…1 BAO. Gemäß § 871 Abs. 1 ABGB ist ein Vertrag wegen eines wesentlichen Geschäftsirrtums anfechtbar, wenn der Irrtum durch den anderen veranlasst war oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde. Ein wesentlicher Irrtum, der von der Behörde veranlasst ist…
…1 ABGB ist ein Vertrag unter anderem dann anfechtbar, wenn ein wesentlicher Geschäftsirrtum rechtzeitig aufgeklärt werden konnte. Als rechtzeitig wird hier (so wie beispielsweise mittlerweile legistisch auch bei Pauschalierungsanträgen) die Aufklärung vor formeller Rechtskraft des von der Willensmängelfreiheit ausgehenden Bescheides gesehen." Die Berufungsentscheidung ist am…
…1 ABGB ist ein Vertrag unter anderem dann anfechtbar, wenn ein wesentlicher Geschäftsirrtum rechtzeitig aufgeklärt werden konnte. Als rechtzeitig wird hier (so wie beispielsweise mittlerweile legistisch auch bei Pauschalierungsanträgen) die Aufklärung vor formeller Rechtskraft des von der Willensmängelfreiheit ausgehenden Bescheides gesehen." Mit Schreiben vom 20…
…Gesichtspunkten eine Änderung oder unter Umständen sogar eine Auflösung der Versicherungsverhältnisse möglich wäre steht einer Entlastung jedoch das steuerlich grundsätzlich zu beachtende Rückwirkungsverbot entgegen. Wenngleich im vorliegenden Sachverhalt unter Umständen ein Geschäftsirrtum gesehen werden kann welcher eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung bei Erfüllung der in § 871 Abs…
…Dies entsprach jedoch bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht den Tatsachen. All die zugesicherten Tatsachen lagen nicht vor. Beim Irrtum über diese Eigenschaften handelt es sich um einen wesentlichen Geschäftsirrtum, der die klagende Partei zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtigt. Punkt 14.) Anspruchsgrundlage Die geltend gemachten…
…Detailskizzen ersichtliche Ausführung hinsichtlich Materialwahl und Detailausbildung geltend zu machen. Des Weiteren erklärt der Auftragnehmer, dass die angebotenen Preise auskömmlich sind und kein Kalkulations- und/oder Geschäftsirrtum vorliegt. Zum Zeichen des Einverständnisses mit vorliegendem Auftrag sendet der Auftragnehmer innerhalb von 10 Tagen das Auftragsschreiben in…
…wollte (Riedler, Privatrecht I Allgemeiner Teil, 4. Auflage (2006), Rz. 21/40). Eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums ist bei entgeltlichen Geschäften grundsätzlich nur bei Geschäftsirrtum, nicht aber bei Motivirrtum vorgesehen. Der Motivirrtum ist also, sieht man von den hier nicht relevanten Sonderfällen der List (§ 870 ABGB…
…unentgeltlich überlassen wird. Bei unentgeltlichen Geschäften berechtigt auch ein Motivirrtum zur Anfechtung. Ein Motivirrtum bezieht sich auf Umstände außerhalb des Vertrages. Irrtum über Zukünftiges ist in der Regel nur Motivirrtum (und kein Geschäftsirrtum, somit keine Fehlvorstellung über Umstände, die Inhalt des Vertrages sind). Die (erfolgreiche…
…SZ 55/51), oder wenn der Irrtum ohne Mitwirken des anderen Teils nicht vermeidbar war; gerade in den letzten drei Fällen ist ein Geschäftsirrtum anzunehmen (SZ 33/114; SZ 58/69; SZ 66/41)(OGH vom . Selbst wenn Anfechtungsgründe nach erfolgreicher Anfechtung Fällen gleichzuhalten wären…
…Aufhebung ex tunc als nicht geschlossen anzusehen ist, wobei der rechtliche Vertreter der Mieterin mit Irrtum und jener des Vermieters mit Wegfall der Geschäftsgrundlage argumentiert. Im Falle eines Geschäftsirrtums hat der Erklärende zwar die richtige Vorstellung von seiner Äußerung; er irrt aber über zB die…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der L.H., Adresse, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft.X, vom 17. Oktober 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 14. Mai 2002 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Wolfgang Berger und ADir. Karl Heinz Klumpner im Beisein der Schriftführerin Melanie Zuschnig über die Beschwerde der A-GmbH, Anschrift, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Wien 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Direktor Herbert Frantsits als weitere Mitglieder des Senates…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen AK, Pensionistin, geb. 19XX, whft. in S, vertreten durch die Steuerberatung Mondsee-Treuhand Widlroither GmbH, in 5310 Mondsee, Alfred Jäger-Weg…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, vertreten durch Dr. Wolf Günter Auer, Rechtsanwalt, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Priesterhausgasse 3/1/3, vom 12. Jänner 2009 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 26. November 2008, Zl. 420000/00000/2008, betreffend…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch die KPMG Niederösterreich GmbH, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien, vertreten durch Hofrat Dr. Ernst Lettner, vom 26. Juni 2003, GZ. 100/30912/2003-4, betreffend Nacherhebung von Eingangsabgaben gemäß Artikel 201 Abs…
Die Bw. hat nach Ergehen des Umsatzsteuerbescheides 2003 mit Schriftsatz vom 23. September 2006 dagegen Berufung erhoben. Das Berufungsschreiben ist als eine, die Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 5/2003 ergänzende Eingabe zu werten, gilt die Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid doch bereits als gegen den Umsatzsteuerbescheid…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die Mercuria Wirtschaftstreuhand GmbH, Wirtschaftstreuhänder, 1040 Wien, Klagbaumgasse 8, vom 31. März 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch Mag. Georg Hänsel, vom 13. Februar 2009 betreffend…
Auch wenn der damalige Einkaufsleiter der Bw., Herr GD, in der Berufungsverhandlung vor dem UFS über Frage des steuerlichen Vertreters, ob "Frau GH als auffällig bekannt oder obskur" gewesen sei, angab, dass ihm "nichts Negatives" bekannt gewesen sei, hätte die Bw. auf Grund folgender Tatsachen…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Wolfgang Berger und Hofrat Karl Heinz Klumpner BA, im Beisein von Frau Melanie Zuschnig als Schriftführerin, über die Beschwerde des A, Anschrift, vom 15. November 2012 gegen…