…zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides am 19. August 2002 offen gelegten Sachverhaltes war dem Finanzamt eine Beurteilung dahingehend, dass der Grundstückserwerb nur im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Einfamilienwohnhauses von Herrn Baumeister WP erfolgen konnte, nicht möglich. Dies war erst nach Durchführung umfangreicher Erhebungen…
…zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides am 19. August 2002 offen gelegten Sachverhaltes war dem Finanzamt eine Beurteilung dahingehend, dass der Grundstückserwerb nur im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Einfamilienwohnhauses von Herrn Baumeister WP erfolgen konnte, nicht möglich. Dies war erst nach Durchführung umfangreicher Erhebungen…
…zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides am 4. März 2003 offen gelegten Sachverhaltes war dem Finanzamt eine Beurteilung dahingehend, dass der Grundstückserwerb nur im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Einfamilienwohnhauses von Herrn Baumeister WP erfolgen konnte, nicht möglich. Dies war erst nach Durchführung umfangreicher Erhebungen…
…zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides am 4. März 2003 offen gelegten Sachverhaltes war dem Finanzamt eine Beurteilung dahingehend, dass der Grundstückserwerb nur im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Einfamilienwohnhauses von Herrn Baumeister WP erfolgen konnte, nicht möglich. Dies war erst nach Durchführung umfangreicher Erhebungen…
…10.2000, 95/15/0114). Auf Grund des zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 20.2.2003 offen gelegten Sachverhaltes war dem Finanzamt eine Beurteilung dahingehend, dass der Grundstückserwerb nur im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Einfamilienwohnhauses von Baumeister WP erfolgen konnte, nicht möglich. Dies war…
…10.2000, 95/15/0114). Auf Grund des zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 20.2.2003 offen gelegten Sachverhaltes war dem Finanzamt eine Beurteilung dahingehend, dass der Grundstückserwerb nur im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Einfamilienwohnhauses von Baumeister WP erfolgen konnte, nicht möglich. Dies war…
…sodass die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG rechtlich gedeckt sei, da diese Bestimmung Grundstückserwerbe bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland von der Grunderwerbsteuer befreie. Dass diese Maßnahme, nämlich der Erwerb der Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland…
…sodass die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG rechtlich gedeckt sei, da diese Bestimmung Grundstückserwerbe bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland von der Grunderwerbsteuer befreie. Dass diese Maßnahme, nämlich der Erwerb der Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland…
…sodass die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG rechtlich gedeckt sei, da diese Bestimmung Grundstückserwerbe bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland von der Grunderwerbsteuer befreie. Dass diese Maßnahme, nämlich der Erwerb der Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland…
…sodass die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG rechtlich gedeckt sei, da diese Bestimmung Grundstückserwerbe bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland von der Grunderwerbsteuer befreie. Dass diese Maßnahme, nämlich der Erwerb der Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland…
…sodass die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG rechtlich gedeckt sei, da diese Bestimmung Grundstückserwerbe bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland von der Grunderwerbsteuer befreie. Dass diese Maßnahme, nämlich der Erwerb der Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland…
…sodass die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG rechtlich gedeckt sei, da diese Bestimmung Grundstückserwerbe bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland von der Grunderwerbsteuer befreie. Dass diese Maßnahme, nämlich der Erwerb der Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland…
…sodass die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG rechtlich gedeckt sei, da diese Bestimmung Grundstückserwerbe bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland von der Grunderwerbsteuer befreie. Dass diese Maßnahme, nämlich der Erwerb der Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland…
…sodass die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG rechtlich gedeckt sei, da diese Bestimmung Grundstückserwerbe bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland von der Grunderwerbsteuer befreie. Dass diese Maßnahme, nämlich der Erwerb der Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland…
…sodass die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG rechtlich gedeckt sei, da diese Bestimmung Grundstückserwerbe bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland von der Grunderwerbsteuer befreie. Dass diese Maßnahme, nämlich der Erwerb der Liegenschaft zur besseren Gestaltung von Bauland…
…0081, ergibt sich die besagte Verknüpfung der Errichtung des Gebäudes mit dem Grundstückerwerb schon aus dem zeitlichen Zusammenhang des am 31. Juli 1997 abgeschlossenen Vertrages über die Lieferung und Montage eines Fertighauses und dem erst zu einem späteren Zeitpunkt - nämlich am 18. September/9. Oktober…
…2004/16/0081, ergibt sich die besagte Verknüpfung der Errichtung des Gebäudes mit dem Grundstückerwerb schon aus dem zeitlichen Zusammenhang des am 18. September 1997 abgeschlossenen Vertrages über die Lieferung und Montage eines Fertighauses und dem erst zu einem späteren Zeitpunkt - nämlich am 5. Februar…
…31.10.2000, 95/15/0114). Auf Grund des zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 30.3.1999 offen gelegten Sachverhaltes war dem Finanzamt eine Beurteilung dahingehend, dass der Grundstückserwerb nur im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fertigteil-Ausbauhauses von der Firma FGmbH., NGmbH., erfolgen konnte…
…31.10.2000, 95/15/0114). Auf Grund des zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 30.3.1999 offen gelegten Sachverhaltes war dem Finanzamt eine Beurteilung dahingehend, dass der Grundstückserwerb nur im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fertigteil-Ausbauhauses von der Firma FGmbH., NGmbH., erfolgen konnte…
…31.10.2000, 95/15/0114). Auf Grund des zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 23.9.1997 offen gelegten Sachverhaltes war dem Finanzamt eine Beurteilung dahingehend, dass der Grundstückserwerb nur im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fertigteil-Ausbauhauses von der Firma FGmbH., NGmbH., erfolgen konnte…