…Wiederaufnahme des Verfahrens Berücksichtigung finden; wie etwa neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung der Sachverhaltselemente (VwGH_19.5.1993, 91/13/0224) oder das Hervorkommen von Rechtsirrtümern ( VwGH_17.9.1990, 90/15/0118). Wenn nun eine Partei, die im vorangegangenen Verfahren Gelegenheit…
…oder Verwaltungsbehörden. Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) sind etwa - neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden, - Hervorkommen von Rechtsirrtümern…
…jedenfalls kein Wiederaufnahmegrund abgeleitet werden. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, auch wenn diese erst nach vorheriger Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage gewonnen werden, stellen ebenso wenig wie das Hervorkommen von Rechtsirrtümern keine Tatsachen und somit keine Wiederaufnahmegründe dar (Ritz, BAO³…
…sie daher nicht. Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung seien neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen oder das Hervorkommen von Rechtsirrtümern keine neu hervorgekommenen Tatsachen. Dass die Bw im Jahr 2008 Kenntnis von der Bestimmung des § 68 Abs…
…auf die "Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei" die gleichzeitige Erfüllung weiterer Anwendungsvoraussetzungen: Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln: Da unter solchen Tatsachen nicht das Hervorkommen von Rechtsirrtümern und neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung und höchstgerichtliche Erkenntnisse fallen (Ritz…
…von Rechtsirrtümern (VwGH 17.9.1990, 90/15/0118), höchstgerichtliche Erkenntnisse (vgl. VwGH 29.9.1997, 97/17/0257-0279; VwGH 25.2.1998, 98/14/0015). Als Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO können etwa Urkunden und Aufzeichnungen neu hervorkommen…
…schon bekannt gewesenen Sachverhaltes oder auch das Hervorkommen von Rechtsirrtümern keine Tatsachen im Sinne des § 303 BAO seien, die neu hervorkommen. Tatsachen seien ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, nicht jedoch neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen…
…aber etwa - neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden, - Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, - Hervorkommen von Rechtsirrtümern…
… 19.11.1998, 96/15/0148) Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden (VwGH 26.4.1994, 9114/0129, 93/14/0015, 0082; 20.4.1995, 92713/0076) Hervorkommen von Rechtsirrtümern (VwGH 17.9.1990, 9015/0018) unterschiedliche Würdigung durch eine Verwaltungsbehörde einerseits und durch eine Verwaltungsbehörde…
…eine Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung oder nach früherer Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage gewonnen werden würden. Das Hervorkommen von Rechtsirrtümern stelle somit ebenfalls keine Tatsache im Sinne des § 303 BAO und somit keinen Wiederaufnahmsgrund dar (VwGH 92/15/0095) und führe nicht zu…
…auf Antrag der Partei vorliegen würden. Der in der Berufung in Treffen geführte Neuerungstatbestand liege jedoch nicht vor, weil neue rechtliche Erkenntnisse, Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, Hervorkommen von Rechtsirrtümern und höchstgerichtliche Erkenntnisse keine neue Tatsachen seien (siehe Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, § 303 Tz 9)…
…Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eindeutig gewonnen werden - Entscheidungen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache - Hervorkommen von Rechtsirrtümern sowie -…
…neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden ebenso wie das Hervorkommen von Rechtsirrtümern keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) (vgl…
…Keine Wiederaufnahmegründe, weil keine "Tatsachen", sind daher etwa das Hervorkommen von Rechtsirrtümern, neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergegangener Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen wurden…
…tatsächliche Umstände. Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) sind hingegen etwa neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse auf vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage beruhten. Das Hervorkommen von Rechtsirrtümern stellt daher keine neue Tatsache dar. Die Wiederaufnahme…
…aber etwa - neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden, - Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, - Hervorkommen von Rechtsirrtümern…
…neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden ebenso wie das Hervorkommen von Rechtsirrtümern keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) (vgl…
…neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden ebenso wie das Hervorkommen von Rechtsirrtümern keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) (vgl…
…aber etwa - neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden, - Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, - Hervorkommen von Rechtsirrtümern…
…aber etwa - neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden, - Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, - Hervorkommen von Rechtsirrtümern…