Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0311-G/02
Grundstückserwerb mit Fertighaus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0311-G/02vom 26.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Gerald
Mader, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Grazbachgasse 5, vom 25. Juli 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 22. Juni 2001
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 5.2./9.3.1998 erwarb HK (in der Folge
kurz Bw. genannt) von EuFB das Grundstück 1166/15 der EZ 618 GBK, sowie
einen ideellen 1/15 Anteil der EZ 1155 GBK um den Gesamtkaufpreis von 479.240,--
S.
Im Zuge von späteren Erhebungen durch das Finanzamt
bei der Firma NGmbH. wurde u.a. Folgendes festgestellt - am 18.9.1997 war
von der Bw. und der Firma NGmbH. ein Vertrag über die Lieferung und Montage
von Fertig-Häusern betreffend F 2000 Aktionshaus unterzeichnet worden,
wobei als Baustellenadresse Römerstr. K angeführt war. - am
20.10.1997 erfolgte die Auftragsbestätigung durch die Firma FGmbH. unter
Anführung des Bauortes Wohnanlage K, Römerstr., Parzelle
13 - am 8.1.1998 ergingen zwei Rechnungen an die Bw., einmal über
die Planungs-, Vermessungs- und Straßenerrichtungskosten in der Wohnanlage
Römerstr. K und die weitere als Teilrechnung betreffend
Einreichplanung - der Einreichplan ist datiert mit 17.12.1997, für
Planung und Bauführung unterfertigte jeweils die Firma NGmbH. - das
Ansuchen um Baubewilligung war von der Bw. am 26.1.1998 unterzeichnet
worden.
Weitere Erhebungen bei der Gemeinde K haben ergeben, dass
im Auftrag der Grundeigentümer EuFB von der Firma F-Haus (Firma NGmbH. war
Gesellschafter derselben) ein Bebauungsplan erstellt, der Gemeinde
überreicht und gleichzeitig die Umwidmung in Bauland beantragt worden war.
In Zeitungsannoncen wurden von F-Haus (FGmbH) Einfamilienhäuser mit
Grundstück in der Wohnanlage zum Verkauf angeboten.
Auf Grund dieser Feststellungen setzte das Finanzamt
- abweichend von der Selbstbemessung - mit Bescheid vom 22.6.2001
die Grunderwerbsteuer für die Bw. fest, dabei ausgehend vom Kaufpreis
sowohl für das Grundstück als auch für das Haus.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht mit der Begründung, dass die Bw. sehr wohl als Bauherrin
anzusehen sei, da sie die bauliche Gestaltung ihres Hauses selbst bestimmt und
das Baurisiko getragen habe, sowie auch das finanzielle Risiko habe tragen
müssen. Der Lieferant des Fertigteil-Ausbauhauses sei nicht der Organisator
für die Errichtung des Hauses gewesen. Das Ausbauhaus sei nur ein kleiner
Teil des Gesamtkonzeptes gewesen.
Am 19.11.2001 erging die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Am 21.12.2001 wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Darin wird
erneut auf die vorhandene Bauherreneigenschaft der Bw. hingewiesen. Allein der
Umstand, dass in der Nachbarschaft die unterschiedlichsten Häuser errichtet
worden seien, würde gegen die vom Finanzamt aufgestellte Behauptung, dass
die Bw. an ein vorgegebenes Konzept gebunden gewesen sei, sprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Bw. hinsichtlich
des auf dem erworbenen Grundstück errichteten Einfamilienhauses als
Bauherrin anzusehen ist oder nicht. In diesem Zusammenhang wird
zunächst auf das zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ergangene
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2004, 2004/16/0081,
verwiesen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z. 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -
, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden ( Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1999, 99/16/0066, und vom
15. März 2001, 2000/16/0082, sowie Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987,
Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden
Fall die der Höhe nach nicht strittigen Kosten für die Errichtung des
Gebäudes in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit
einzubeziehen.
Nach dem eingangs zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2004, 2004/16/0081, ergibt
sich die besagte Verknüpfung der Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückerwerb schon aus dem zeitlichen Zusammenhang des am 18. September
1997 abgeschlossenen Vertrages über die Lieferung und Montage eines
Fertighauses und dem erst zu einem späteren Zeitpunkt - nämlich am 5.
Februar/9. März 1998 - abgeschlossenen
Grundstückskaufvertrag.
Im Zeitpunkt des Grundstückskaufes stand die Absicht,
ein mit dem ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben daher
bereits aus dem Grund fest, dass der Kaufvertrag über das Fertighaus rund
51/2 Monate vor dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wurde.
Diese Verknüpfung gelangte jedoch auch dadurch zum
Ausdruck, dass die Firma F-Haus (NGmbH.) gegenüber der Gemeinde K als
Organisator eines Bauvorhabens von Eigenheimen aufgetreten ist, sowie dass von
F-Haus in Zeitungs-annoncen Einfamilienhäuser mit Grundstück in der
Wohnanlage K inseriert wurde.
Dass die Bw. - wie in der Berufung behauptet -
die bauausführenden Unternehmer selbst koordiniert habe und die bauliche
Gestaltung des Hauses selbst bestimmt habe, steht der Annahme eines
Zusammenhanges zwischen Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung nicht
entgegen, wobei im vorliegenden Fall die Baubewilligung bereits vorhanden war.
Soweit die Bw. schließlich vorbringt, sie habe selbst
entschieden, wo das Haus stehen soll bzw. aus welchen Werkstoffen das Haus
hergestellt werden sollte, geht das Vorbringen insofern in Leere, als im
vorliegenden Fall entscheidend auf den gemeinsamen Willen von
Veräußerer- und Erwerberseite abzustellen ist, wonach dem Erwerber
das Grundstück letztlich bebaut zukommen soll.
Zusammenfassend liegt im Hinblick auf die im
gegenständlichen Fall vorhandene Verknüpfung von Grundstückskauf
und Gebäudeerrichtung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine
Bauherreneigenschaft der Bw. vor, weshalb die Kosten der Gebäudeerrichtung
in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen
sind.
Da der gegenständliche Grunderwerbsteuerbescheid im
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder-aufgenommenen Verfahren voll und
ganz den gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, konnte der Berufung kein
Erfolg beschieden sein.
Graz, am 26.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0311-G/02
- Stammnummer
- 23414
- Gültig
- 26.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF