Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0288-L/03
Fortbildungskosten bei einem Berufsschullehrer für Kraftfahrzeugtechnik - Besuch von Automobil-, Nutzfahrzeug- Motorradmessen)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0288-L/03vom 09.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Beruf, Adresse, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge mit Bw. abgekürzt)
ist Lehrer an der L1 für Kraftfahrzeugtechnik in S.. Weiters bezieht er
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Referententätigkeit am WIFI
S. und an der TGA der AK in S..
Strittig im konkreten Fall ist, ob diverse Ausgaben im
Zusammenhang mit dem Besuch von Messen (im Zusammenhang mit Neuerungen auf dem
Automobil -, Nutzfahrzeug - und Motorradmarkt, im konkreten der Besuch der
Messen IMOT
M.bzw. der
Messe "Mondial de l`Automobil" P. im
Jahre 2002 als Werbungskosten ("berufliche
Weiterbildungskosten") absetzbar sind.
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2002 wurden Kosten im Ausmaß von
€ 886,34 als Werbungskosten geltend gemacht. Dieser Betrag gliedert
sich wie folgt auf:
|
Fachmesse
"Mondial de l' Àutomobile" in Paris
|
€
|
Eintrittsgebühr
|
9,00
|
Diäten
|
35,32
|
Kilometergelder
2 x 970 = 1940 KM x 0,36 €/Km
|
698,40
|
Fachmesse
"IMOT"
München
"
|
€
|
Eintrittsgebühr
Fachmesse
|
7,50
|
Diäten
|
35,32
|
Kilometergelder
2 x 140 = 280 KM x 0,36 €/KM
|
100,80
Einkommensteuerveranlagung
vom 5. Mai 2003 (Einkommensteuer 2002) - Keine Anerkennung von Werbungskosten
aus dem Titel " Besuch von Fachmessen"
In der gesonderten Bescheidbegründung wurde dazu
ausgeführt:
Die Ausgaben für die Motorrad- und Automobilmesse
konnten nicht anerkannt werden (siehe Begründung Vorjahr(2001) - Abweisung
aufgrund des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 -Kosten der privaten
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Abgabepflichtigen mit sich bringe und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen).
Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2003 wurde innerhalb offener
Frist Berufung im Wesentlichen mit
folgender Begründung erhoben:
Aufgrund seiner
Tätigkeit als Berufsschullehrer an der
L1 für Kraftfahrzeugtechnik in
S. müsse er sich über
Neuerungen auf dem Automobil-, Nutzfahrzeug-und Motorradmarkt erkundigen. Bei
den von ihm im Jahre 2002 besuchten Messen handle es sich dabei um absolute
Spitzenveranstaltungen auf diesem Gebiet, wo man sich am besten über
Neuerungen erkundigen und weiterbilden könne. Er sei daher der Ansicht,
dass sein Anspruch auf Anerkennung dieser Kosten für die Weiterbildung als
Werbungskosten gerechtfertigt sei.
Über
Ergänzungsvorhalt vom 14.5.2003
wurde der Bw. ersucht, Nachweise (Vorlage der konkreten Passage des Lehrplanes
der L1 für Kraftfahrzeugtechnik in S. ) nachzureichen, aus welcher
ersichtlich sei, dass der Besuch der gegenständlichen Messen unbedingt
erforderlich sei).
In seiner telefonischen Beantwortung vom 24.6.2003 gab der
Bw. bekannt, dass im Lehrplan nicht angeführt sei, dass derartige Messen
besucht werden müssten.
Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Ausgaben.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden,
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringe und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Der Unabhängige Finanzsenat räumt ein, dass es
für den Berufungswerber (Berufsschullehrer an der L1 für
Kraftfahrzeugtechnik in S. ) verständlich ist, derartige Kosten als
Werbungskosten geltend zu machen, sieht sich aber aufgrund der ständigen
höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie der darauf gestützten
Verwaltungspraxis dazu veranlasst, die Berufung abzuweisen.
In der Folge werden einige dieser
Leitsätze des VwGH vom
Unabhängigen Finanzsenat wiedergegeben:
Erkenntnis des VwGH vom
28.10.1998, 93/14/0195 (ergänzend zur Bescheidbegründung der
Abgabenbehörde I. Instanz - AHS - Lehrer, Bildnerische Erziehung
-Fachmessen):
"Zutreffend hat die belangte Behörde darauf
hingewiesen, dass sowohl diese Messen und Ausstellungen ...nicht nur für
Angehörige der Berufsgruppe des Beschwerdeführers, sondern von
allgemeinem Interesse sind".
"Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der
belangten Behörde, dass diese Aktivitäten für die Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Beschwerdeführers aus seiner
Tätigkeit als Mittelschullehrer nicht notwendig waren".
"Eine Regelung, nach der Aufwendungen der
Lebensführung ausschließlich bei jenen Abgabepflichtigen
einkünftemindernd berücksichtigt werden, bei denen die
Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben
ist, verstieße gegen den Gleichheitssatz" (dieses Erkenntnis erging noch
zum EStG 1972 - miterledigte Beschwerden Zahlen 95/14/0044,95/14/0045 vom
28.10.1998). Dieser Grundsatz wurde auch im Erkenntnis des VwGH vom
29.5.1996,93/13/0013 zur vergleichbaren Rechtslage des EStG 1988 ausgesprochen.
In der Literatur findet sich diese Rechtsansicht ebenfalls (Quantschnigg/ Schuch
, Einkommensteuerhandbuch, TZ 10 zu § 20 EStG 1988).
VwGH-Erkenntnis vom
24. April 2002, 96/13/0152 (Betriebsprüfer und Ansprechpartner
in EDV-Angelegenheiten -Besuch der IFABO - Messe):
Der Beschwerdeführer wollte sich durch den Besuch der
IFABO in kurzer Form mit den neuesten Entwicklungen am EDV-Markt
beschäftigen. Neueste Erkenntnisse, insbesondere über
Täuschungshandlungen in der EDV, hätten größte Bedeutung
für die abgabenrechtliche Kontrolle und damit für die berufliche
Tätigkeit des Beschwerdeführers.
Leitsatz des VwGH:
"Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte
berufliche Zusammenhang ändert im Grunde der Bestimmung des §20 Abs.1
Z 2 lit. a EStG 1988 nichts an der Zuordnung des Besuches einer derartigen Messe
zum Bereich der Lebensführung. ... Wenn daher die belangte Behörde die
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch der IFABO nicht als Werbungskosten
anerkannte, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
VwGH vom 30.1.1991,
90/13/0030:
"Wenngleich die Beschwerdeführerin aus dem Besuch der
Ausstellungen durchaus Anregungen und Materialien für ihren Unterricht
gewonnen haben mag, handelt es sich dennoch nicht um Aufwendungen, ohne deren
Verausgabung sie ihren Beruf nicht hätte ausüben können.
|
Reichel/Zorn führen dazu im Kommentar
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, zu § 20 EStG , im 8.
ABSCHNITT "Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben § 20" aus:
|
"
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a sind nichtabzugsfähig die Aufwendungen für
die Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Stpfl mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufes
oder der Tätigkeit des Stpfl erfolgen.Aus dem Gesetzeswortlaut folgt
zunächst, dass vorerst festzustellen ist, ob ein Aufwand zu den Kosten der
Lebensführung zählt. Sodann ist die Frage zu beantworten, ob jener
Aufwand durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Stpfl
bedingt ist, denn würde es sich um Kosten der Lebenshaltung iS der
vorstehenden Tz 2 schlechthin handeln, bedürfte es der Vorschrift des
§ 20 Abs. 1 Z 2 weiter.Darüber hinaus erweitert das Gesetz den Kreis
der nach § 20 Abs. 1 Z 3 lit a nichtabzugsfähigen Aufwendungen noch
dadurch, dass es den Abzug auch dann nicht zulässt, wenn eine Ausgabe dem
Beruf oder der Tätigkeit förderlich ist. Die Schwierigkeit der
Abgrenzung gegenüber den betrieblich oder beruflich veranlassten
Aufwendungen, die gemäß
§ 4 Abs. 4 oder § 16 Abs. 1
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, ist damit aufgezeigt, wie
übrigens auch die Fülle der Rechtsprechung beweist.Aus der Eigenschaft
eines Wirtschaftsgutes selbst wird nicht allzu häufig eindeutig
festgestellt werden können, ob es sich bei dem hiefür getätigten
Aufwand um einen solchen für die Lebensführung handelt - als Beispiel
sei etwa auf Frack und Abendkleid verwiesen. In der Regel der Fälle wird
der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall geprüft werden
müssen, wobei auch auf die typische Betrachtungsweise nicht verzichtet
werden kann (VwGH v
18.
11.
1960
,
ZI 291/60, v
29.
5.
1973
,
ZI 1644/72,§ 12 Z 1 EStG 1967 E 66, 189). Je typischer aber ein Gegenstand
zum Bereich der privaten Lebensführung gehört (zB Waschmaschinen,
Kühlschränke, Staubsauger, Fernsehgeräte, Heimcomputer,
Stereoanlagen, Nachschlagewerke allgemeinen Inhalts), umso strenger wird die
betriebliche oder berufliche Veranlassung geprüft werden müssen, wobei
die Grenze zwischen Betriebsausgaben und Kosten der Lebensführung nicht
anders gezogen werden kann als zwischen Werbungskosten und Kosten der
Lebensführung (VwGH v
20.
3.
1964
,
ZI 2141/62, aaO E 117).Damit drängt sich die Frage nach der
Zulässigkeit der Aufteilung eines "gemischten" Aufwandes in einen
betrieblichen (beruflichen) und einen Privatanteil auf. Bestünden die durch
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a gezogenen Grenzen nicht, müsste stets eine
Aufteilung erfolgen, selbst wenn dies schwierig wäre und keine objektiven
Gesichtspunkte für eine zutreffende Aufteilung gefunden werden können.
Die wesentliche Bedeutung des§ 20 Abs. 1 Z 2 liegt somit in einem
Aufteilungsverbot
(
Schimetschek
in FJ 5/1977, 65ff;
Margreiter
in ÖStZ 1/1984, 1 ff), das vor allem dann Bedeutung hat, wenn ein Aufwand
dem Beruf oder der Tätigkeit des Stpfl förderlich ist. Denn damit wird
im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO)
verhindert, dass Stpfl Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb
teilweise in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können,
weil sie einen entsprechenden Beruf haben, während andere Stpfl
gleichartige Aufwendungen aus dem versteuerten Einkommen decken müssen. Der
Gesetzgeber geht davon aus, dass, wenn einmal eine der Lebensführung
dienende Aufwendung vorliegt, die gleichzeitige Förderung des Berufes nicht
beachtet wird (BFH v
19.
10.
1970
,
BStBI 1971 II 17, Beschluss des Großen Senates, ferner BFH v
6.
7.
1989
,
BStBI 1990 II 49, betr Nichtanerkennung außergewöhnlich hoher
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Kosmetika einer
Schauspielerin und Fernsehsprecherin mangels objektiv nachprüfbarer
Abgrenzungsmerkmale).Freilich hat die Rechtsprechung schon des ehemaligen RFH
dem Aufteilungsverbot keine absolute Gültigkeit verschafft und eine
Aufteilung dort zugelassen oder gefordert, wo eine gerechte und der Sachlage
entsprechende Aufteilung nach objektiven und leicht nachprüfbaren
Maßstäben möglich ist und eine Verletzung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung, wenn überhaupt, in nur sehr beschränktem Umfang zu
befürchten ist (so auch BFH v
19.
10.
1970
,
BStBI 1971 II 17)...
Zusammenfassung
für den konkreten Fall
Trotz der unbestrittenermaßen vorliegenden
beruflichen Mitveranlassung ist daher im Hinblick auf die obigen
Ausführungen (gemischt veranlasste Ausgaben - entscheidendes Merkmal
berufliche Notwendigkeit) die Berufung abzuweisen, da der Besuch der
Motorrad-bzw. Automessen von jedermann möglich war und unzweifelhaft von
allgemeinem Interesse war.
Auch eine Trennung derartiger Kosten in einen privaten bzw.
beruflichen Anteil ist aufgrund des Aufteilungsverbotes unzulässig.
Derartige Aufwendungen stellen keine Werbungskosten dar, sondern sind als
nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung gem. § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 anzusehen .
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen,
dass eine Lehrplanverpflichtung zum Besuch derartiger Messen - wie der Bw.
selbst in seinen Angaben vom 24.6.2003 einräumte - nicht existierte.
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 9. Jänner
2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0288-L/03
- Stammnummer
- 25889
- Gültig
- 09.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF