…Tieren nicht um die in der Ausfuhranmeldung angegebenen und in den Zuchtbescheinigungen ausgewiesenen Zuchtrinder handeln konnte. Die Beweiswürdigung hinsichtlich der Feststellung der Identität der einzelnen Tiere stützt sich somit nicht allein auf die Angaben des Schlachtmeisters hinsichtlich der auffallenden Gewichtsdifferenzen. Wenn den Aussagen des Bf.…
Als beantragte Erstattung gilt nach Art. 11 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 idF der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Art. 3 bzw. Art. 25 Abs. 2 (betrifft zusätzliche Angaben im Zusammenhang mit einer…
…Tieren nicht um die in der Ausfuhranmeldung angegebenen und in den Zuchtbescheinigungen ausgewiesenen Zuchtrinder handeln konnte. Die Beweiswürdigung hinsichtlich der Feststellung der Identität der einzelnen Tiere stützt sich somit nicht allein auf die Angaben des Schlachtmeisters hinsichtlich der auffallenden Gewichtsdifferenzen. Wenn den Aussagen des Bf.…
für Schlachtrinder nicht gestellt hat. Als beantragte Erstattung gilt nach Art. 11 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 idF der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Art. 3 bzw. Art. 25 Abs. 2 (betrifft zusätzliche…
…und Längenangaben, jedenfalls um unterschiedliche Seile handeln müsse, weil dasselbe Seil - abgesehen von geringfügigen Gewichtsdifferenzen auf Grund zulässiger Durchmessertoleranzen (bei Norm-Seilen) von höchstens 4%- ja nicht sein Gewicht ändern könne. Gemeinsam mit dem bei Ü lagernden Material ließen sich leicht Teilmengen konstruieren, die dann…
…Nettogewichte und Längenangaben, jedenfalls um unterschiedliche Seile handeln müsse, weil dasselbe Seil - abgesehen von geringfügigen Gewichtsdifferenzen auf Grund zulässiger Durchmessertoleranzen (bei Norm-Seilen) von höchstens 4%- ja nicht sein Gewicht ändern könne. (Im vorliegenden Fall könne die Ware schon deshalb nicht ident sein , weil SR…
…erster Instanz neuerlich einvernommen. Dabei gab er u.a. an, die o.a. Gewichtsdifferenz lasse sich dadurch erklären, dass er gegenüber den Käufern mehr Gewicht angegeben habe, als tatsächlich Futter verladen gewesen sei. Zum Vorwurf der unzulässigen Binnenbeförderung gab der Bf. im Gegensatz zur o…
…und der AEG-DV nicht zuerheben ist - zu verhängen. Die Gewichtsdifferenz für die Positionsnummer 1 beträgt 14,00 kg. Es wurden 15.199,00 kg Eigenmasse angemeldet und 15.185,00 kg Eigenmasse amtlich ermittelt. Die Gewichtsdifferenz für die Positionsnummer 2 beträgt 8,00 kg…
…nicht konkretisiert. Ausführungen über die zollwertrechtliche Bewertung der ARA, RVG und die verschiedenen Emballagen (z. B. STECO-Kisten) sowie zu extremen Colli- und Gewichtsdifferenzen fehlen ganz. Die Frage, ob die Angabe der Warennummer richtig oder nicht richtig erfolgte, hängt mit dem fiktiven "Rechnungsbetrag" zusammen, der…
…Nr. 3665/87 und der AEG-DV - zu berichtigen. Die Gewichtsdifferenz für die Positionsnummer 1 beträgt 189,00 kg. Es wurden 18.194,00 kg Eigenmasse angemeldet und 18.005,00 kg Eigenmasse amtlich ermittelt. Die Gewichtsdifferenz für die Positionsnummer 2 beträgt 201,00 kg…