…die Beschwerde "Verwaltungsgerichtshof-taugliche" Ausführungen enthalte. Die Gebührenvorschreibung sei sohin nicht gerechtfertigt, ebenso die Gebührenerhöhung. Über die Berufung wurde erwogen: § 24 Abs. 3 VwGG in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung bestimmt, dass für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG…
…dies nach dem oben Gesagten nichts an der gebührenrechtlichen Beurteilung. Da einerseits die Zahlung nicht im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (Einlangen der Beschwerde beim Gerichtshof) erfolgt ist und andererseits der Beleg dem Verfassungsgerichtshof nicht vorgelegt worden ist, ist die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden. …
…Gebühr also bis zum Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht. Da zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (Einlangen der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof), mit welchem die Gebühr auch fällig wurde…
…um Verfahrenshilfe ist daher eine entsprechende Bewilligung. Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabengebühr eintreten. Da zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (Einlangen der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof), mit welchem die Gebühr auch fällig wurde, die Voraussetzung für eine Befreiung von dieser…
…des Spruches). Das Schreiben vom 6. Juli 2012 ist lediglich eine formlose Aufforderung zur Einzahlung der Gebühr. Da zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (Einlangen der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof), mit welchem die Gebühr auch fällig wurde, die Voraussetzung für eine Befreiung von dieser Gebühr nicht…
…gegenständlichem Fall wurden mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2011Zahlen-, die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Da zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (Einlangen der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof), mit welchem die Gebühr auch fällig wurde, die Voraussetzung für eine Befreiung von dieser Gebühr…
…dies nach dem oben Gesagten nichts an der gebührenrechtlichen Beurteilung. Da einerseits die Zahlung nicht im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (Einlangen des Antrages beim Gerichtshof) erfolgt ist und andererseits der Beleg dem Verfassungsgerichtshof nicht vorgelegt worden ist, ist die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden. …
…somit auch nicht die gegenständliche Gebühr (siehe auch UFS 31. 8. 2011 RV/3162-W/07). Da zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (Einlangen der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof), mit welchem die Gebühr auch fällig wurde, die Voraussetzung für eine Befreiung von dieser Gebühr nicht vorlag…
…Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 155 zu § 14 TP 6). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Entstehung der Gebührenschuld bei einer Sukzessivbeschwerde an das Einlangen dieser Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof geknüpft. Dabei ist ohne Einfluss wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich über diese Beschwerde verfügt. So hat auch…
…zu beurteilenden Fall bedeuten diese rechtlichen Ausführungen, dass für den Bw. die Gebührenschuld und somit die Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr gemäß § 17a VfGG- unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen- mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner Beschwerde beim VfGH, somit am 14.12 2006, entstanden ist…
…BGBl. Nr. 85. Die Gebührenschuld entsteht in diesem Fall im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren…
…9 Rz 7f samt Judikaturhinweisen). § 9 (1) GebG sieht zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühren vor. Im gegenständlichen Fall ist die Gebührenschuld mit Einlangen der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof entstanden. Die Gebühr wurde nicht vorschriftsmäßig entrichtet …
…9 Rz 7f samt Judikaturhinweisen). § 9 (1) GebG sieht zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühren vor. Im gegenständlichen Fall ist die Gebührenschuld mit Einlangen der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof entstanden. Die Gebühr wurde nicht vorschriftsmäßig entrichtet …
…1999, 99/16/0182). Mit dem Einlangen der Beschwerde am 18. Jänner 2006 beim Verwaltungsgerichtshof wurde der gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des § 24 Abs. 3 Z. 4 VwGG erfüllt. Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob bzw. wie der angerufene Gerichtshof die Eingabe behandelt. Die Gebühr…
…das Entstehen der Gebührenschuld ist es nicht von Bedeutung, ob der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, da die Gebührenschuld an das Einlangen der Beschwerde beim Gerichtshof - also an dessen Tätigwerden im allgemeinen - anknüpft und nicht an die Form der Erledigung. Die Gebührenschuld entsteht daher…
…auf das Entstehen der Gebührenschuld keinen Einfluss, ob weitere Rechtsmittel ergriffen werden. Ebensowenig ist es für das Entstehen der Gebührenschuld von Bedeutung, ob der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet oder die Behandlung der Beschwerde ablehnt, da die Gebührenschuld an das Einlangen der Beschwerde beim…
…das Entstehen der Gebührenschuld ist es nicht von Bedeutung, ob der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, da die Gebührenschuld an das Einlangen der Beschwerde beim Gerichtshof - also an dessen Tätigwerden im allgemeinen - anknüpft und nicht an die Form der Erledigung. Die Gebührenschuld entsteht daher…
…16/0182). Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt (VwGH vom 5. 7. 1999, 99/16/0182). Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss. Die gegenständliche…
…dem Bw. mit Schreiben vom 18.8.2009 bereits mitgeteilt worden. Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten die vorstehenden rechtlichen Ausführungen, dass für diese Eingabe die Gebührenschuld nach § 17a Z 3 VfGG bereits mit deren Einlangen beim VfGH, nämlich am 16.4.2009, entstanden…
…99/16/0182). Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VfGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 17a VfGG erfüllt (VwGH vom 5.7.1999, 99/16/0182). Die gegenständliche Beschwerde ist am 22. Jänner 2009 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld an diesem Tag entstanden…