…3 lit. d 2008/7/EG) 10. Zusammenfassung 11. Schlussfolgerungen 1. Verfahren Die Bw., eine eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, machte gegenüber dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am 19. Juni 2009 eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG und teilte mit, dass nach der Emission…
…als Gesellschaftsrechte und Dividendenwerte, auf welche die Bestimmungen des KVG anzuwenden sind. Auch wenn das Kreditinstitut nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft hat, sondern eine Sparkasse oder eine Genossenschaft ist, steht dies in Einklang mit der KapitalansammlungsRL 2008/7 EG, weil nach deren Art. 2 Abs…
…des Abschnitt VIII BGBl. 1986/325 haben daher nur klarstellende Bedeutung. Damit wird eine Bank, die in der Rechtsform einer Genossenschaft betrieben wird, zur Kapitalgesellschaft iSd Kapitalverkehrsteuergesetzes. Im vorliegenden Fall spricht für die "Eigenkapitalqualität" des Partizipationskapitals, dass das Partizipationskapital der Bw. auf Unternehmensdauer zur Verfügung…
…als Steuerschuldner iSd § 9 Abs. 1 KVG in Betracht kommen. Allerdings sei eine Genossenschaft keine Kapitalgesellschaft iSd KVG. Die Emission von Partizipationskapital stelle keine Leistung von Gesellschaftern dar und unterliege nicht der Gesellschaftsteuer. Im Weiteren wurden noch zur kapitalverkehrsteuerlichen Bestimmung in Abschn. VIII der KWG…
…wieder aufgenommen und die Steuer mit 96.040,57 € neu festgesetzt. Das Finanzamt ging dabei in Übereinstimmung mit der Betriebsprüfung von folgendem Sachverhalt aus: Bei der Berufungswerberin (Bw.) handle es sich um eine im Jahr 2000 gegründete Genossenschaft mit beschränkter Haftung, die nach Pkt…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung Adresse, vom 27. Juni 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 29. Februar 2008 und 5. März 2008 betreffend Körperschaftsteuer 2003 bis 2005 und Haftung für Kapitalertragsteuer…
…zu entsprechen. Über die Berufung wurde erwogen: Auszugehen ist von dem von beiden Seiten unbestrittenen Sachverhalt, dass A in seiner Funktion als Aufsichtsrat verschiedener Genossenschaften beruflich unterwegs war, ihm deshalb Fahrtkosten entstanden, die durch das Finanzamt anerkannt werden. Strittig ist nur die Anerkennung von Taggeldern…
…in der Begründung aus, dass die von der Bw. im vorliegenden Fall in Form einer nachträglichen Erhöhung der Entgelte für die von den Genossenschaftsmitgliedern im Zweckgeschäft der Bw. - der Erbringung von Dienstleistungen im Elektrobereich - erbrachten Leistungen gewährten Montagerückzahlungen typische "Warenrückvergütungen" im Sinne des § 11 KStG…
…die Gesellschaftsteuer zu erweitern, gelte nur generell und nicht speziell. Österreich habe die Genossenschaften nicht im KVG den Kapitalgesellschaften gleichgestellt und könne im Abschnitt VIII der KWG-Novelle 1986 daher den Kreis der Kapitalgesellschaften nicht erweitern. Wenn die Ansicht vertreten werde, dass keine Verdrängung durch…
…die Gesellschaftsteuer zu erweitern, gelte nur generell und nicht speziell. Österreich habe die Genossenschaften nicht im KVG den Kapitalgesellschaften gleichgestellt und könne im Abschnitt VIII der KWG-Novelle 1986 daher den Kreis der Kapitalgesellschaften nicht erweitern. Wenn die Ansicht vertreten werde, dass keine Verdrängung durch…
…die Gesellschaftsteuer zu erweitern, gelte nur generell und nicht speziell. Österreich habe die Genossenschaften nicht im KVG den Kapitalgesellschaften gleichgestellt und könne im Abschnitt VIII der KWG-Novelle 1986 daher den Kreis der Kapitalgesellschaften nicht erweitern. Wenn die Ansicht vertreten werde, dass keine Verdrängung durch…
…die Gesellschaftsteuer zu erweitern, gelte nur generell und nicht speziell. Österreich habe die Genossenschaften nicht im KVG den Kapitalgesellschaften gleichgestellt und könne im Abschnitt VIII der KWG-Novelle 1986 daher den Kreis der Kapitalgesellschaften nicht erweitern. Wenn die Ansicht vertreten werde, dass keine Verdrängung durch…
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…die Gesellschaftsteuer zu erweitern, gelte nur generell und nicht speziell. Österreich habe die Genossenschaften nicht im KVG den Kapitalgesellschaften gleichgestellt und könne im Abschnitt VIII der KWG-Novelle 1986 daher den Kreis der Kapitalgesellschaften nicht erweitern. Wenn die Ansicht vertreten werde, dass keine Verdrängung durch…
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…die Gesellschaftsteuer zu erweitern, gelte nur generell und nicht speziell. Österreich habe die Genossenschaften nicht im KVG den Kapitalgesellschaften gleichgestellt und könne im Abschnitt VIII der KWG-Novelle 1986 daher den Kreis der Kapitalgesellschaften nicht erweitern. Wenn die Ansicht vertreten werde, dass keine Verdrängung durch…