Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0314-G/02
Grundstückserwerb mit Fertighaus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0314-G/02vom 31.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Gerald
Mader, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Grazbachgasse 5, vom 25. Juli 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 22. Juni 2001
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 18.9./9.10.1997 erwarben die Ehegatten
D von der NGmbH. je zur Hälfte das Grundstück 1166/9 der EZ 618 GBK,
sowie je zur Hälfte einen ideellen 1/15 Anteil an den Grundstücken
1166/18 und 19 derselben EZ um den Gesamtkaufpreis von 456.440,--
S.
Im Zuge von späteren Erhebungen durch das Finanzamt
bei der Firma NGmbH wurde u.a. Folgendes festgestellt - am 31.7.1997 war
von den Ehegatten und der Firma NGmbH. ein Vertrag über die Lieferung und
Montage von Fertig-Häusern betreffend Aktionshaus ohne Balkon unterzeichnet
worden, wobei als Baustellenadresse Römerstr., Parzelle 7 angeführt
war. - am 4.8.1997 erfolgte die Auftragsbestätigung durch die Firma
FGmbH. unter Anführung des Bauortes Wohnanlage K, Römerstr.
Parzelle 15 - am 18.8.1997 erging eine Rechnung an die Ehegatten
über die Planungs-, Vermessungs- und Straßenerrichtungskosten in der
Wohnanlage Römerstr. K - der Einreichplan ist datiert mit
17.9.1997, für Planung und Bauführung unterfertigte jeweils die Firma
NGmbH.
Weitere Erhebungen bei der Gemeinde K haben ergeben, dass
im Auftrag der seinerzeitigen Grundeigentümer von der Firma F-Haus (Firma
NGmbH. war Gesellschafter derselben) ein Bebauungsplan erstellt, der Gemeinde
überreicht und gleichzeitig die Umwidmung in Bauland beantragt worden war.
In Zeitungsannoncen wurden von F -Haus (FGmbH.) Einfamilienhäuser mit
Grundstück in der Wohnanlage zum Verkauf angeboten.
Auf Grund dieser Feststellungen setzte das Finanzamt
- abweichend von der Selbstbemessung - mit Bescheid vom 22.6.2001
die Grunderwerbsteuer für MD (in der Folge kurz Bw. genannt) fest, dabei
ausgehend vom anteiligen Kaufpreis sowohl für das Grundstück als auch
für das Haus.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht mit der Begründung, dass der Bw. sehr wohl als Bauherr
anzusehen sei, da er die bauliche Gestaltung seines Hauses selbst bestimmt und
das Baurisiko getragen habe, sowie auch das finanzielle Risiko habe tragen
müssen. Der Lieferant des Fertigteil-Ausbauhauses sei nicht der Organisator
für die Errichtung des Hauses gewesen. Das Ausbauhaus sei nur ein kleiner
Teil des Gesamtkonzeptes gewesen.
Am 19.11.2001 erging die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Am 21.12.2001 wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Darin wird
erneut auf die vorhandene Bauherreneigenschaft des Bw. hingewiesen. Allein der
Umstand, dass in der Nachbarschaft die unterschiedlichsten Häuser errichtet
worden seien, würde gegen die vom Finanzamt aufgestellte Behauptung, dass
der Bw. an ein vorgegebenes Konzept gebunden gewesen sei, sprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Bw. hinsichtlich
des auf dem erworbenen Grundstück errichteten Einfamilienhauses als Bauherr
anzusehen ist oder nicht. In diesem Zusammenhang wird zunächst auf
das zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ergangene Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2004, 2004/16/0081, verwiesen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z. 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -
, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden ( Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1999, 99/16/0066, und vom
15. März 2001, 2000/16/0082, sowie Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987,
Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden
Fall die der Höhe nach nicht strittigen Kosten für die Errichtung des
Gebäudes in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit
einzubeziehen.
Nach dem eingangs zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2004, 2004/16/0081, ergibt
sich die besagte Verknüpfung der Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückerwerb schon aus dem zeitlichen Zusammenhang des am 31.
Juli 1997 abgeschlossenen Vertrages über die Lieferung und Montage eines
Fertighauses und dem erst zu einem späteren Zeitpunkt - nämlich am 18.
September/9. Oktober 1997 - abgeschlossenen
Grundstückskaufvertrag.
Im Zeitpunkt des Grundstückskaufes stand die Absicht,
ein mit dem ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben daher
bereits aus dem Grund fest, dass der Kaufvertrag über das Fertighaus rund 2
Monate vor dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wurde.
Diese Verknüpfung gelangte jedoch auch dadurch zum
Ausdruck, dass die Firma F -Haus (NGmbH.) gegenüber der Gemeinde K als
Organisator eines Bauvorhabens von Eigenheimen aufgetreten ist, sowie dass von F
-Haus in Zeitungsannoncen Einfamilienhäuser mit Grundstück in der
Wohnanlage K inseriert wurde.
Dass der Bw. - wie in der Berufung behauptet -
die bauausführenden Unternehmer selbst koordiniert habe und die bauliche
Gestaltung des Hauses selbst bestimmt habe, steht der Annahme eines
Zusammenhanges zwischen Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung nicht
entgegen.
Soweit der Bw. schließlich vorbringt, er habe selbst
entschieden, wo das Haus stehen soll bzw. aus welchen Werkstoffen das Haus
hergestellt werden sollte, geht das Vorbringen insofern in Leere, als im
vorliegenden Fall entscheidend auf den gemeinsamen Willen von
Veräußerer- und Erwerberseite abzustellen ist, wonach dem Erwerber
das Grundstück letztlich bebaut zukommen soll.
Zusammenfassend liegt im Hinblick auf die im
gegenständlichen Fall vorhandene Verknüpfung von Grundstückskauf
und Gebäudeerrichtung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine
Bauherreneigenschaft des Bw. vor, weshalb die Kosten der Gebäudeerrichtung
in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen
sind.
Da der gegenständliche Grunderwerbsteuerbescheid voll
und ganz den gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, konnte der Berufung kein
Erfolg beschieden sein.
Graz, am 31.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0314-G/02
- Stammnummer
- 23476
- Gültig
- 31.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF