…Dabei ging das Finanzamt von einer Bemessungsgrundlage von S 16.187.403,60 (S 1,00 als vereinbarter Kaufpreis, S 15.687.402,60 aus der Haftungsfreistellung zuzüglich S 500.000,00 Barzahlung aus Schuldübernahme) aus. Seine dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete der Bw. damit…
…Primärschuldners keinen Grund für die Befreiung des Haftungspflichtigen dar. Es wäre auch sachlich nicht zu rechtfertigen, dass es zur Haftungsfreistellung auf den grundsätzlich nicht vorhersehbaren Zeitpunkt der (letztinstanzlichen) Erlassung des Haftungsbescheides ankommen sollte; dies mit der Wirkung, dass bei einer Erledigung vor Bestätigung des Ausgleichs…
…gemacht, dieser Vereinbarung zuzustimmen. Ziel der Verständigung zwischen dem Finanzamt und der Primärschuldnerin sei es gewesen, die Streitigkeiten endgültig beizulegen, wozu auch die Haftungsfreistellung der Bw. gehöre. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass ein Vertreter der Großbetriebsprüfung die Verständigung als Vertreter der Finanzverwaltung unterschrieben habe…
…Primärschuldners keinen Grund für die Befreiung des Haftungspflichtigen dar. Es wäre auch sachlich nicht zu rechtfertigen, dass es zur Haftungsfreistellung auf den grundsätzlich nicht vorhersehbaren Zeitpunkt der (letztinstanzlichen) Erlassung des Haftungsbescheides ankommen sollte; dies mit der Wirkung, dass bei einer Erledigung vor Bestätigung des Ausgleichs…
…prüfen. Davon ausgehend stelle der (Zwangs)Ausgleich des Primärschuldners keinen Grund für die Befreiung des Haftungspflichtigen dar. Es sei auch sachlich nicht zu rechtfertigen, dass es zur Haftungsfreistellung auf den grundsätzlich nicht vorhersehbaren Zeitpunkt der (letztinstanzlichen) Erlassung des Haftungsbescheides ankommen solle; dies mit der Wirkung…
…prüfen. Davon ausgehend stelle der (Zwangs)Ausgleich des Primärschuldners keinen Grund für die Befreiung des Haftungspflichtigen dar. Es sei auch sachlich nicht zu rechtfertigen, dass es zur Haftungsfreistellung auf den grundsätzlich nicht vorhersehbaren Zeitpunkt der (letztinstanzlichen) Erlassung des Haftungsbescheides ankommen solle; dies mit der Wirkung…
…Primärschuldners keinen Grund für die Befreiung des Haftungspflichtigen dar. Es wäre auch sachlich nicht zu rechtfertigen, dass es zur Haftungsfreistellung auf den grundsätzlich nicht vorhersehbaren Zeitpunkt der (letztinstanzlichen) Erlassung des Haftungsbescheides ankommen sollte; dies mit der Wirkung, dass bei einer Erledigung vor Bestätigung des Ausgleichs…
…Primärschuldners keinen Grund für die Befreiung des Haftungspflichtigen dar. Es wäre auch sachlich nicht zu rechtfertigen, dass es zur Haftungsfreistellung auf den grundsätzlich nicht vorhersehbaren Zeitpunkt der (letztinstanzlichen) Erlassung des Haftungsbescheides ankommen sollte; dies mit der Wirkung, dass bei einer Erledigung vor Bestätigung des Ausgleichs…
…einer Entschädigung ohne Rücksicht auf die Verschuldensfrage ausgeglichen. Aus dem Umstand, dass der Dienstgeber mit seinen Beiträgen die Versicherungsleistungen an seine Dienstnehmer bezahle, lasse sich wohl eine Haftungsfreistellung in Höhe dieser Leistungen ableiten (Bodendorfer, ZAS 1985, 43). Abgesehen davon, dass das Finanzierungsargument ("der Dienstgeber kauft…
…prüfen. Davon ausgehend stelle der Ausgleich (Zwangsausgleich) des Primärschuldners keinen Grund für die Befreiung des Haftungspflichtigen dar. Es wäre auch sachlich nicht zu rechtfertigen, dass es zur Haftungsfreistellung auf den grundsätzlich nicht vorhersehbaren Zeitpunkt der (letztinstanzlichen) Erlassung des Haftungsbescheides ankommen sollte; dies mit der Wirkung…
…Sozialrente, werde durch die Vorteile einer Entschädigung ohne Rücksicht auf die Verschuldensfrage ausgeglichen. Aus dem Umstand, dass der Dienstgeber mit seinen Beiträgen die Versicherungsleistungen an seine Dienstnehmer bezahle, lasse sich wohl eine Haftungsfreistellung in Höhe dieser Leistungen ableiten (Bodendorfer, ZAS 1985, 43). Abgesehen davon, dass…
…Erwerber und künftigen Wohnungseigentümer sämtliche Verpflichtungen, Rechte und Pflichten aus Zusicherung und Schuldschein zu überbinden sind, was vertraglich auch geschieht. Mehrere Schuldner werden hinkünftig zur ungeteilten Hand haften. Eine Haftungsfreistellung des ursprünglichen Förderungswerbers, der verkaufenden Partei, ist wohnbauförderungsrechtlich nicht vorgesehen, was aber nichts daran ändert…
…einer Entschädigung ohne Rücksicht auf die Verschuldensfrage ausgeglichen. Aus dem Umstand, dass der Dienstgeber mit seinen Beiträgen die Versicherungsleistungen an seine Dienstnehmer bezahle, lasse sich wohl eine Haftungsfreistellung in Höhe dieser Leistungen ableiten (Bodendorfer, ZAS 1985, 43). Abgesehen davon, dass das Finanzierungsargument ("der Dienstgeber kauft…
…Sozialrente, werde durch die Vorteile einer Entschädigung ohne Rücksicht auf die Verschuldensfrage ausgeglichen. Aus dem Umstand, dass der Dienstgeber mit seinen Beiträgen die Versicherungsleistungen an seine Dienstnehmer bezahle, lasse sich wohl eine Haftungsfreistellung in Höhe dieser Leistungen ableiten (Bodendorfer, ZAS 1985, 43). Abgesehen davon, dass…
…Sozialrente, werde durch die Vorteile einer Entschädigung ohne Rücksicht auf die Verschuldensfrage ausgeglichen. Aus dem Umstand, dass der Dienstgeber mit seinen Beiträgen die Versicherungsleistungen an seine Dienstnehmer bezahle, lasse sich wohl eine Haftungsfreistellung in Höhe dieser Leistungen ableiten (Bodendorfer, ZAS 1985, 43). Abgesehen davon, dass…
…weil es "auch sachlich nicht zu rechtfertigen wäre, dass es zur Haftungsfreistellung auf den grundsätzlich nicht vorhersehbaren Zeitpunkt der (letztinstanzlichen) Erlassung des Haftungsbescheides ankommen sollte". Im vorliegenden Fall wurde gegen den Haftungsbescheid Berufung erhoben. Im Rahmen der Berufungsentscheidung hat die Berufungsbehörde von der Sach- und…
…dass er aus der Zahlung der ATS 2,5 Millionen ein Umsatzsteuerguthaben gehabt habe. Auch weil Dr. L die Haftungsfreistellung in keiner Form bewirkt habe, habe also die tatsächliche Gegenleistung für den gezahlten Betrag in der Ablösung des Mondseer Klientenstockes bestanden. Er als berufsmäßiger Parteienvertreter…
…3 GrEStG 1987 die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen wäre, zumal eine Gegenleistung nicht vorhanden ist, nachdem keine Haftungsfreistellung des Veräußerers hinsichtlich der Gesellschaftsschulden erfolgt ist. Schließlich sei die Ermittlung der Gegenleistung unrichtig erfolgt, da der "negative Abfindungsbetrag" in Höhe von 1.000…
…gegeben gewesen sei, da der Grundbesitz durch Rangordnungen blockiert gewesen wäre. Der Senat hat erwogen: Vorweg wird festgehalten, dass die Höhe der für die Haftungsfreistellung maßgeblichen Verbindlichkeiten sowie die rein rechnerische Ermittlung des Abgabenbetrages nicht in Streit gezogen wurden. Strittig ist lediglich, ob die für…
…Mitschuldnerschaft zur ungeteilten Hand übernommen und wurde diesbezüglich nunmehr von der Haftung freigestellt) | S | 1,000.000,00 | | Wertigkeit der Haftungsfreistellungen | S | 1,250.000,00 | | Barkaufpreis | S | 1,00 | | insgesamt | S…