Bei der Bezeichnung der Bank handelt es sich um eine sprachliche Unschärfe die SV selbst mit Hinweis auf seine Erinnerung mit dem eingefügten Zwischensatz relativiert wohingegen der übrige Teil der Aussage, die Kontaktaufnahme von Seiten des HW und sein Interesse sowohl an Mobilien als auch…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Mag. Dr. Hedwig Bavenek-Weber und die weiteren Mitglieder ADir. RR Leopold Stetter, Gustav Anderst und Michael Haim über die Berufung des Herrn D.S., X., vertreten durch Stb., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren…
…weil er die Anschaffung seitens der Bw erst durch das risikoreiche Eingehen einer Wechselbürgschaft ermöglicht habe und weil es nur so zum Vorsteuerabzug aus dem Immobilienerwerb kommen habe können. Auch diese Auffassung teilt die Berufungsbehörde im Ergebnis aus folgenden Gründen nicht: Zunächst ist zu bedenken…
…der Gesellschaft_A sei nicht vorgesehen und beabsichtigt. Der Immobilienerwerb ermögliche neben der Erzielung laufender Erträge insbesondere ein erhebliches Wertsteigerungspotential für den erforderlichen Vermögensaufbau für weitere Beteiligungserwerbe oder den Ausbau der Betriebe. Allfällige weitere Immobilienerwerbe seien angedacht, bislang befinde man sich jedoch noch im Stadium…
…Damit hat die X-GmbH als Tochtergesellschaft der BW genügend Liquidität, um ihre Verbindlichkeiten abzudecken und ihr operatives Geschäft (Veranlagung und Immobilienerwerb) aufzubauen." Dieser Beschluss wurde von Herrn A, Frau B und Herrn C mit folgender Anmerkung unterzeichnet: "Der Familienbeirat der PRIVATSTIFTUNG genehmigt hiermit diese…
…651 S) und 1995 (529.686 S) Einnahmenüberschüsse festgestellt. 6. Die Aufwendungen für den Immobilienerwerb in Spanien sowie die auf Grund der Erkrankung behaupteten erhöhten Lebenshaltungskosten wurden nicht nachgewiesen. 7. Bei der Berechnung der Lebenshaltungskosten greift der Unabhängige Finanzsenat auf die Konsumerhebung der Statistik Austria…
…nämlich den Immobilienerwerb und der Geschäftsherr konnte so nicht der eigentlichen Geschäftstätigkeit nachgehen. Erst ab dem Jahr 1996 wurde - wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde - mit der Verwirklichung der Bauprojekte begonnen. In den Jahren 1994 und 1996 bestand jedoch die einzige Geschäftstätigkeit der Bw…
…1997 (Erstellung eines, von der P-GesmbH.. in Auftrag gegebenen Gutachtens bzw. eines Komplett-Exposes mit dem Titel "Immobilienerwerb in Spanien" betr. die aktuelle Immobiliensituation in Spanien, insbesondere auf den Kanaren) über 654.823,13 ATS habe keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass entsprechende Leistungen…
…Erstellung eines, von der P-GesmbH.. in Auftrag gegebenen Gutachtens bzw. eines Komplett-Exposes mit dem Titel "Immobilienerwerb in Spanien" betr. die aktuelle Immobiliensituation in Spanien, insbesondere auf den Kanaren) über 654.823,13 ATS habe keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass entsprechende Leistungen, nämlich…
…der S zu erfassen. Für die Zurechnung der betreffenden Geldmittel als Betriebseinnahme bei der S sprechen aber auch die Angaben der steuerlichen Vertretung der G KEG in einem im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb der S stehenden Schreiben (vom 9.5.2000) an die Großbetriebsprüfung Wien…
…14.2.1995 IX R 95/93, BStBl. 1995 II S. 462: Zu Rückkaufangeboten und Verkaufsgarantien bei Immobilienerwerben, die Indiz dafür sind, dass eine Vermietung noch nicht geplant ist). Das Vorliegen dieses wirtschaftlichen Zusammenhanges unterliegt der Würdigung im Einzelfall. Ein Indiz dafür kann in Zweifelsfällen…
Daher trifft jeden unserer Mandanten das komplette Baurisiko, d.h. die Miteigentümergemeinschaft mit jedem unserer Mandanten trägt somit sämtliche wirtschaftliche Risiken der Bauführung sowie das finanzielle Risiko der geplanten Revitalisierung. D.h. dass - wie in den ob genannten Ausführungen dargelegt - zu keinem Zeitpunkt ein fertiges…
Dem Vorbringen im Berufungsverfahren, dass umfangreiche Planänderungen durchgeführt wurden, muss daher entgegen gehalten werden, dass die vom Berufungswerber vorgenommenen Änderungen im Vergleich zur ursprünglichen Planung nicht als Wesentlich bezeichnet werden können. Auch wenn diese Änderungen auf die Initiative des Berufungswerbers zurückzuführen sind, reichen derartige Planänderungen…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Beck & Dörnhöfer Rechtsanwälte OEG, 7000 Eisenstadt, Franz-Liszt-Gasse 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 19. Februar 2008, ErfNr. betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Beck & Dörnhöfer Rechtsanwälte OEG, 7000 Eisenstadt, Franz-Liszt-Gasse 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 18. März 2008, ErfNr. betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Beck & Dörnhöfer Rechtsanwälte OEG, 7000 Eisenstadt, Franz-Liszt-Gasse 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 9. April 2008, ErfNr. betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend Grunderwerbsteuer 2001 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von S 2…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HE, inK., vom 8. Oktober 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 9. September 2008 betreffend 1) Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO und 2) Grunderwerbsteuer im wieder aufgenommenen Verfahren entschieden: Die…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Rudolf Pölzer, 3240 Mank, Herrenstraße 7, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 13. November 2007, Erfnr. betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Rudolf Pölzer, 3240 Melk, Herrenstraße 7, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 15. November 2007, ErfNr. betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit…