Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0041-W/04
Gebührenpflicht bei Sukzessivbeschwerden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0041-W/04vom 01.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es hat auf das Entstehen der Gebührenschuld keinen Einfluss, ob der Beschwerdeführer dem Ergänzungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes nachgekommen ist, und ob der Gerichtshof eine Sachentscheidung getroffen hat. Für das Entstehen der Gebührenschuld ist allein von Bedeutung, dass die Beschwerde beim Gerichtshof einlangt, die Form der Entscheidung selbst ist unerheblich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 25. April
2003, ErfNr. betreffend Stempelgebühr und Gebührenerhöhung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) richtete in seiner Eigenschaft
als berufsmäßiger Parteienvertreter für BuS.D Beschwerde gegen
den Bescheid des Bundesministers für Inneres, X an den
Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der
Beschwerde ab. Der Bw. stellte in der Folge - mit Schreiben vom 22. April 2002 -
den Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, welchem mit
Beschluss vom 26. April 2002 entsprochen wurde.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2002 forderte der
Verwaltungsgerichtshof den Bw auf die Gebühr gemäß
§ 24
Abs. 3 VwGG in Höhe von € 180,- binnen einer Woche mittels
Erlagschein zu entrichten. Da der Bw dieser Aufforderung nicht nachgekommen war,
forderte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit den
angefochtenen Bescheiden für die Beschwerde die Gebühr
gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG sowie die Gebührenerhöhung
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 im Ausmaß von 50 %
an.
In der dagegen eingebrachten Berufung wendet der Bw. ein,
er habe nach Abtretung seiner Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den
Verwaltungsgerichtshof nie die aufgetragene Beschwerdeergänzung
beigebracht, weshalb der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren wegen Fehlens
eines geeigneten Vortrags ohne Sachentscheidung eingestellt habe. Es sei jedoch
offensichtlich, dass § 24 Abs. 3 VwGG nur jene Fälle erfasse, in denen
es vor dem Verwaltungsgerichtshof zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung
komme, wenn also die Beschwerde "Verwaltungsgerichtshof-taugliche"
Ausführungen enthalte.
Die Gebührenvorschreibung sei sohin nicht
gerechtfertigt, ebenso die Gebührenerhöhung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 24 Abs. 3 VwGG in der zum Zeitpunkt des Entstehens
der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung bestimmt, dass für
Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem
Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung
abgetreten worden sind, unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der
Eingabengebühr gemäß
§ 17a des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, eine Eingabengebühr von
180 Euro zu entrichten ist.
§ 24 Abs. 3 Z 2 VwGG bestimmt als Zeitpunkt des
Entstehens der Gebührenschuld jenen Zeitpunkt, in dem die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof einlangt. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt
fällig.
Auf Grund des Antrages vom 22. April 2002 wurde die
gegenständliche Beschwerde mit Beschluss vom 26. April 2002 an den
Verwaltungsgerichtshof abgetreten und ist dort am 6. Mai 2002 eingelangt.
Somit ist die Gebührenschuld an diesem Tag entstanden.
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz weist im genannten
Paragraphen darauf hin, dass im Übrigen für die Eingabengebühr
die Bestimmungen des Gebührengesetzes (GebG) 1957, BGBl. Nr. 267 über
Eingaben mit Ausnahme des § 11 (Abs. 1) Z 1 und des § 14 sowie die
§§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl.
Nr. 194 gelten.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde (§ 3 Abs. 2 GebG 1957) mit
Bescheid festgesetzt, so ist gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 als
zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50%
der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die
Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen
zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16. 3. 1987,
86/15/0114).
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt
ist, hat es auf das Entstehen der Gebührenschuld keinen Einfluss, ob der
Beschwerdeführer dem Ergänzungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes
nachgekommen ist, und ob der Gerichtshof eine Sachentscheidung getroffen hat.
Für das Entstehen der Gebührenschuld ist allein von Bedeutung, dass
die Beschwerde beim Gerichtshof einlangt, die Form der Entscheidung selbst ist
unerheblich.
Damit aber war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 1.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0041-W/04
- Stammnummer
- 21163
- Gültig
- 01.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF