…eher in Zusammenhang mit Emotionen, Military-Style und Fahrspaß als mit Lastentransporten in Verbindung gebracht wird. Nach der maßgeblichen Herstellerkonzeption würde der Moment der Lastenbeförderung in den Hintergrund treten, da der H1 ursprünglich für die Beförderung von Soldaten gebaut worden sei. Die Bw wurde auch…
…des Fahrzeuges und auch die Bewerbung des Fahrzeuges als Beförderungsmittel für freiheitsliebende "echte" Männer lässt das gegenständliche Fahrzeug auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht als für den Lastentransport konzipiert erscheinen. Insgesamt steht nach der Herstellerkonzeption ursprünglich die Beförderung von Soldaten in unwegsamen Gelände im Vordergrund…
…8704 der KN einzureihen seien. Es sei nach dem BFH das Gesamtbild des Fahrzeuges bei der Einfuhr zugrunde zu legen, wobei die Zulademöglichkeit außerhalb des Fahrgastraumes nach der Herstellerkonzeption eine wesentliche Bedeutung habe. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine offene Ladefläche, die nicht vom Führerhaus…
…8704 der KN einzureihen seien. Es sei nach dem BFH das Gesamtbild des Fahrzeuges bei der Einfuhr zugrunde zu legen, wobei die Zulademöglichkeit außerhalb des Fahrgastraumes nach der Herstellerkonzeption eine wesentliche Bedeutung habe. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine offene Ladefläche, die nicht vom Führerhaus…
…8704 der KN einzureihen seien. Es sei nach dem BFH das Gesamtbild des Fahrzeuges bei der Einfuhr zugrunde zu legen, wobei die Zulademöglichkeit außerhalb des Fahrgastraumes nach der Herstellerkonzeption eine wesentliche Bedeutung habe. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine offene Ladefläche, die nicht vom Führerhaus…
…(Wie sich im späteren Verfahren zeigte, meint die Bw mit diesem Hinweis, dass die Zuladekapazität bei Heranziehung der Herstellerkonzeption noch höher wäre, hier aber darauf verzichtet worden wäre, damit das KFZ mit der Lenkerberechtigung "B" (bis 3.500 kg) gefahren werden kann.) Auch die kraftfahrrechtliche…
…8704 der KN einzureihen seien. Es sei nach dem BFH das Gesamtbild des Fahrzeuges bei der Einfuhr zugrunde zu legen, wobei die Zulademöglichkeit außerhalb des Fahrgastraumes nach der Herstellerkonzeption eine wesentliche Bedeutung habe. Die streitgegenständlichen Fahrzeuge verfügen über eine offene Ladefläche, die nicht vom Führerhaus…
…8704 der KN einzureihen seien. Es sei nach dem BFH das Gesamtbild des Fahrzeuges bei der Einfuhr zugrunde zu legen, wobei die Zulademöglichkeit außerhalb des Fahrgastraumes nach der Herstellerkonzeption eine wesentliche Bedeutung habe. Die streitgegenständlichen Fahrzeuge verfügen über eine offene Ladefläche, die nicht vom Führerhaus…
…8704 der KN einzureihen seien. Es sei nach dem BFH das Gesamtbild des Fahrzeuges bei der Einfuhr zugrunde zu legen, wobei die Zulademöglichkeit außerhalb des Fahrgastraumes nach der Herstellerkonzeption eine wesentliche Bedeutung habe. Die streitgegenständlichen Fahrzeuge verfügen über eine offene Ladefläche, die nicht vom Führerhaus…
…Rs. C-486/06) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung in den objektiven Merkmalen und Eigenschaften einer Ware zu suchen. Maßgeblich ist die Herstellerkonzeption ("zur Personenbeförderung gebaut") und damit der Verwendungszweck, den der Hersteller für ein bestimmtes Fahrzeug vorgesehen hat. Ist daher ein…
…Mai 2005, GZ. 800/03377/10/2005, wies das Zollamt Innsbruck die Berufung als unbegründet ab und stellte die Entscheidungsgründe ausführlich dar. Wesentliche Grundlage habe dabei die so genannte Herstellerkonzeption, also jener Verwendungszweck, den der Hersteller für das Fahrzeug vorgesehen hat, gebildet. Das Fahrzeug sei…
…Mai 2005, GZ. 800/03377/09/2005, wies das Zollamt Innsbruck die Berufung als unbegründet ab und stellte die Entscheidungsgründe ausführlich dar. Wesentliche Grundlage habe dabei die so genannte Herstellerkonzeption, also jener Verwendungszweck, den der Hersteller für das Fahrzeug vorgesehen hat, gebildet. Das Fahrzeug sei…
…Mai 2005, GZ. 800/03377/08/2005, wies das Zollamt Innsbruck die Berufung als unbegründet ab und stellte die Entscheidungsgründe ausführlich dar. Wesentliche Grundlage habe dabei die so genannte Herstellerkonzeption, also jener Verwendungszweck, den der Hersteller für das Fahrzeug vorgesehen hat, gebildet. Das Fahrzeug sei…
…vorliegenden Kriterien (technische Ausstattung, Erscheinungsbild, Nutzungsmöglichkeit, Herstellerkonzeption usw) im Zeitpunkt der Zulassung ein KFZ vorliegt, dass eher für die Personenbeförderung als für die Lastenbeförderung bestimmt ist. Zu beurteilen ist dabei nach Ansicht des UFS die gesamte zu tarifierende wirtschaftlichen Einheit. Der Referent kann Ihrer Argumentation…
…Bestimmung der Güterbeförderung - nämlich dem Transport von Pferden vorliegt - und das "Bewohnen" lediglich einen Nebenzweck von untergeordneter Bedeutung darstellt. Bei einer Transportmöglichkeit von 5 Pferden und deren Futter muss die bestehende Wohnmöglichkeit für 2 Personen in den Hintergrund treten. Nach der Herstellerkonzeption, dh dem Verwendungszweck…
…des Fahrzeuges und auch die Bewerbung des Fahrzeuges als Beförderungsmittel für freiheitsliebende "echte" Männer lässt das gegenständliche Fahrzeug auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht als für den Lastentransport konzipiert erscheinen. Insgesamt steht nach der Herstellerkonzeption ursprünglich die Beförderung von Soldaten im unwegsamen Gelände im Vordergrund…
…Rs C- 339/98, Slg. 2000, I-08947, Rz. 9) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kommt es bei der Tarifposition 8703 maßgeblich auf die Herstellerkonzeption (... zur Personenbeförderung gebaut), dh auf den (objektiven) Verwendungszweck des Fahrzeuges an (vgl. BFH, 9.5.2000, VII R 61/98…
…8704 der KN einzureihen seien. Es sei nach dem BFH das Gesamtbild des Fahrzeuges bei der Einfuhr zugrunde zu legen, wobei die Zulademöglichkeit außerhalb des Fahrgastraumes nach der Herstellerkonzeption eine wesentliche Bedeutung habe. Die streitgegenständlichen Fahrzeuge verfügen über eine offene Ladefläche, die nicht vom Führerhaus…
…8704 der KN einzureihen seien. Es sei nach dem BFH das Gesamtbild des Fahrzeuges bei der Einfuhr zugrunde zu legen, wobei die Zulademöglichkeit außerhalb des Fahrgastraumes nach der Herstellerkonzeption eine wesentliche Bedeutung habe. Die streitgegenständlichen Fahrzeuge verfügen über eine offene Ladefläche, die nicht vom Führerhaus…
…8704 der KN einzureihen seien. Es sei nach dem BFH das Gesamtbild des Fahrzeuges bei der Einfuhr zugrunde zu legen, wobei die Zulademöglichkeit außerhalb des Fahrgastraumes nach der Herstellerkonzeption eine wesentliche Bedeutung habe. Die streitgegenständlichen Fahrzeuge verfügen über eine offene Ladefläche, die nicht vom Führerhaus…