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG (Kapitalansammlugnsrichtlinie) können in Österreich besteuert werden, da freiwillige Gesellschafterleistungen auch zum 1. Juli 1984 einer Gesellschaftsteuer von zumindest 1 % unterlagen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Eidos Wirtschaftsberatungs GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Gesellschaftsteuer vom 24. Juli
2001, St.Nr. XXX/XXXX, Kapitalnutzung 1995 - 1998,
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Juli 2001 setzte das Finanzamt
gegenüber der nunmehrigen Berufungswerberin (kurz Bw.) Gesellschaftsteuer
mit 1 % von einer Bemessungsgrundlage von S 12.076.658,19 (das entspricht
€ 877.644,98) = S 120.767,00 (das entspricht € 8.776,48) für
die zinsenlose Nutzung des von diversen Gesellschaftern in den Jahren 1995
- 1998 zinsenlos zur Verfügung gestellten Kapitals fest. In der
Begründung des angefochtenen Bescheides wurde auf die durchgeführte
Betriebsprüfung und insbesondere auf die Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 10. Juli 2001 verwiesen.
In der dagegen eingebrachten Berufungen wurde
ausgeführt, dass sich die Berufung gegen die "Unzulässigkeit der
Besteuerung fiktiver Zinsen für Darlehen von Nichtgesellschaftern" richte.
Zur weiteren Begründung wurde auf das bereits in einer Vielzahl von
Parallelfällen erstattete Vorbringen verwiesen.
Mit Schreiben vom 14. September 2004 wurde von der Bw.
sowohl die Unverzinslichkeit und die Laufzeit der diesen Zeitraum betreffenden
Darlehen als auch die Steuerberechnung durch das Finanzamt als solche
ausdrücklich außer Streit gestellt. Das Berufungsvorbringen wurde
insofern abgeändert, als nunmehr nur mehr EU-rechtliche Bedenken geltend
gemacht werden. Nach Ansicht der Bw. sei Art. 4 Abs. 2 der
Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG (kurz Richtlinie) in Österreich
nicht anwendbar und fehle der Steuervorschreibung daher eine Deckung auf
europäischer Ebene. Dazu wurde in Kopie die von der Europäischen
Kommission im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
in der Rechtsache C-339/99 (Energie Steiermark Holding AG gegen
Finanzlandesdirektion für Steiermark) abgegebene Stellungnahme vom 22.
Dezember 1999 vorgelegt. Die Kommission habe darin die Maßgeblichkeit des
Stichtages 1. Juli 1984 für Österreich in einer jeden Zweifel
ausschließenden Weise betont. Die Kernaussage der Stellungnahme unter
Randziffer 42 laute wie folgt
"Die
Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie in Österreich wird nicht
durch die in Art. 4 Abs. 2 enthaltene zeitliche Einschränkung
ausgeschlossen. Nach dieser dürfen Mitgliedsstaaten die in Art. 4 Abs. 2
der Richtlinie genannten Vorgänge nur dann weiterhin der Gesellschaftsteuer
unterwerfen, wenn sie die betreffenden Vorgänge bereits am 1. Juli 1984 mit
einem Steuersatz von 1 % belegt hatten. Der in Österreich vor dem 1. Juli
1984 geltende § 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes entsprach in den
hier relevanten Passagen der derzeit gültigen Fassung."
Ab 1. Jänner 1995 sei das Gemeinschaftsrecht auch
für Österreich in gleicher Weise verbindlich wie nationales Recht.
Davon sei die Frage zu unterscheiden, welchen Inhalt das am 1. Jänner 1995
übernommenen EU-Recht habe. Die Frage sei, ob die Richtlinie am
1. Jänner 1995 mit einer zeitlichen Bedingung übernommen worden
sei, die im Zuge der Beitrittsverhandlungen abbedungen hätten werden
können. Österreich habe die Richtlinie in einer Weise übernommen,
die zur Folge habe, dass das Besteuerungsrecht für die Tatbestände des
Art. 4 Abs. 2 nicht in Kraft gesetzt wurde. Nach der Judikatur des EuGH sei die
Feststellung, ob eine Vorgang unter Art. 4 der Richtlinie fällt, anhand
einer wirtschaftlichen und nicht einer überspitzt formalen
Betrachtungsweise zu treffen (EuGH 13.10.1992, Rs C-49/91 - Weber Haus).
Doch genau darum gehe es hier nicht. Die Bw. bestreite weder den
Darlehenscharakter noch die Leistung durch einen der Gesellschafter, sondern
werde nur festgehalten, dass Österreich die Bedingung für ein
Besteuerungsrecht der im Absatz 2 des Art. 4 die Richtlinie genannten
Vorgänge nicht erfüllt habe. Das sei keine Frage der Auslegung,
sondern eine solche der Rechtssetzung. Dazu werde auf das Beispiel Griechenlands
verwiesen. Niemand hätte Österreich daran gehindert, denselben Weg zu
bestreiten und im Zuge der Beitrittsverhandlungen ein unter fiskalischem Aspekt
günstigere Sonderregelung anzustreben. Das sei jedoch unterblieben, sodass
Österreich eben kein Besteuerungsrecht für die in Art 4 Abs. 2 der
Richtlinie geregelten Vorgänge habe. Der Bw. sei die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes bekannt, wonach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie mit §
2 Z 4 KVG deckungsgleich sei (zuletzt VwGH 29.7.2004, 2003/16/0470). Dabei
handle es sich freilich nur um einen reinen Textvergleich ohne Prüfung der
Vorfrage, ob dieser Richtlinienteil in Österreich überhaupt anwendbar
sei. Dem Verwaltungsgerichtshof sei die Stellungnahme der Europäischen
Kommission vom 22. Dezember 1999 erst seit wenigen Wochen bekannt, und damit die
Tatsache, dass sie - die Kommmission - zum selben Ergebnis gekommen
wäre wie die Bw., wenn sie ihre Überlegungen richtig zu Ende
geführt hätte. Zunächst habe sie - soweit noch richtig
- die Maßgeblichkeit des Stichtages (1.7.1984) auch für
Österreich betont - nicht mehr richtig sei zu behaupten, der
Steuersatz hätte bei uns bereits damals (also 1984) einheitlich 1 %
betragen, da § 2 KVG unverändert geblieben sei. Das mag sein, nur sei
diese Norm in der Steuersatzfrage gewiss nicht einschlägig. Hätte die
Europäische Kommission richtigerweise auf § 8 (bzw. bis 1994 § 9)
KVG abgestellt, so wäre sie zum richtigen Ergebnis gelangt, dass Art. 4
Abs. 2 der Richtlinie in Österreich nicht anwendbar sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Z. 4 lit. c KVG idF BGBl. Nr.
629/1994 unterliegt die Überlassung von Gegenständen an die
Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleitung als freiwillige
Leistung eines Gesellschafters der Gesellschaftsteuer, wenn die Leistung
geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen.
Ein Fall in dem von vornherein die Unverzinslichkeit eines
Darlehens vereinbart wird, ist als die Überlassung eines Gegenstandes an
die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung anzusehen.
Die unverzinste Hingabe einer Darlehensvaluta ist als die Überlassung eines
Gegenstandes zur Nutzung anzusehen; dieser Nutzung steht im Falle der
Unverzinslichkeit keinerlei Gegenleistung gegenüber; der
Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ist kein Entgelt für die
Nutzungsüberlassung des Kapitals (vgl. ua. VwGH 18.11.1993, 93/16/0104 und
VwGH 16.12.1993, 92/16/0065).
Deshalb unterliegt die unverzinsliche Nutzung von Kapital,
sofern das Kapital der Gesellschaft von ihrem Gesellschafter freiwillig zur
Nutzung überlassen wird und diese Nutzungsüberlassung geeignet ist,
den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, gemäß
§ 2 Z. 4
lit. c KVG der Gesellschaftsteuer. Dass dieser Tatbestand im vorliegenden Fall
erfüllt wurde, ist im gegenständlichen Verfahren nicht (mehr)
strittig. Ebenso sind die Höhe der Bemessungsgrundlage und die Höhe
der festgesetzten Abgabe nicht (mehr) strittig.
Neben den Bestimmungen des Kapitalverkehrsteuergesetzes
sind seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1.
Jänner 1995 auch die Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom 17. Juli
1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital 69/335/EWG
(in Folgenden kurz Richtlinie) unmittelbar anzuwenden.
Nach Art. 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie kann die
Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch
Leistungen eines Gesellschafters, die keine Erhöhung des Kapitals mit sich
bringen, sondern ihren Gegenwert in einer Änderung der Gesellschaftsrechte
finden oder geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen,
soweit sie am 1. Juli 1984 der Steuer zum Satz von 1 v. H. unterlagen, weiterhin
der Gesellschaftsteuer unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes kann eine Gesellschaft, der ein zinsloses
Darlehen gewährt wird, über Kapital verfügen, ohne die Kosten
dafür tragen zu müssen; die sich hieraus ergebende Ersparnis an
Zinsaufwendungen bewirkt eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens, da
der Gesellschaft Kosten, die sie sonst zu tragen gehabt hätte, nicht
entstehen, und die Gewährung eines solchen Darlehens trägt durch die
Ersparnis dieser Kosten zur Stärkung des Wirtschaftspotentials der
begünstigten Gesellschaft bei und ist daher geeignet, den Wert ihrer
Gesellschaftsanteile zu erhöhen. Art. 4 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie
ist somit dahin auszulegen, dass ein zinsloses Darlehen, das eine Gesellschaft
von einem ihrer Gesellschafter erhält, mit seinem Nutzungswert, d.h. mit
dem Betrag der ersparten Zinsen, der Gesellschaftsteuer unterworfen werden kann
(vgl. EuGH 17.9.2002, C-392/00).
Aus dem Schriftsatz der Bw. vom 14. September 2004 ergibt
sich, dass auch nach Ansicht der Bw. im vorliegenden Fall ein Vorgang iSd Art. 4
Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie verwirklicht wurde.
Zum Einwand, dass Österreich mit dem Beitritt zur
Europäischen Union sein Besteuerungsrecht für in Artikel 4 Abs. 2
genannte Vorgänge aufgegeben habe, weil der Steuersatz am 1. Juli 1984
in Österreich nicht einheitlich 1 % betragen habe, ist Folgendes zu
bemerken:
Aus Artikel 2 iVmArtikel 166 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreiches Schwedens
ergibt sich, dass die vor dem Beitritt Österreichs erlassenen Rechtsakte
der Organe der Gemeinschaft ab dem Beitritt für die neuen Mitgliedstaaten
verbindlich sind und Richtlinien ab diesem Zeitpunkt als an die neuen
Mitgliedsstaaten gerichtet anzusehen sind. Deshalb ist die hier
maßgebliche Richtlinie für die Republik Österreich mit dem
Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft in Geltung getreten und auf alle
Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31.12.1994 ereignet haben. Im
Zeitpunkt des Beitritts Österreich zur Europäischen Union am 1.
Jänner 1995 war das Kapitalverkehrsteuergesetz bereits in der novellierten
Fassung BGBl. 629/1994 in Kraft, sodass im Geltungsbereich der Richtlinie ein
einheitlicher Steuersatz von 1 % gegeben war.
Bis zum Beitritt Österreichs zur Europäischen
Gemeinschaft und der anlässlich des Beitritts erfolgten Novellierung des
Kapitalverkehrsteuergesetzes 1934 durch BGBl. 629/1994 waren folgen Bestimmungen
maßgeblich:
Nach § 2 Z. 3 lit. b KVG idF vor BGBl. 629/1994
unterlagen freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische
Kapitalgesellschaft der Gesellschaftsteuer, wenn die Leistungen geeignet waren,
den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen und nannte das Gesetz als
ausdrückliches Beispiel die Überlassung von Gegenständen an die
Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung. Diese
Bestimmung entspricht jener der nunmehrigen Bestimmung des § 2 Z. 4 lit. c
KVG.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 KVG idF vor BGBl. 629/1994
betrug die Steuer 2 vom Hundert und ermäßigte sich nach Abs. 2 leg.
cit. bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf 1 vom Hundert. Daraus ergibt
sich, dass Vorgänge wie der hier vorliegende zum 1. Juli 1984 einem
Steuersatz von zumindest 1 % unterlegen sind.
Auch wenn man dem Stichtag 1. Juli 1984 eine
Maßgeblichkeit beimisst (wofür die von der Bw. vorgelegte
Stellungnahme der Europäischen Kommission im Vorabentscheidungsverfahren
C-339/99 tatsächlich spricht), so folgt daraus nicht, dass Art. 4 Abs.
2 der Richtlinie in Österreich nicht anwendbar ist. Wie die Bw. selber
einräumte, sah es auch die Kommission im Ergebnis für ausreichend an,
dass ein bestimmter Vorgang zum 1. Juli 1984 bereits der Gesellschaftsteuer
unterlegen ist (siehe Rz 42 der vorgelegten Stellungnahme vom 22. Dezember
1999). Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates muss die Bestimmung des
Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie
gesehen werden, da beide Bestimmungen durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates
vom 10. Juni 1985 geändert wurden. Mit der Richtlinie 85/303/EWG des Rates
vom 10. Juni 1985 wurde der Steuersatz einerseits auf 1 % vereinheitlicht (durch
die Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie) und anderseits
sollten grundsätzlich jene Vorgänge, die bisher von der Steuer befreit
waren oder dem ermäßigten Steuersatz unterlagen, von der
Gesellschaftsteuer befreit werden (siehe Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie).
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates spricht insbesondere der Sinn
und Zweck der im Jahr 1985 durchgeführten Änderung der Richtlinie
dafür, die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie enthalten
Einschränkung "Soweit sie am 1. Juli 1984 der Steuer von 1 v. H.
unterlagen" dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedsstaaten weiterhin jene
Vorgänge iS des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie mit Gesellschaftsteuer
belasten dürfen, die auch bisher (am Stichtag 1. Juli 1984) einem
Steuersatz von zumindest 1 % unterlagen. Hingegen soll für
Vorgänge iSd Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie, die zum 1. Juli 1984 befreit
waren oder einem ermäßigten Steuersatz von unter einem 1 %
unterlagen, grundsätzlich keine Gesellschaftsteuer erhoben werden (mit
Ausnahme der in Artikel 9 genannten Vorgänge). Nach der Präambel der
Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 wurde für Griechenland
deshalb eine Ausnahme vorgesehen, da in Griechenland am 1. Juli 1984 keine
Gesellschaftsteuer bestanden hat. In Österreich bestand für
Vorgänge wie dem vorliegenden auch zum 1. Juli 1984 bereits eine
Gesellschaftsteuerpflicht und war hierfür kein ermäßigter
Steuersatz von unter 1 % vorgesehen, weshalb nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Festsetzung von
Gesellschaftsteuer im Einklang mit der Richtlinie steht.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
28. September 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Abs. 2 Kapitalansammlungs-RL, RL 69/335/EWG, ABl. Nr. L 249 vom 03.10.1969 S. 25
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2490-W/02
- Stammnummer
- 12045
- Gültig
- 28.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF