Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3374-W/08
Taggelder eines Genossenschaftsfunktionärs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3374-W/08vom 08.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Ort ,vom 9. Juni 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes FA vom 21. April 2008 betreffend
Einkommensteuer 2007 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2007 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Herr A bezieht Pensionseinkünfte und ist für
verschiedene Genossenschaften im Aufsichtsrat tätig.
Für seine Tätigkeit in den Aufsichtsgremien der
Genossenschaften erhält er Aufwandsentschädigungen.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für
das streitgegenständliche Jahr 2007 schlüsselte A die erhaltenen
Aufwandsentschädigungen und Ausgaben wie folgt auf:
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1. erhaltene Aufwandsentschädigung
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36 Sitzungen, G -C , 17.1. - 10.12.2007
a € 75,-- Aufwandsentschädigung (G B ,)
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2.700,--
€
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4 Sitzungen, Q- H
27.3. .-4.12.07, a € 75,--
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300,--
€
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2. Aufwand
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36 Fahrten: J - G B ., - retour a 114 km,
amtl. km-Geld 0,38 Cent/km
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1.559,52
€
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4 Fahrten: J - H - retour a 60 km,
amtl km-Geld 0,38 Cent/km
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91,20
€
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36 Halbtagsdiäten (G B ), amtl DHL/VII a 17,35
€
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624,60
€
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4 Halbtagsdiäten (H ), amtl DKL/VIII a 17,35
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69,40
€
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Gesamtaufwand
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2.344,72
€
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Differenz = Einkünfte aus nicht selbständiger
Arbeit, gemäß 4.2.b.
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655,28
€
Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid,
in dem es die Einkünfte aus der Aufsichtsratstätigkeit als sonstige
Einkünfte, Funktionsgebühren, qualifizierte und deren Höhe mit
dem Betrag von 1.117,66 € in der Einkommensteuerberechnung ansetzte. Die
Sonderausgaben wurden nicht in voller Höhe berücksichtigt.
Begründet wurde dies damit, dass das
Sonderausgabenpauschale ab 1996 bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von
mehr als 36.400,00 € eingeschliffen werde, ab einem Gesamtbetrag der
Einkünfte von mehr als 50.900,00 € ein Sonderausgaben-Pauschale nicht
mehr zustehe.
Eine Reise im Sinne des § 16 EStG 1988 liege vor, wenn
sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom
Mittelpunkt seiner Tätigkeit entferne, eine Reisedauer von mehr als drei
Stunden, bei Inlandsreisen (mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen),
vorliege und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde.
Dies sei bei einem durchgehenden, nur die ersten 5 Tage, oder wiederkehrenden
Einsatz in einer Ortsgemeinde für die ersten 15 Tage der Fall. Das Km-Geld
sei nach dem Routenplaner für die Fahrten nach Wien mit einer Entfernung
von 106,56 km berechnet worden.
Innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist legte A
Berufung ein und führte aus:
Gemäß der Rechtsmittelbelehrung habe der
Steuerzahler das Recht gegen einen Bescheid Berufung einzulegen, wenn Positionen
vergessen worden oder Rechnungsfehler aufgetreten seien.
Aufgrund dessen übersende er in der Beilage die
Neuberechnungen des Aufwandes wie auch ergänzende Unterlagen, welchen die
zusätzlichen Aufwände entnommen werden könnten und begründe
dies wie folgt:
Im Hinblick auf die in der Begründung vom 21.4.08
hingewiesenen Reisedauerzeiten, wie auch den seitens des FA Z korrigierten
Kilometerberechnung zu den Sitzungsorten in G, wurden demgemäß
Neuberechnungen vorgenommen.
Nach steuerberatlicher Aufklärung sei zur Kenntnis
genommen worden, dass offensichtlich die RGO (Reisegebührenordnung) des
Bundes nicht für privatrechtliche Vereinigungen anwendbar sei. Er ersuche
jedoch um eine entsprechende Offenlegung der Kürzung von Tagesdiäten
um die entsprechende Nachvollziehbarkeit erkennen zu können.
Der GBV (Dachverband für gemeinnützige
Bauvereinigungen) habe im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten von
Aufsichtsräten, Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertretern der
Aufsichtsräte in Erinnerung gerufen, dass es zu den Obliegenheiten
gehöre, als Organ der Genossenschaft alle Zweige der Verwaltung zu
überwachen und im Sinne des Genossenschaftsgesetzes die
satzungsgemäße Vertretungsbefugnis wahrzunehmen.
Aufgrund dessen habe er im Jahr 2007 in verstärktem
Maße Veranstaltungen wie Spatenstiche, Gleichenfeiern,
Fertigstellungen/Schlüsselübergaben besucht um mit den regionalen
Vertretern (Bürgermeister, Stadträte, Gemeinderäte,
Firmenvertreter) im Sinne einer guten Zusammenarbeit Kontakt zu halten (Beilage
Matrix 5). Für diese Veranstaltungen gebe es keine Vergütungen seitens
der Wohnbaugenossenschaft, sehr wohl würden aber Spesen in nicht
unwesentlicher Höhe auflaufen.
Er ersuche daher den ihm zugestellten
Einkommensteuerbescheid gemäß der beiliegenden Unterlagen (Beilagen)
einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen und die
Abgabennachforderung vom 21.4.2008 in der Höhe von 305,50 € wie auch
den Vorauszahlungsbescheid vom 21.4.2008 in der Höhe von 317,72 € dem
neuen Einkommensteuerbescheid anzupassen.
In einer Zusammenfassung schlüsselte A auf:
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1. Erhaltene Aufwandsentschädigungen
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36 Sitzungen: G-C, 17.1.- 10.12.2007 a 75,00 €
Aufwandsentschädigung (G B )
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2.700,00 €
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4 Sitzungen: R H, a 75,00€,
27.3.-4.12.2007
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300,00 €
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Gesamt
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3.000,00 €
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2. Aufwand
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2.1: 32 Fahrten: J - G B, retour a 106,56 km mal 0,38
Cent, amtliches km-Geld (Beilage 1)
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1.295,77 €
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2.2: 32 Reisezeiten: 56,83 Stunden a 2,20 € (bei 60
km/h) J - G B , retour (Beilage 2)
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125,03 €
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2.3: 36 Sitzungszeiten; G - T, G -U,
Prüfungsausschuss, Kassakontrolle, Rechnungsabschluss, gesamt 102 Stunden a
2,20 € (Beilage 3)
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224,40 €
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2.4: 4 Fahrten: J - H - retour a 60 km mal 0,38 Cent amtl.
km-Geld, gesamt 240 km
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91,20 €
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2.5: 4 Reisezeiten: 4 Stunden, J .- H - retour (Bei
60km/h) a 2,20 €
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8,80 €
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2.6: 4 Sitzungszeiten; V , gesamt 10 Stunden a 2,20 €
(Beilage 4)
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2.7: 14 Fahrten: Spatenstiche, Gleichenfeier,
Schlüsselübergaben, 1.548 km
mal 0,38 amtl. km Geld
14 Reisezeiten (bei 60 km/h ) 25,8 Std. a 2,20
€
14 Anwesenheitszeiten, gesamt 48 Stunden a 2,20 €
(Beilagen - Matrix 5)
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588,24 €
56,76 €
105,60 €
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Gesamtaufwand
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2.517,80 €
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Differenz= Einkünfte aus nicht selbständiger
Arbeit, gemäß Pkt 4.2.b
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482,20 €
In Liste 1 sind die Teilnahmen an den Aufsichtsrats- und
Baukomiteesitzungen sowie den Prüfungssausschusssitzungen aufgezählt,
an denen A in G teilgenommen hat.
In den Beilagen 1, 2, 3, 4 berechnete er zu den oben
angeführten Reisen die Reisezeiten für die Geltendmachnung von
Diäten und die Entfernungen für die Ermittlung der Fahrtkosten.
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung,
in dem es die geltend gemachten Fahrtkosten und die Diäten für 35
Stunden (laut Begründung) anerkannte. In der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung wurde ausgeführt, dass eine Reise im Sinne des
§ 16 EStG 1988 vorliege, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem
Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entferne, eine
Reisedauer von mehr als drei Steunden vorliege und kein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet werde. Aufgrund der langjährigen Bereisung
derselben Orte (G, H ) seien die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten
bekannt, es entstehe kein Mehraufwand. Aus den oben genannten Gründen
könnten diese Taggelder nicht anerkannt werden. Die Diäten für
die Fahrten zu Gleichenfeiern, ... seien für 35 Stunden angesetzt worden.
Die Kilometergelder seien im beantragtem Ausmaß anerkannt worden. Somit
würden die sonstigen Einkünfte € 1.024,79 betragen.
Im Gegensatz zur Begründung in der
Berufungsvorentscheidung wurden die sonstigen Einkünfte im Spruch der
Berufungsvorentscheidung mit € 1.117,66 angesetzt und für die
Berechnung der Einkommensteuer herangezogen.
In seinem Antrag auf Vorlage an die zweite Instanz
führte A aus, dass die Begründung für die Steuervorschreibung
abermals nach nicht nachvollziehbaren Vorschreibungen festgelegt worden sei. So
seien Taggelder nícht anerkannt worden und der Zeitaufwand für
Fahrten zu Gleichenfeiern, Spatenstichen etc. mit 35 Stunden angesetzt worden,
obwohl nachvollziehbar und übersichtlich aufgelistet 73,8 Stunden
nachgewiesen worden wären. Durch diese seltsame Vorgehensweise seien die
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit von 482,20 € auf
1.024,79 € erhöht worden. Er ersuche daher gemäß den
Angaben der Reisezeit und Aufenthaltsstunden gemäß der Feststellung
"Aufwand Pkt.2.7 (Beilage 5)" seinem Herabsetzungsantrag zu entsprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist von dem von beiden Seiten unbestrittenen
Sachverhalt, dass A in seiner Funktion als Aufsichtsrat verschiedener
Genossenschaften beruflich unterwegs war, ihm deshalb Fahrtkosten entstanden,
die durch das Finanzamt anerkannt werden.
Strittig ist nur die Anerkennung von Taggeldern/Diäten
für die Zeit der Fahrten und der Teilnahme an verschiedenen Sitzungen und
Veranstaltungen. Alle Fahrten trat A von seinem Wohnort in J aus an und kehrte
am selben Tag dorthin zurück.
Rechtlich ist diese Frage durch § 16 EStG 1988 sowie
§ 20 EStG 1988 und die erfolgte Auslegung in Rechtsprechung und Lehre zu
prüfen.
In § 16 EStG 1988 werden Werbungskosten als jene
Aufwendungen oder Ausgaben definiert, die zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen dienen.
Abgegrenzt werden müssen Ausgaben und Aufwendungen,
die den Privatbereich betreffen. Explizit führt § 20 Abs. 1 Z. 2 lit c
EStG 1988 Reisekosten an, die keine Werbungskosten sind soweit sie nicht
gemäß
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 und § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
abzugsfähig sind.
In § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 sind Reisekosten nur dann
als Werbungskosten abzugsfähig, wenn dem Steuerpflichtigen
Mehraufwendungen für Verpflegung
und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen entstehen.
Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten
anzuerkennen, soweit sie die aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge
nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht
zu berücksichtigen.
In Abgrenzung zu den privaten Lebenshaltungskosten ist der
Begriff Mehraufwendungen für
Verpflegung im gegenständlichen Sachverhalt zu klären.
Mehraufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen dann,
wenn einem Reisenden durch die Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten im
Verhältnis zum "normalen" und nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht
abzugsfähigen Verpflegungsaufwand höhere Kosten entstehen. Diese
Voraussetzung kann dann erfüllt sein, wenn sich ein Steuerpflichtiger im
Rahmen einer Reise nicht am Mittelpunkt seiner Tätigkeit aufhält
(Unabhängiger Finanzsenat, UFS 11.3.2003, RV 1202-L/02).
Die Verwaltungspraxis (Finanzamt) lässt eine
Berücksichtigung von Tagesdiäten bei einer größeren
Entfernung vom Mittelpunkt der Tätigkeit, wobei eine Entfernung von
zumindest 25 Kilometern ausreichend ist, zu. Für die Anerkennung einer
Reise wird weiters eine Mindestdauer von 3 Stunden vorausgesetzt. Eine
kürzere Dauer ist für die Anerkennung, dass eine beruflich veranlasste
Fahrt eine Reise sei, nicht ausreichend.
Im Gegensatz dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in
mehreren Erkenntnissen (VwGH 28.1997, 95/140156; VwGH 30.10.2001 95/14/0013)
ausgesprochen, dass bei nur eintägigen Reisen keine Berücksichtigung
von Tagesdiäten erfolgt. Begründet wird dies damit, dass bei derartig
kurzen Reisen entsprechend Vorsorge getroffen werden könne und so ein
Verpflegungsmehraufwandnicht entstehe. Er führt dezidiert an, dass durch die entsprechende
zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. Mitnahme von Lebensmitteln ein
Verpflegungsmehraufwand abgefangen werden könne (VwGH 28.1997, 95/140156;
VwGH 30.10.2001 95/14/0013; VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151). Dieser Auffassung hat
sich der Unabhängige Finanzsenat in mehreren Entscheidungen (u.a. UFS
19.3.2004, RV 4358-W/02; UFS 17.6.2004 RV/0225-I/03;UFS 23.10.2006 RV/0767-L/05;
UFS 19.2.2007 RV/1076-L/06; UFS 15.07.2008 RV/0306-I/05) angeschlossen.
Die Begründung für die Nichtanerkennung von
Tagesgeld /Diäten bei halb- bzw. eintägigen Reisen ist zusammengefasst
folgende:
Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten
im Zusammenhang mit Reiseverpflegung liegt in dem in typisierender
Betrachtungsweise angenommenen Mehraufwand gegenüber den ansonsten
am jeweiligen Aufenthaltsort
anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen
üblichen Verpflegungsaufwendungen,
die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind.
Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung
(Verpflegung außer Haus) gehören grundsätzlich zu den nicht
abzugsfähigen Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutend
großer Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten in
öffentlichen Speiselokalen (generell außer Haus) einzunehmen.
Verpflegungsmehraufwand im Sinne des
§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 liegt daher nur dann vor, wenn durch eine Reise
zusätzliche Verpflegungskosten
verursacht werden, die über in typisierender Betrachtungsweise zu
beurteilenden Verpflegungsausgaben der Erwerbstätigen am ständigen
Arbeitsort hinausgehen. Es können dabei aber Erschwernisse anderer Art, die
mit einer Reise verbunden sind, nicht bei der rechtlichen Beurteilung
Berücksichtigung finden. Allfällige aus der anfänglichen
Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende
Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden (siehe ausdrücklich VwGH 30.10.2001
95/14/0013 sowie VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151).
Diese Auffassung wird in der Entscheidungspraxis des UFS
noch durch folgende Überlegungen begründet:
Höhere Verpflegungsaufwendungen entstehen bei der
Berufsausübung - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - aus
verschiedenen Gründen. Zum Beispiel besteht für viele Steuerpflichtige
die Notwendigkeit sich in hochpreisigen Innenstadtlagen oder Touristenorten
verköstigen zu müssen, da ihnen die Zeit fehlt, für ihre
Mahlzeiten weiter entfernte billigere Verköstigungsmöglichkeiten in
Anspruch zu nehmen oder ihr Arbeitsort eben in solchen Tourismusorten gelegen
ist, was die Einnahme der Mahlzeiten dort unumgänglich macht. Es macht
somit keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger ständig an einem solchen
Ort (im Innendienst) arbeitet oder ein Außendienstmitarbeiter solche Orte
im Rahmen einer beruflichen Fahrt aufsucht. Ein Großteil der
Erwerbstätigen findet am Arbeitsplatz auch keine Kochgelegenheit
vor.
Oft wird es auch nicht die Ortsunkenntnis sein, die die
Inanspruchnahme der günstigsten Verpflegungsmöglichkeit verhindert,
sondern werden vielmehr andere Ursachen den Ausschlag geben. So kann die
beruflich zur Verfügung stehende Pausendauer zu kurz sein oder ein
Fahrmittel fehlen, um eine bekannte günstigere Verpflegungsmöglichkeit
wahrzunehmen. Vielfach ist es auch eine persönliche Wertentscheidung oder
Geschmacksfrage, ob günstige Verpflegungsmöglichkeiten (zB Mitnahme
von Speisen und Getränken, Einkauf von Fertiggerichten im
Lebensmittelhandel, Menükost oder Fastfood) in Anspruch genommen werden,
aus Gründen der Qualität oder oder wegen der wirtschaftlichen bzw.
gesellschaftlichen Stellung bewusst höhere Ausgaben für Verpflegung in
Kauf genommen werden.
Diese Kostenunterschiede der Verpflegung treffen
Steuerpflichtige an ihrer ständigen Arbeitsstätte genauso wie
Steuerpflichtige während einer beruflich bedingten Reise.
Daher werden in der ständigen Rechtsprechung des VwGH
und der inzwischen gefestigten Entscheidungspraxis des UFS aus oben
angeführten Gründen - im Gegensatz zur Verwaltungspraxis (Finanzamt) -
für halb- bzw. eintägige Reisen keine Diäten/Taggelder
gewährt.
Folglich ist der Besuch der diversen Sitzungen und
Veranstaltungen durch A nicht anders zu beurteilen als die Situation sehr vieler
anderer Erwerbstätiger, die täglich von J und Umgebung nach G oder H
zur Berufsausübung fahren. Auch sie müssen für die Verpflegung
während des Tages im Rahmen ihrer beruflichen Verpflichtungen wie zB:
vorgegebenen Terminen, kurzen Pausen, langen Sitzungen, Überstunden,
Produktionsabläufen etc. selbst sorgen, ohne dies als Werbungskosten
geltend machen zu können. Die tägliche Verpflegung während der
Berufsausübung ist ein Teil der privaten Lebenshaltungskosten und
gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht steuerlich abzugsfähig.
Aus diesen Gründen können dem Berufungswerber
für seine ein- bzw. halbtägigen Reisen keine Diäten als
Werbungskosten gewährt werden.
Dem Berufungswerber stehen nur die geltend gemachten
Fahrtkosten zu.
Die Höhe der sonstigen Einkünfte ermittelt sich
daher wie folgt:
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Einnahmen:
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3.000,00
€
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Ausgaben:
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Fahrten G
|
1.295,77
€
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Fahrten H
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91,20
€
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Feierlichkeiten
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588,24
€
|
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Summe Ausgaben Fahrten
|
abzüglich
1.975,21
€
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Sonstige Einkünfte
|
1.024,79
€
Da das Finanzamt im Spruch des Bescheides die sonstigen
Einkünfte mit dem Betrag von 1.117,66 berücksichtigte, erfolgt durch
die Anerkennung aller in der Steuererklärung sowie der zusätzlich im
Berufungsverfahren geltend gemachten Fahrtkosten eine Herabsetzung der sonstigen
Einkünfte auf den Betrag von 1.024,79 €.
Der Berufung war daher teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 8.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3374-W/08
- Stammnummer
- 38495
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF