Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0670-W/04
Warenrückvergütungen bei Genossenschaften im Anwendungsbereich des § 11 KStG 1966
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0670-W/04vom 10.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Hinblick auf die Aufhebung von § 11 Abs. 8 KStG 1966 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntis vom 27.2.2004, G 219,220/03 können Warenrückvergütungen auch von Genossenschaften die der Gewerbeordnung 1973 unterliegen als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Alfred Peschl und die
weiteren Mitglieder Dr. Wolfgang Six, Mag. Barbara Baumgartner und Günter
Benischek über die Berufungen der A . reg. Gen.m.b.H., Adresse, vom
29. November 1989 gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Körperschaften vom 7. November 1989 betreffend Körperschaft- und
Gewerbesteuer 1985 bis 1987 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1.1.1985 bis
31.12.1987 nach der am 9. März 2005 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Körperschaft- und Gewerbesteuer 1985 bis 1987 werden
abgeändert.
Die Bescheide betreffend Haftung
für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988
für den Zeitraum 1.1.1985 bis 31.12.1987 werden aufgehoben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der der A . reg.
Gen.m.b.H. (im folgenden Bw.) wurde (u.a.) festgestellt, dass die Bw. in den
streitgegenständlichen Jahren für von der B- Messe AG auf dem
Messegelände in B vermietete Kojen Elektroinstallationsarbeiten
durchgeführt hatte. Für diese Arbeiten waren der Bw. von ihren
Genossenschaftern - zu einem fixen Stundensatz -Arbeitskräfte zur
Verfügung gestellt worden. Darüber hinaus erhielten die herangezogenen
Genossenschafter am Jahresende einen als "Montagenachzahlung" bzw.
"Stundensatzregulierung" bezeichneten Betrag.
Die Betriebsprüfung beurteilte eine derartige
Vorgangsweise, wonach ein vereinbarter Preis nachträglich durch den
Leistungsempfänger erhöht wird, sich dieser somit selbst belastet, als
- unter den Gesichtspunkten eines Fremdvergleiches - unüblich und vertrat
daher die Auffassung, dass die in den Jahresabschlüssen der Jahre 1985 bis
1987 für die Montagenachzahlungen als Betriebsausgaben ausgewiesenen
Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren und dem
handelsrechtlichen Gewinn außerbilanzmäßig hinzuzurechnen
seien.
Das zuständige Finanzamt für Körperschaften
erließ daraufhin - den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend -
für die Jahre 1985 bis 1987 entsprechende Bescheide betreffend
Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Haftungsbescheide für
Kapitalertragsteuer.
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurden
die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Diese führte in der Begründung aus, dass die von der Bw. im
vorliegenden Fall in Form einer nachträglichen Erhöhung der Entgelte
für die von den Genossenschaftsmitgliedern im Zweckgeschäft der Bw. -
der Erbringung von Dienstleistungen im Elektrobereich - erbrachten
Leistungen gewährten Montagerückzahlungen typische
"Warenrückvergütungen" im Sinne des § 11 KStG 1966 darstellten.
Derartige Warenrückvergütungen seien unter den in den Abs. 1 bis 7 des
§ 11 KStG 1966 näher genannten Voraussetzungen als Betriebsausgaben
absetzbar; insoweit aber die Voraussetzungen für die steuerliche
Absetzbarkeit nicht zuträfen, seien Warenrückvergütungen als
Gewinnausschüttungen nicht abzugsfähig.
Gemäß
§ 11 Abs. 8 KStG 1966, in der ab 1975
gültigen Fassung würden die Bestimmungen der Absätze 1 bis 7, in
welchen die abzugsfähigen Warenrückvergütungen aufgezählt
seien, nicht für die dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1973
unterliegenden Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gelten.
Da das Zweckgeschäft der Bw. der Gewerbeordnung
unterliege, seien die von ihr an die Genossenschaftsmitglieder geleisteten
Warenrückvergütungen nach der - mit dem AbgÄG 1974
eingefügten Bestimmung des § 11 Abs. 8 KStG 1966 nicht
abzugsfähig.
Gegen die Berufungsentscheidungen erhob die Bw. Beschwerde
beim Verfassungsgerichtshof und brachte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die
Bestimmung des § 11 Abs. 8 KStG 1966 vor.
Der Verfassungsgerichtshof leitete ein
Gesetzesprüfungsverfahren ein und hob mit Erkenntnis vom 27. Februar 2004,
G 219, 220/03, diese Bestimmung als verfassungswidrig auf.
Mit Erkenntnis vom selben Tag, B 34, 35/02 hob der
Verfassungsgerichtshof die bekämpften Bescheide der Finanzlandesdirektion
auf.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2004 beantragte die Bw.
gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO die Entscheidung der Rechtssache durch
den gesamten Berufungssenat.
Im fortgesetzten Verfahren ist daher nunmehr
ausschließlich darüber abzusprechen, ob die von der Bw. am Jahresende
an Genossenschaftsmitglieder geleisteten und als "Montagenachzahlung" bzw.
"Stundensatzregulierung" bezeichneten Beträge Betriebsausgaben sind,
gemäß
§ 11 Abs. 2 KStG 1966 abzugsfähig sind oder verdeckte
Gewinnausschüttungen an diese Genossenschaftsmitglieder
darstellen.
In den Jahresabschlüssen
der Bw. für die Jahre 1985 bis 1987 sind diese Aufwendungen mit folgenden
Beträgen erfasst:
|
Aufwandsart
|
1985
|
1986
|
1987
|
Fremdarbeitskosten insgesamt
|
S 12,061.826,11
|
S 14,921.067,91
|
S 13,486.246,94
|
davon:
|
|
|
|
Meisterabrechnung
|
S 11,717.147,11
|
S 14,462.686,00
|
S 13,206.499,44
|
Montagenachzahlung
|
S 344.679,00
|
S 458.381,00
|
S 279.747,50
Laut einer
von der Bw. mit Schriftsatz vom 31. März 1989 der Betriebsprüfung
vorgelegten Aufstellung vom 29. März 1989 betrugen die von den
Genossenschaftern an die Bw. bzw. an die Gemeinde B verrechneten
Stundensätze in Schilling:
|
Gemeinde B
|
Monteur
|
Helfer
|
Elektro-Wigo
|
Monteur
|
Helfer
|
1985
|
205,23
|
150,05
|
1985
|
182
|
155
|
1986
|
225,72
|
174,52
|
1986
|
194
|
165
|
1987
|
231,58
|
179,05
|
1987
|
204
|
174
|
1988
|
236,12
|
182,56
|
1988
|
208
|
177
|
1989
|
252,24
|
194,44
|
1989
|
226
|
192
Die
Betriebsprüfung vertrat die Auffassung. dass es keinen Rechtstitel für
diese Zahlungen gebe. Sie seien auch in den Statuten der Bw. weder dem Grunde
nach noch in Form irgendeines Hinweises auf die Vorläufigkeit des zu
Jahresbeginn festgelegten Kontraktpreises enthalten.
Die Bw. stellte die von den
Genossen für sie geleisteten Arbeitsstunden teilweise wesentlich über
dem für die Genossen verbindlichen Kontraktpreis ihren Kunden in Rechnung.
Der daraus erzielte Gewinn stehe völlig zur freien Disposition der Bw., ein
teilweiser Anspruch der Genossen auf den Gewinn habe nicht festgestellt werden
können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Bw.
einen bestimmten Verwaltungskostenanteil einbehalte und den Rest an die Genossen
ausbezahle, was auf die Vorläufigkeit des Kontraktpreises schließen
lassen könnte.
Eine nachträgliche
freiwillige Preisregulierung zu Lasten des Gewinnes der Bw. sei abgabenrechtlich
bedeutungslos und stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung
dar.
Die Bw. führte dazu aus, sie
benötige jedes Jahr für Arbeiten für die B- Messe und für
andere Messeveranstaltungen fremde Arbeitskräfte und ersuche jedes Jahr
ihre Mitglieder, für diese Arbeiten Mitarbeiter abzustellen. Die Bw. lege
zu Beginn des Kalenderjahres einen (vorläufigen) Stundensatz fest. Dieser
Stundensatz sei relativ gering bemessen. Gegen Ende des Kalenderjahres, dh. nach
Abschluss der letzten Messeveranstaltung, werde dann eine Stundensatzregulierung
vorgenommen. Diese Stundensatzregulierung, in manchen Protokollen auch als
Montagenachzahlung bezeichnet, sei seit über zwanzig Jahren Bestandteil des
mündlichen Rechtsverhältnisses zwischen den Genossenschaftern und der
Bw. Auch unter Einberechnung dieser Stundensatzregulierung würden diese
Montagesätze wesentlich unter den von den Genossenschaftern an Fremde
verrechneten Stundensätzen liegen.
Entgegen der Ansicht der Betriebsprüfung bestehe
für die Stundensatzregulierung ein Rechtstitel. Die Tatsache, dass seit
mindestens zwanzig Jahren zu Beginn des Jahres ein Montagesatz aufgestellt wird,
der zu Ende des Jahres reguliert wird, stelle beim Abschluss der Vereinbarung am
Jahresbeginn einen Bestandteil des mündlichen Vertrages dar. Ein Beweis
dafür sei die zumindest seit 1980 bestehende Tatsache, dass jedes Jahr
diese Stundensatzregulierung mindestens S 5,- je Montagestunde betragen habe.
Die Stundensatzregulierung werde somit nicht willkürlich vom
Genossenschaftsvorstand vorgenommen, sondern unterliege fixen Regeln. Zum
Vorliegen eines Rechtstitels sei es auch nicht notwendig, dass die
Preisregulierung im Statut der Bw. vorgesehen ist.
In keinem Fall sei es zu einem Vorteil der Mitglieder
gekommen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung wäre nur dann anzunehmen,
wenn die den Gesellschaftern gewährten Vorteile die ihnen auferlegten
Nachteile überwiegen.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens führte die Bw.
weiters aus,
dass
die von der Bw. geleisteten Beträge mit der Bezeichnung
Stundensatzregulierung bzw. Montagenachzahlungen wirtschaftlich freigegebenen
Haftrücklässen entsprechen würden.
die
Betriebsprüfung habe bei ihrer rechtlichen Beurteilung auch nicht
berücksichtigt habe, dass nicht alle Genossenschaftsmitglieder
Aufträge übernommen hätten, sondern jeweils nur rund ein
Drittel.
dass
gegenständlich keine Warenrückvergütungen vorliegen
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11 Abs.
1 KStG 1966 sind Warenrückvergütungen Vergütungen, die von
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach Schluss des Geschäftsjahres
ihren Mitgliedern auf Waren gewährt werden, die sie im abgelaufenen
Wirtschaftsjahr bezogen haben. Nachzahlungen, die bei Lieferungen oder
Leistungen der Mitglieder an die Genossenschaft an Stelle von
Warenrückvergütungen gewährt werden, und Rückzahlungen, die
bei Erhebung von Unkostenbeiträgen geleistet werden, sind wie
Warenrückvergütungen zu behandeln.
In den Absätzen 2 bis 7
des § 11 KStG 1966 wird näher definiert, unter welchen Voraussetzungen
Warenrückvergütungen als Betriebsausgaben absetzbar sind. Insoweit die
Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit nach den genannten
Bestimmungen nicht zutreffen, sind die Warenrückvergütungen als
Gewinnausschüttung nicht abzugsfähig (vgl. Bauer-Quantschnigg, Die
Körperschaftsteuer KStG 1966, § 11 Anm 8).
Gemäß
§ 8 Abs.
1 KStG 1966 bestimmt sich, was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu
ermitteln ist, nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses
Bundesgesetzes. Hiebei sind auch verdeckte Gewinnausschüttungen zu
berücksichtigen.
Verdeckte
Gewinnausschüttungen sind alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung
erkennbaren Zuwendungen an die an einer Körperschaft unmittelbar oder
mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung der
Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd
gegenüberstehenden Personen, nicht gewährt werden (VwGH 20.9.1983,
82/14/0273).
Die Feststellung einer
verdeckten Gewinnausschüttung setzt somit primär die Zuwendung eines
geldwerten Vorteiles voraus, welcher das Einkommen der Körperschaft
mindert. Weiters muss die Vorteilszuwendung an einen Anteilsinhaber der
Körperschaft oder eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person erfolgen.
Eine Vorteilszuwendung stellt jedoch nur dann eine
verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn sie nicht betrieblich veranlasst
ist, sondern der Grund der Vorteilszuwendung in der Anteilsinhaberschaft des
Empfängers zu sehen ist. Diese Frage ist einerseits nach der Methode des
Fremdvergleiches nach dem Kriterium des Angemessenheit eines Aufwandes oder
Entgeltes zu prüfen. Andererseits müssen Vereinbarungen zwischen der
Körperschaft und dem Anteilsinhaber jenen Anforderungen entsprechen, wie
sie für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen gefordert werden.
Gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1972 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Z 1 EStG 1972 haftet der Schuldner der Kapitalerträge
(hier von Gewinnanteilen aus Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) dem Bund
für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Im Hinblick auf den Umstand, dass der
Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 27. Februar 2004, G 219,220/03
bzw. B 34, 35/02, die Bestimmung des § 11 Abs. 8 KStG 1966 sowie die
Bescheide der Finanzlandesdirektion vom 23. November 2001 aufgehoben hat,
wären die strittigen Montagenachzahlungen, sofern es sich dabei
tatsächlich um Warenrückvergütungen handelt, jedenfalls als
Betriebsausgaben abzuziehen.
Das Vorliegen solcher Warenrückvergütungen wird
aber von der Bw. verneint und wurde auch nie in den Jahresabschlüssen
ausgewiesen. Weitere Ermittlungen hinsichtlich des Sachverhaltes sind
gegenständlich nicht mehr zielführend. Die Bw. hat bereits mit
Schreiben vom 18. September 2001 mitgeteilt hat, dass die Vorstandsprotokolle
über den Berufungszeitraum nicht mehr vorhanden sind, da sie ihre
Unterlagen nur 10 Jahre lang aufbewahrt.
Eine abschließende Klärung dieser Frage ist aber
gegenständlich nicht erforderlich, weil auch, soweit eine
Abzugsfähigkeit nach § 11 Abs. 2 KStG 1966 nicht vorliegen würde,
bei Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Falles keine verdeckten
Ausschüttungen an die Genossenschafter, die Montagenachzahlungen erhalten
haben, vorliegen.
So ist einerseits unbestritten (siehe Berufungsentscheidung
der Finanzlandesdirektion Seite 8), dass der vereinbarte Stundensatz
zuzüglich Montagenachzahlungen im Fremdvergleich unter den
branchenüblichen Stundensätzen lag, d.h. dass der gesamte Vorgang im
Ergebnis wirtschaftlich eigentlich eher eine Vorteilszuwendung (Einlage) der
Genossenschafter an die Bw. darstellt. Andererseits lässt sich die
Montagenachzahlung durchaus auch mit dem im Wirtschaftsleben bei Bau- oder
Montageleistungen gebräuchlichen Haftrücklass
erklären.
Den Montagenachzahlungen sind daher gegenständlich als
Betriebsausgaben zu behandeln.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Die Berechnungsgrundlagen ergeben sich wie folgt (alle
Beträge in öS):
|
Jahr
|
1985
|
|
|
Gewinn
lt. Bilanz
|
|
574.982
|
Umsatzsteuer
Tz.16
|
|
-1.276
|
Gewerbesteuerrst.
Änderung
|
|
-1.013
|
Gewinn
neu
|
|
|
572.693
|
KZ
626-630 lt. Erkl.
|
|
1.102.520
|
Repräsentationsspesenerhöhung
Tz.19
|
8.285
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
1.683.498
|
Jahr
|
1986
|
|
|
Gewinn
lt. Bilanz
|
|
659.834
|
Umsatzsteuer
Tz.16
|
|
-1.261
|
Gewerbesteuerrst.
Änderung
|
|
-1.421
|
Gewinn
neu
|
|
|
657.152
|
KZ
626-630 lt. Erkl.
|
|
1.260.839
|
Repräsentationsspesenerhöhung
Tz.19
|
11.138
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
1.929.129
|
Jahr
|
1987
|
|
|
Gewinn
lt. Bilanz
|
|
242.306
|
Umsatzsteuer
Tz.16
|
|
-1.240
|
Gewerbesteuerrst.
Änderung
|
|
-1.112
|
Gewinn
neu
|
|
|
239.954
|
KZ
626-630 lt. Erkl.
|
|
567.084
|
Repräsentationsspesenerhöhung
Tz.19
|
9.012
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
816.050
Beilage:
6 Berechnungsblätter
Wien, am 10.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 11 KStG 1966, Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl. Nr. 156/1966
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0670-W/04
- Stammnummer
- 14551
- Gültig
- 10.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF