Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0476-G/02
Grundstückserwerb mit Haus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0476-G/02vom 18.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Dr. Gerald
Mader, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Grazbachgasse 5, vom 26. Juli 2001
gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung je vom 6. Juli 2001
betreffend 1) Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO betreffend Grunderwerbsteuer 2) Grunderwerbsteuer im
gemäß
§ 303 BAO wiederaufgenommenen
Verfahren entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 9./19.2.1999 erwarben EF und MP von
EuFB je zur Hälfte das Grundstück 1166/11 der EZ 618 GBK, sowie je zur
Hälfte einen ideellen 1/15 Anteil an den Grundstücken 1166/18 und 19
derselben EZ um den Gesamtkaufpreis von 441.440,-- S.
Mit Bescheid vom 30.3.1999 setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer für den Erwerbsvorgang betreffend EF (in der Folge kurz
Bw. genannt) fest.
Im Zuge von späteren Erhebungen durch das Finanzamt
bei der Firma NGmbH. wurde u.a. Folgendes festgestellt - am 2.12.1998 war
vom Bw. und MP ein Vertrag über die Lieferung und Montage von
Fertig-Häusern betreffend F Ausbauhaus mit Bauherrenmithilfe Rustika III
mit Erker wie Musterhaus lt. Bau- und Leistungsbeschreibung sowie Keller
Selbstbaupaket mit einem Gesamtkaufpreis von 1,831.500,-- S, versehen mit dem
Zusatz "ohne Grundstück bzw. Aufschl. 1,341.500,-- S", unterzeichnet
worden, wobei als Baustellenadresse K, Parzelle 9, angeführt war. Der Kopf
dieses Vertrages lautete F-Haus, F-Fertighäuser, NGmbH. Als Auftragnehmer
hat die Firma NGmbH. unterzeichnet. - am 12.1.1999 erfolgte die
Auftragsbestätigung durch die Firma FGmbH. unter Anführung des
Bauortes Wohnanlage K, Parzelle 9 - am 21.1.1999 wurde eine
Rechnung über Planungs-, Vermessungs- und Straßenerrichtungskosten
lt. Plan und Angebot gestellt - am 29.1.1999 wurde von FGmbH. an den Bw.
und MP eine Teilrechnung für Planung gestellt - der Einreichplan ist
datiert mit 5.1.1999, für Planung und Bauführung unterfertigte jeweils
die Firma NGmbH. - das Bauansuchen war vom Bw. und MP am 20.1.1999
unterzeichnet worden.
Auf Grund dieser Feststellungen über neu
hervorgekommene Tatsachen wurde das Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO wiederaufgenommen. Am 6.7.2001 ergingen seitens des Finanzamtes
sowohl der Wiederaufnahmebescheid als auch der Grunderwerbsteuerbescheid im
wiederaufgenommenen Verfahren, nunmehr ausgehend vom Kaufpreis sowohl für
das Grundstück als auch für das Haus.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht mit der Begründung, dass der Bw. sehr wohl als Bauherr
anzusehen sei, da er die bauliche Gestaltung seines Hauses selbst bestimmt und
das Baurisiko getragen habe, sowie auch das finanzielle Risiko habe tragen
müssen. Der Lieferant des Fertigteil-Ausbauhauses sei nicht der Organisator
für die Errichtung des Hauses gewesen. Das Ausbauhaus sei nur ein kleiner
Teil des Gesamtkonzeptes gewesen.
Am 16.11.2001 ergingen die abweislichen
Berufungsvorentscheidungen.
Am 21.12.2001 wurde jeweils der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Darin wird erneut auf die vorhandene Bauherreneigenschaft des Bw. hingewiesen.
Allein der Umstand, dass in der Nachbarschaft die unterschiedlichsten
Häuser errichtet worden seien, würde gegen die vom Finanzamt
aufgestellte Behauptung, dass der Bw. an ein vorgegebenes Konzept gebunden
gewesen sei, sprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad 1)
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO bilden
u.a. neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel einen Grund für die
amtswegige Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens. Damit wird die
Möglichkeit geschaffen, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen
Sachverhaltselementen Rechnung tragen zu können. Bestand im abgeschlossenen
Verfahren hinsichtlich Tatsachen lediglich ein Verdacht, wird also bloß
vermutet, dass der Sachverhalt in Wirklichkeit ein anderer ist als der, der der
Behörde bekannt gegeben wurde und der Behörde bekannt geworden ist,
ohne dass mit dem für möglich gehaltenen Sachverhalt die ihm
entsprechenden Rechtsfolgen verbunden werden, so bedeutet der spätere
Nachweis des bis dahin lediglich vermuteten, des bis dahin von einem Verdacht,
aber nicht von der Kenntnis, der Gewissheit oder dem Erwiesensein erfassten
Sachverhaltes eine Neuerung im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO (vgl.
Stoll, BAO-Kommentar Band 3, 2931f).
Es kann nun sein, dass die Abgabenbehörde
abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen nicht oder nicht vollständig
ermittelt, weil sie den erhobenen Sachverhalt für ausreichend und weitere
Tatsachenfeststellungen für unmaßgebend oder bedeutungslos hält.
Diesfalls kann das spätere Hervorkommen neuer entscheidungsbedeutsamer
Tatsachen oder Beweismittel in Bezug auf diesen Sachverhalt einen
Wiederaufnahmsgrund bilden, und zwar dann, wenn bisher unbekannt gebliebene
Sachverhalte überhaupt oder in ihrem vollen Ausmaß erst später
bewusst und bekannt werden (z.B. VwGH vom 14. März 1990,
88/13/11). Selbst wenn der Behörde ein Verschulden an der Nichtfeststellung
der maßgeblichen Tatsachen im Erstverfahren vorzuwerfen ist, bildet die
spätere Feststellung einen Wiederaufnahmsgrund (Stoll, aaO, 2932 und 2934
mwN).
Es ist also bei der amtswegigen Wiederaufnahme des
Verfahrens - im Gegensatz zur Antragswiederaufnahme - nicht
erforderlich, dass die Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorkommen, ohne
Verschulden von der die Wiederaufnahme verfolgenden Behörde bisher nicht
geltend gemacht werden konnten. Der Tatbestand des § 303 Abs. 4
BAO wurde insoweit bewusst im Gegensatz zu Abs. 1 verschuldensneutral
formuliert. Selbst wenn also die Abgabenbehörde wegen des Unterlassens von
entsprechenden Ermittlungen der Vorwurf der Nachlässigkeit,
Oberflächlichkeit oder Sorgfaltsverletzung trifft, ist die Wiederaufnahme
nicht ausgeschlossen. Wird daher ein Erstverfahren (nur) unter Zugrundelegung
eines vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Sachverhaltes durchgeführt
und stellt sich erst später heraus, dass die Erklärungen des
Abgabepflichtigen nicht vollständig waren, so ist eine spätere
Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund der erst später festgestellten
Tatsachen zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn für die
Abgabenbehörde die Möglichkeit bestanden hätte, sich schon
früher die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen und die Behörde
diese Möglichkeit verschuldetermaßen nicht genützt hat (Stoll,
aaO, 2934 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln
nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf
ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der
Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem
Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder
aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können.
Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" iSd § 303
Abs. 4 BAO bezieht sich damit auf den Wissensstand der jeweiligen "Veranlagung"
(vgl. VwGH vom 31.10.2000, 95/15/0114).
Auf Grund des zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am
30.3.1999 offen gelegten Sachverhaltes war dem Finanzamt eine Beurteilung
dahingehend, dass der Grundstückserwerb nur im Zusammenhang mit dem Erwerb
eines Fertigteil-Ausbauhauses von der Firma FGmbH., NGmbH., erfolgen konnte,
nicht möglich. Dies war erst nach Durchführung umfangreicher
Erhebungen bei der Firma NGmbH. möglich.
Das Finanzamt hat daher völlig zu Recht mit
angefochtenem Bescheid die Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen
Abgabenverfahrens verfügt, weshalb der Berufung diesbezüglich der
Erfolg zu versagen war.
ad 2)
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Bw. hinsichtlich
des auf dem erworbenen Grundstück errichteten Einfamilienhauses als Bauherr
anzusehen ist oder nicht. In diesem Zusammenhang wird zunächst auf
das zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ergangene Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2004, 2004/16/0081, verwiesen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z. 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -
, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden ( Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1999, 99/16/0066, und vom
15. März 2001, 2000/16/0082, sowie Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987,
Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden
Fall die der Höhe nach nicht strittigen Kosten für die Errichtung des
Gebäudes in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit
einzubeziehen.
Nach dem eingangs zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2004, 2004/16/0081, ergibt
sich die besagte Verknüpfung der Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückerwerb schon aus dem zeitlichen Zusammenhang des am 2.
Dezember 1998 abgeschlossenen Vertrages über die Lieferung und Montage
eines Fertighauses und dem erst zu einem späteren Zeitpunkt - nämlich
am 9./19. Februar 1999 - abgeschlossenen
Grundstückskaufvertrag.
Im Zeitpunkt des Grundstückskaufes stand die Absicht,
ein mit dem ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben daher
bereits aus dem Grund fest, dass der Kaufvertrag über das Fertighaus rund 2
Monate vor dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wurde und in diesem
Vertrag sich der Zusatz findet "Hauskosten ohne Grundstück und Aufschl.".
Diese Verknüpfung gelangte jedoch auch dadurch zum
Ausdruck, dass zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses für das
Grundstück bereits um Baubewilligung angesucht war.
Dass der Bw. - wie in der Berufung behauptet -
die bauausführenden Unternehmer selbst koordiniert habe und die bauliche
Gestaltung des Hauses selbst bestimmt habe, steht der Annahme eines
Zusammenhanges zwischen Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung nicht
entgegen.
Soweit der Bw. schließlich vorbringt, er habe selbst
entschieden, wo das Haus stehen soll bzw. aus welchen Werkstoffen das Haus
hergestellt werden sollte, geht das Vorbringen insofern in Leere, als im
vorliegenden Fall entscheidend auf den gemeinsamen Willen von
Veräußerer- und Erwerberseite abzustellen ist, wonach dem Erwerber
das Grundstück letztlich bebaut zukommen soll.
Zusammenfassend liegt im Hinblick auf die im
gegenständlichen Fall vorhandene Verknüpfung von Grundstückskauf
und Gebäudeerrichtung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine
Bauherreneigenschaft des Bw. vor, weshalb die Kosten der Gebäudeerrichtung
in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen
sind.
Da der gegenständliche Grunderwerbsteuerbescheid im
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder-aufgenommenen Verfahren voll und
ganz den gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, konnte der Berufung kein
Erfolg beschieden sein.
Graz, am 18.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0476-G/02
- Stammnummer
- 23326
- Gültig
- 18.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF