Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0741-W/04
Gebührenpflicht bei Sukzessivbeschwerden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0741-W/04vom 14.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
1. § 24 Abs. 3 VwGG bestimmt, dass für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind, unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, eine Eingabengebühr von 180 Euro zu entrichten ist. § 24 Abs. 3 Z 2 VwGG bestimmt als Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld jenen Zeitpunkt, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einlangt. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
2. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde (§ 3 Abs. 2 GebG 1957) mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16. 3. 1987, 86/15/0114).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
betreffend feste Gebühr und Erhöhung vom 1. September 2003
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) richtete in seiner Eigenschaft
als berufsmäßiger Parteienvertreter für R. D. Beschwerde
gemäß Art. 144 B-VG gegen den Bescheid des UVS X an den
Verfassungsgerichtshof und beantragte gleichzeitig Gebührenfreiheit bzw.
Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von den Gerichtsgebühren,
insbesondere von der Gebühr nach § 17a
Verfassungsgerichtshofgesetz.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der
Beschwerde ab. Der Bw. stellte in der Folge den Antrag, die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof abzutreten, welchem mit Beschluss vom 17. Dezember
2002 stattgegeben wurde.
Mit Beschluss vom 28. März 2003 lehnte der
Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe ab, weshalb das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern für die Beschwerde mit den
angefochtenen Bescheiden die Gebühr gemäß
§ 24
Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) sowie die
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1
Gebührengesetz (GebG) 1957 im Ausmaß von 50 %
anforderte.
In der dagegen eingebrachten Berufung wendet der Bw. ein,
es sei gegen den Ablehnungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes Beschwerde
beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht worden.
Weiters sei wegen evidenter Rechtswidrigkeit der Schubhaft Klage erhoben worden,
welche derzeit beim Obersten Gerichtshof anhängig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof habe verkannt, dass zum
Zeitpunkt der Erlassung des Ablehnungsbeschlusses bereits ein Verfahren beim
Europäischen Gerichtshof zur Einholung einer Vorabentscheidung
anhängig gewesen sei, sodass der Verwaltungsgerichtshof mit seiner
Entscheidung auch gegen seine Unterbrechungsverpflichtung verstoßen
habe.
Zudem sei es unvertretbar, die Gebührenpflicht ex post
dann zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof sich pflichtwidrig weigere,
eine Beschwerde der Sache nach zu behandeln.
Die Gebührenvorschreibung sei sohin nicht
gerechtfertigt, ebenso der Zuschlag.
Es möge daher der Ausgang des Zivilprozesses,
allenfalls auch der Menschenrechtsbeschwerde abgewartet werden.
Jedenfalls wird beantragt, die Gebührenvorschreibung
aufzuheben und das Vorschreibungsverfahren einzustellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 24 Abs. 3 VwGG in der zum Zeitpunkt des
Entstehens der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung bestimmt, dass
für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem
Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur
Entscheidung abgetreten worden sind, unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der
Eingabengebühr gemäß
§ 17a des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, eine Eingabengebühr
von 180 Euro zu entrichten ist.
§ 24 Abs. 3 Z 2 VwGG bestimmt als
Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld jenen Zeitpunkt, in dem die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einlangt. Die Gebühr wird mit diesem
Zeitpunkt fällig.
Auf Grund des Antrages vom 11. Dezember 2002 wurde die
gegenständliche Beschwerde mit Beschluss vom 17. Dezember 2002 an den
Verwaltungsgerichtshof abgetreten und ist dort am 7. Jänner 2003
eingelangt. Somit ist die Gebührenschuld am 7. Jänner 2003
entstanden.
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz weist im genannten
Paragraphen darauf hin, dass im Übrigen für die Eingabengebühr
die Bestimmungen des Gebührengesetzes (GebG) 1957, BGBl. Nr. 267
über Eingaben mit Ausnahme des § 11 (Abs. 1) Z 1 und
des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3
der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194 gelten.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde (§ 3 Abs. 2 GebG
1957) mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß
§ 9
Abs. 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung
im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben,
unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des
Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (VwGH
16. 3. 1987, 86/15/0114).
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt, hat es auf das Entstehen der Gebührenschuld keinen
Einfluss, ob weitere Rechtsmittel ergriffen werden.
Ebensowenig ist es für das Entstehen der
Gebührenschuld von Bedeutung, ob der Verwaltungsgerichtshof in der Sache
selbst entscheidet oder die Behandlung der Beschwerde ablehnt, da die
Gebührenschuld an das Einlangen der Beschwerde beim Gerichtshof -
also an dessen Tätigwerden im allgemeinen - anknüpft und nicht an die
Form der Entscheidung.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
14. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0741-W/04
- Stammnummer
- 10447
- Gültig
- 14.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF