…Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung als Bemessungsgrundlage für die Anwendung des gesetzlichen Prozentsatzes herangezogen würden. Darüber hinaus begehrte er die Berücksichtigung von Werbungskosten in der Höhe von 295,08 € als Leasingraten für den Heimcomputer, welchen er sich für Büroarbeiten als nichtselbstständiger Arbeitnehmer angeschafft habe. Über…
…besitze keine Einrichtungsgegenstände, Stilmöbel, Polstermöbel, Teppiche, sonstige, nicht wertlose Einrichtungsgegenstände. Er besitze weder Rundfunk-, Fernseh-, Tonband-, Video-, Funk-, HIFI-Geräte, Heimcomputer, noch Videospiele. Er besitze auch keine Gebrauchsgegenstände, Fotoapparate, andere Fotogeräte, optische Geräte (Feldstecher, Mikroskope), elektrische Geräte (insbes. Werkzeuge, Haushaltsmaschinen, Schreib-, Rechen- und Büromaschinen, Sportgeräte…
…1973, ZI 1644/72). Je typischer aber ein Gegenstand zum Bereich der privaten Lebensführung gehört (zB. Waschmaschinen, Kühlschränke, Staubsauger, Fernsehgeräte, Heimcomputer, Stereoanlagen, Nachschlagewerke allgemeinen Inhalts), umso strenger wird die betriebliche oder berufliche Veranlassung geprüft werden müssen, wobei die Grenze zwischen Betriebsausgaben und Kosten der Lebensführung…
…typischer aber ein Gegenstand zum Bereich der privaten Lebensführung gehört (zB Waschmaschinen, Kühlschränke, Staubsauger, Fernsehgeräte, Heimcomputer, Stereoanlagen, Nachschlagewerke allgemeinen Inhalts), umso strenger wird die betriebliche oder berufliche Veranlassung geprüft werden müssen, wobei die Grenze zwischen Betriebsausgaben und Kosten der Lebensführung nicht anders gezogen werden kann…
…Ihnen sog. "kompletten Computeranlage" - samt diesbezüglicher Rechnung - nachgereicht werden. In diesem Zusammenhang wäre auch klarzustellen, ob bzw. inwieweit sich diese "komplette Computeranlage" von einem herkömmlichen Heimcomputer unterscheidet. 6. Weiters wäre bekannt zu geben, ob Sie die Wohnung, in welcher sich das Arbeitszimmer befunden hat, im…
…Vermutung, EDV-Daten hätten manipuliert werden können. Für das alles gebe es keinen Beweis. Die Einvernahme des Personales habe wie der Geschäftsführerin beschrieben ergeben, dass die Einnahmen in der Filiale ermittelt und handschriftlich aufgezeichnet wurden. Die aus zwei Heimcomputern bestehende "EDV-Anlage" habe Hr. Dkfm. ..…