Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0219-W/07
Gebührenpflicht einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0219-W/07vom 12.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für das Entstehen der Gebührenschuld ist es nicht von Bedeutung, ob der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, da die Gebührenschuld an das Einlangen der Beschwerde beim Gerichtshof - also an dessen Tätigwerden im allgemeinen - anknüpft und nicht an die Form der Erledigung. Die Gebührenschuld entsteht daher auch dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren in der Sache selbst einstellt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B, gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 7. November 2006, St.Nr. xxx, betreffend Gebühren
und Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 4. Juli 2006 wurde vom Verwaltungsgerichtshof Wien ein
amtlicher Befund über die Verkürzung von Stempelgebühren
aufgenommen.
Demnach hatte der Berufungswerber (Bw)
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Bescheid des UVS z, vom 22.9.2005
eingebracht, für welche eine Gebühr in Höhe von 180,00 Euro zu
entrichten gewesen wäre.
Mit den berufungsgegenständlichen Bescheiden setzte
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für die oben
genannte Eingabe die Gebühr gemäß
§24 Abs.3
Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) mit 180,00 Euro fest und erhob darüber
hinaus eine Gebührenerhöhung gemäß
§9 Abs. 1 GebG 1957
im Ausmaß von 50 % der nicht entrichteten Gebühr, also 90
Euro.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Der Bw bringt im
Wesentlichen vor, er habe keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
erhoben, er habe lediglich einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt und dieser
sei von den Gebühren befreit.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27.11.2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wird eingewendet,
die erste Instanz habe gegenständliches Schriftstück nicht
gelesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die der h. o. Behörde in Ablichtung vorliegende
Eingabe vom 3. Oktober 2005 lautet auszugsweise:
"Betrifft: Antrag auf Verfahrenshilfe
zur Entscheidung der Unabhängigen Verwaltungssenat
z.
Zl. yyy vom 22.9.2005
Mit Bescheid vom 22.9.2005 des Unabhängigen
Verwaltungssenat z. unter Zl yyy wurde meine Berufung in der Angelegenheit des
Straferkenntnisses der aaa vom 20.1.2005 Zl bbb abgewiesen. Die dem Verfahren
zugrunde liegende Strafverfügung vom ccc wirft mir vor,....
Ich erhebe daher Beschwerde in dieser Angelegenheit beim
Verwaltungsgerichtshof und stelle den Antrag mir Verfahrenhilfe zu
gewähren. Ich bin Schüler...."
Der Bw schildert den Verfahrenshergang und schreibt im
Anschluss ausdrücklich: "....Ich erhebe
daher Beschwerde in dieser Angelegenheit beim Verwaltungsgerichtshof
und stelle den
Antrag mir Verfahrenshilfe zu
gewähren..."
Dem Text der Eingabe folgend ist von der Erhebung einer
Beschwerde auszugehen, was der Verwaltungsgerichtshof auch getan hat.
Zusätzlich wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Jänner 2006 abgewiesen, da der
Beschwerdeführer die aufgetragenen Verbesserungsaufträge nicht
erfüllt hat.
Das Verfahren in der Beschwerdesache selbst wurde mit
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2006 eingestellt, da
"die beschwerdeführende Partei der Aufforderung vom 12. Jänner 2006,
die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten
Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen ist".
Der in gegenständlichem Gebührenverfahren
angefochtene Bescheid betrifft nicht den Antrag auf Verfahrenshilfe, sondern die
Beschwerde gegen den Bescheid des UVS z;.
Gemäß
§24 Abs.3 Z1 VwGG unterliegen ua.
Beschwerden an den Verwaltungsgerichthof einer Eingabengebühr von €
180. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 im Zeitpunkt der
Überreichung der Eingabe. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkte
fällig. Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter
Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird. Der
postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist im Fall der
Z1 der Eingabe anzuschließen. Für die Erhebung der
Eingabengebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien in erster Instanz zuständig. Im Übrigen gelten für die
Eingabengebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr.
267, über Eingaben mit Ausnahme des §11 Z1 und des §14 sowie die
§§74, 203 und 241 Abs.2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr.
194.
Für das Entstehen der Gebührenschuld ist es nicht
von Bedeutung, ob der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, da
die Gebührenschuld an das Einlangen der Beschwerde beim Gerichtshof - also
an dessen Tätigwerden im allgemeinen - anknüpft und nicht an die Form
der Erledigung. Die Gebührenschuld entsteht daher auch dann, wenn der
Verwaltungsgerichtshof das Verfahren in der Sache selbst einstellt.
Nach §61 Abs.1 VwGG gelten die Vorschriften über
das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die Wirkungen
der Bewilligung einer Verfahrenshilfe sinngemäß. Auf Grund des
§63 Abs.1 ZPO ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen
Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß
§64 Abs.1 Z1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe ua. die einstweilige
Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher
Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der
Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder
zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten
nach Abs.3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs.1 mit dem Tag ein, an dem
sie beantragt worden sind.
Da Verfahrenshilfe nie bewilligt wurde, konnte eine
Befreiung von der Eingabengebühr nach §24 Abs.3 VwGG auch nie
eintreten.
Die Vorschreibung der Gebühr erfolgte mit
Gebührenbescheid vom 7. November 2006, also nach Abweisung des Antrages auf
Verfahrenshilfe.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde (§3 Abs.2 GebG 1957) mit
Bescheid festgesetzt, so ist gemäß
§9 Abs.1 GebG 1957 als
zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50%
der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die
Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen
zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16. 3. 1987, 86/15/0114).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 12.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0219-W/07
- Stammnummer
- 27843
- Gültig
- 12.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF