Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1553-L/02
Festsetzung der Grunderwerbsteuer, wenn die Gegenleistung nicht ermittelt werden kann
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1553-L/02vom 02.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 18. Februar 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 10. Jänner 2002 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert.
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Grunderwerbsteuer
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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dreifacher Einheitswert
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120.564,27
€
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Grunderwerbsteuer (3,5 % der
Bemessungsgrundlage)
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4.219,75
€
Die Abgabe war bereits fällig.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Herr Horst Sch. und Herr Harald Sch. haben mit
Gesellschaftsvertrag vom 4. Jänner 1995 die Fa. GS. OHG
gegründet.
Mit der notariell beglaubigten Vereinbarung vom 26.
März 2001 festgestellt, dass Herr Horst Sch. die Gesellschaft mit Wirkung
31. Dezember 2000 gekündigt hat und einvernehmlich aus der
Fa. GS. OHG ausscheidet. Herr Harald Sch. stimmte dem zu. Weiters wurde
festgehalten, dass Herrn Harald Sch. der Anteil des ausscheidenden
Gesellschafters gemäß
§ 142 HGB zuwächst und er das
Unternehmen als Einzelunternehmen mit dem Firmenwortlaut "Harald Sch."
weiterführt. Einvernehmlich wurde abweichend von den Regelungen des
Gesellschaftsvertrages unter anderem festgelegt, dass Herr Horst Sch. an die
Bank einen Betrag von 1.000.000,00 S bezahlt und von dieser aus der Haftung
entlassen wird. Dieser Einzahlungsbetrag werde zwischen den Gesellschaftern als
Abgeltung des sich ergebenden "negativen Abfindungsbetrages" innerhalb von 30
Tagen nach Abschluss der Vereinbarung fällig. Herr Horst Sch. hat Herrn
Harald Sch. die Einverleibung des Eigentumsrechtes an seinen Hälften an den
Liegenschaften in A. (EZ. 19) und L. (EZ. 18) bewilligt, sodass Herrn Harald
Sch. nunmehr das Alleineigentum an diesen Liegenschaften zukommt.
Vom vertragserrichtenden Notar wurde am 6. April 2001 die
Abgabenerklärung gemäß
§ 10 Grunderwerbsteuergesetz
1987 beim Finanzamt Urfahr eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass Herr
Horst Sch. die Liegenschaftshälften an Herrn Harald Sch. übereignet
hat. Weiters wurde ausgeführt, dass keine Gegenleistung für die
Übertragung dieser Liegenschaftsanteile vereinbart wurde.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 26. Juli 2001
wurde zu Az. 14 S 184/01 das Konkursverfahren über das Vermögen des
Berufungswerbers eröffnet und Herr Mag. MV zum Masseverwalter
bestellt.
Mit Schreiben vom 24. September ersuchte das Finanzamt den
Berufungswerber um Übersendung einer Kopie des Gesellschaftsvertrages vom
4. Jänner 1995, Vorlage eines Jahresabschlusses der Fa. GS. OHG zum 31.
Dezember 2000. Es wurde um eine Stellungnahme zur Frage, ob die
Liegenschaftsübertragung der Schenkungssteuer unterliegt,
ersucht.
Im Schreiben vom 15. Oktober 2001 wurde seitens des
einschreitenden Notars auf die Erfassung des Gesellschaftsvertrages vom 4.
Jänner 1995 beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Linz hingewiesen. Eine Ablichtung des Jahresabschlusses der Fa. GS. OHG wurde
vorgelegt. Es wurde ausgeführt, dass die Übertragung der
Gesellschaftsanteile und der Liegenschaftsanteile in der Vereinbarung vom 26.
und 27. März 2001 als eine Einheit anzusehen ist, wobei auf Grund der
Überschuldung der Gesellschaft die Gesellschaftsanteile des Horst Sch.
wertlos seien. Überdies sei er zur Zahlung einer "negativen Abfindung"
verpflichtet gewesen. Eine Schenkung liege somit nicht vor.
In der vorgelegten Bilanz zum 31. Dezember 2000 wurden die
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten,
einschließlich der Bauten auf fremden Grund mit einem Buchwert von
1.307.223,00 S ausgewiesen. Davon entfielen 1.234.807,00 S auf das
Betriebs und Geschäftsgebäude, das sind 30,33 % der gesamten Aktiva
(4.070.776,59 S). Das gesamte Anlagevermögen wurde mit
2.819.376,00 S und das gesamte Umlaufvermögen mit 1.161.159,74 S
ausgewiesen. Das negative Eigenkapital hat insgesamt 6.208.114,55 S
betragen, davon entfielen auf Harald Sch. 3.089.251,08 S und auf Horst Sch.
3.118.863,47 S. Die unversteuerten Rücklagen wurden mit
141.175,00 S, die Rückstellungen mit 241.408,00 S, die
Verbindlichkeiten mit 9.674.508,14 S und die Rechnungsabgrenzungen mit
221.800,00 S ausgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid, zugestellt dem
Masseverwalter, setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer mit
8.406,07 € fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die
Gegenleistung für den Erwerb Grundstücke aus den übernommenen
Passiva der OHG (9.896.308,14 S) und dem Auseinandersetzungsguthaben
(1.000.000,00 S) berechnet wurde. Die gesamten übernommenen Aktiva
hätten 4.070.776,59 S betragen. Davon seien 30.33 % unbewegliches
Vermögen. Von den übernommenen Passiva und dem
Auseinandersetzungsguthaben seien 30,33 % auf das unbewegliche Vermögen
entfallen, sodass die Bemessungsgrundlage 3.304.850,00 S
betrage.
Der Masseverwalter brachte in der gegenständlichen
Berufung vor, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene
Grunderwerbsteuer bei richtiger rechtlicher Beurteilung als Konkursforderung zu
qualifizieren sei und als solche nicht dem Masseverwalter zur Begleichung
vorzuschreiben, sondern beim Konkursgericht als Konkursforderung anzumelden sei.
Weiters rügte er die Berechnung der Bemessungsgrundlage. Es wäre davon
auszugehen, dass ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 3
Z 2 GrEStG 1987 bzw. § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 vorliegt, sodass
gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 3 GrEStG 1987 die Steuer vom Wert des
Grundstückes zu berechnen wäre, zumal eine Gegenleistung nicht
vorhanden ist, nachdem keine Haftungsfreistellung des Veräußerers
hinsichtlich der Gesellschaftsschulden erfolgt ist. Schließlich sei die
Ermittlung der Gegenleistung unrichtig erfolgt, da der "negative
Abfindungsbetrag" in Höhe von 1.000.000,00 S richtigerweise von den
übernommenen Passiva der OHG abzuziehen sei, sodass sich die
Bemessungsgrundlage entsprechend reduziert. Es wurde beantragt, den
angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder den angefochtenen Bescheid
dahingehend abzuändern, dass die Bemessungsgrundlage auf
2.698.250,00 S und damit die Grunderwerbsteuer auf 94.439,00 S
herabgesetzt wird.
Das Finanzamt hat der gegenständlichen Berufung mit
Berufungsvorentscheiung vom 21. März 2002 teilwese stattgegeben und
die Grunderwerbsteuer auf 7.634,57 € herabgesetzt. In der
Begründung wurde ausgeführt:
"Das Recht bzw. die Pflicht
der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Festsetzungsverfahren
bescheidmäßig geltend zu machen, wird durch eine
Konkurseröffnung nicht berührt. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren
entfalten Feststellungen des Konkurs- oder Ausgleichsgerichtes ihre
Rechtswirkungen. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 07.02.1990, 89/13/0085 steht
ein Konkurs der bescheidmäßigen Festsetzung des ungekürzten
Abgaben-Leistungsgebotes nicht entgegen. Die liquidationslose Übernahme
einer OHG durch einen der Gesellschafter bewirkt die Beendigung der
Gesellschaft. Der übernehmende Gesellschafter erwirbt daher nicht Anteile
an der nicht mehr bestehenden Gesellschaft, sondern Alleineigentum an den
bisher zum Gesellschaftsvermögen gehörenden, im Miteigentum der
bisherigen Gesellschafter stehenden Grundstücke Es liegt daher ein
unmittelbarer Erwerb vom ausscheidenden Gesellschafter vor. Gem. § 4
Abs 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Vom Wert
des Grundstückes ist die Steuer nur dann zu berechnen, wenn eine
Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist. Die (vorhandene)
Gegenleistung besteht im gegenständlichen Fall in der Übernahme der
betriebl. Passiva in Höhe von ATS 9.674.508,14 und der passiven RAP von ATS
221.800,00. Davon entfallen 30,33% auf die Liegenschaft. Die negative Abfindung
stellt keine Gegenleistung dar und mindert auch nicht die betrieblichen
Passiva."
Der Masseverwalter brachte
einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
ein.
Die Berufung wurde am 2.
April 2002 der zuständigen Geschäftsabteilung der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Auf Grund des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (BGBl I 2002/97) ist mit 1.
Jänner 2003 die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung
an den unabhängigen Finanzsenat übergegangen. Der Referent, dem die
Berufung zur Erledigung zugeteilt war ist mit Ende November 2003 in den
Ruhestand getreten. Die Neuzuteilung der Berufung erfolgte am
22. Jänner 2004 an den nunmehr zuständigen
Referenten.
Mit der Vertreterin des
Finanzamtes wurde im Zuge eines Erörterungsgespräches am
28. September 2004 folgende Niederschrift aufgenommen:
"Seitens des Referenten wurde festgestellt, dass mit
Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 29. Oktober 2002, Az. 14 S 184/01
h, das Konkursverfahren über das Vermögen des Berufungswerbers
aufgehoben wurde.
1. Das Finanzamt ist von einer liquidationslosen
Übernahme der OHG ausgegangen und hat einen Grundstückserwerb so
besteuert, wie wenn die OHG Eigentümerin der Liegenschaften
Li. gewesen
wäre. Nach der Aktenlage (Einheitswertakten des Finanzamtes Steyr) waren
jedoch die Gebrüder Harald und Horst
Sch. jeweils
Hälfteeigentümer der Liegenschaften, die Gegenstand der Vereinbarung
vom 26. März 2001 waren. Das in der Bilanz zum 31. 12. 2000 ausgewiesene
Vermögen an Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten,
... wurde offensichtlich auf Grund der im Jahr 1995 durchgeführten
Neugestaltung der bestehenden Fleischerei (vgl. EW-Akt 090-2-0018/2, FA Steyr),
welche die OHG durchgeführt hat, in die Bilanz eingestellt. Zivilrechtliche
Eigentümer dieses Zuwachses waren jedoch Harald und Horst
Sch. (vgl.
Arnold/Arnold, § 2 Tz. 14ff).
2. Nach Ansicht des Referenten ist der Besteuerung nicht
die liquidationslose Übernahme der OHG (Erwerbsvorgang OHG - Harald
Sch.) zu Grunde
zu legen. Vielmehr haben zwischen Horst
Sch. und Harald
Sch. auf Grund
der Vereinbarung vom 26. März 2001 Erwerbsvorgänge stattgefunden,
die der Besteuerung unterliegen.
3. Gegenleistung für die erworbenen
Hälfteanteile: a) Geht man davon aus, dass die Gegenleistung nicht
ermittelt werden kann, dann ist der dreifache Einheitswert anzusetzen (§ 4
Abs. 2 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 lit. b GrEStG 1987). Die Grunderwerbsteuer
würde in diesem Fall wie folgt berechnet: 7.339,96 € (EW lt.
EW-AZ 51/090-2-0018/2, FA Steyr) + 32.848,13 € (EW lt. EW-AZ 121-2-0019/3,
FA Steyr) = 40.188,09 € x 3 = 120.564,27 €
(Bemessungsgrundlage) Grunderwerbsteuer = 3,5 % der Bemessungsgrundlage =
4.219,75 €
(bisher war lt. Berufungsvorentscheidung vom 21. 3.
2002 vorgeschrieben: 7.634,57 €) b) Eine andere Variante
besteht darin, dass die im Zuge der Vereinbarung von Herrn Harald
Sch.
übernommenen Passiva
(Sch. OHG)
teilweise auch Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaftshälften
waren. Dann wäre folgende Verhältnisrechnung
anzustellen: Verkehrswert der Liegenschaften (V : Aktiva (A) =
Gegenleistung (G) : Passiva (P) Gegenleistung (G) = V x P/A Der
Verkehrswert der Liegenschaften wäre durch Verkehrswertschätzung zu
ermitteln. Anhaltspunkt dafür könnten die Liegenschaftsverkäufe
mit Kaufvertrag vom 17. 7. 2002 (ErfNr.: 205979/2002) und 4. 12. 2002
(ErfNr.: 219368/2003) sein. Die (gesamten) Liegenschaften wurden zu Kaufpreisen
von 73.927,00 € bzw. 70.000,00 € veräußert. Der
Verkehrswert der mit Vereinbarung vom 26. 3. 2001 von Herrn Harald
Sch. erworbenen
Hälfteanteile an den Liegenschaften
Li. würde
daher mit 70.000,00 € geschätzt. Demnach wäre die
Gegenleistung (G) wie folgt zu berechnen: G = 70.000 € x 719.192,76
€ (9.896.308,14 S) / 289.276,81 € (3.980.535,74 S) =
174.032,25 € (=Gegenleistung) Die Grunderwerbsteuer würde
daher 6.091,13 € (= 3,5 % der Gegenleistung) betragen (bisher war lt.
Berufungsvorentscheidung vom 21. 3. 2002 7.634,57 €
vorgeschrieben).
Es wurde vereinbart, dass das Finanzamt nach genauer
Durchsicht der bezughabenden Akten eine Stellungnahme abgeben
wird."
Dem Berufungswerber wurde
die Niederschrift mit Schreiben vom 28. September 2004 zur Kenntnis gebracht.
Eine Stellungnahme hat der Berufungswerber nicht abgeben.
Das Finanzamt hat in der
Stellungnahme vom 12. Oktober 2004 mitgeteilt, dass eine Gegenleistung für
die Übertragung der Hälfteanteile an den Liegenschaften von Herrn
Horst Sch. an Herrn Harald Sch. im gegenständlichen Fall nicht ermittelt
werden kann. Nach Ansicht des Finanzamtes sei der dreifache Einheitswert der
Liegenschaftshälften gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987
iVm. § 6 Abs. 1 lit. b GrEStG 1987 Bemessungsgrundlage für die
Vorschreibung der Grunderwerbsteuer.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1987) unterliegt der Grunderwerbsteuer ein
Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung eines inländischen Grundstückes begründet. Nach
§ 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 unterliegt auch der Erwerb des Eigentums an
einem inländischen Grundstück der Grunderwerbsteuer, wenn kein den
Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft
vorausgegangen ist.
Das Finanzamt ist zunächst von einer liquidationslosen
Übernahme der OHG ausgegangen und hat einen Grundstückserwerb so
besteuert, wie wenn die OHG Eigentümerin der Liegenschaften Li. gewesen
wäre. Nach der Aktenlage (Einheitswertakten des Finanzamtes Steyr) waren
jedoch die Gebrüder Harald und Horst Sch. jeweils
Hälfteeigentümer der Liegenschaften, die Gegenstand der Vereinbarung
vom 26. März 2001 waren. Das in der Bilanz zum 31. 12. 2000 ausgewiesene
Vermögen an Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten,
... wurde offensichtlich auf Grund der im Jahr 1995 durchgeführten
Neugestaltung der bestehenden Fleischerei (vgl. EW-Akt 090-2-0018/2, FA Steyr),
welche die OHG durchgeführt hat, in die Bilanz eingestellt. Zivilrechtliche
Eigentümer dieses Zuwachses waren jedoch Harald und Horst Sch. (vgl.
Arnold/Arnold, § 2 Tz. 14ff). Das
Finanzamt hat sich im Ergebnis der Ansicht des Referenten angeschlossen, wonach
der Besteuerung nicht die liquidationslose Übernahme der OHG
(Erwerbsvorgang OHG - Harald Sch.) zu Grunde zu legen ist. Vielmehr haben
zwischen Horst Sch. und Harald Sch. auf Grund der Vereinbarung vom
26. März 2001 Erwerbsvorgänge stattgefunden, die der Besteuerung
unterliegen. Auch der Berufungswerber hat diesbezüglich keine weiteren
Einwendungen vorgebracht, sodass der der Besteuerung zu Grunde zu legende
Sachverhalt als unstrittig anzusehen ist.
Zur Berechnung der Grunderwerbsteuer wurde auf die
verschiedenen Möglichkeiten hingewiesen. Gerade bei der gegebenen
Sachverhaltskonstellation ist der Ansicht des Finanzamtes, die sich dem Grunde
nach auch mit den Berufungsausführungen deckt, beizupflichten, dass die
Gegenleistung nicht ermittelt werden kann und daher der dreifache Einheitswert
der Liegenschaftshälften gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG
1987 iVm. § 6 Abs. 1 lit. b GrEStG 1987 die Bemessungsgrundlage
für die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer ist. Die maßgeblichen
Einheitswerte waren bei den Liegenschaften Li. zum 1. Jänner 2001
452.000,00 S und 101.000,00 S (Hälfte der Einheitswerte der gesamten
Liegenschaften), sodass die Bemessungsgrundlage insgesamt 1.659.000,00 S
(120.564,27 €) beträgt. Nach § 7 Z 3 GrEStG 1987 beträgt die
Grunderwerbsteuer 3,5 % der Bemessungsgrundlage. Dem Berufungsantrag auf
Herabsetzung der Grunderwerbsteuer wird somit entsprochen.
Linz, am 2.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 6 Abs. 1 lit. b GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1553-L/02
- Stammnummer
- 12492
- Gültig
- 02.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF