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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0041-W/04

Gebührenpflicht bei Sukzessivbeschwerden

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0041-W/04vom 01.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Es hat auf das Entstehen der Gebührenschuld keinen Einfluss, ob der Beschwerdeführer dem Ergänzungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes nachgekommen ist, und ob der Gerichtshof eine Sachentscheidung getroffen hat. Für das Entstehen der Gebührenschuld ist allein von Bedeutung, dass die Beschwerde beim Gerichtshof einlangt, die Form der Entscheidung selbst ist unerheblich.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 25. April 2003, ErfNr. betreffend Stempelgebühr und Gebührenerhöhung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe   Der Berufungswerber (Bw.) richtete in seiner Eigenschaft als berufsmäßiger Parteienvertreter für BuS.D Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres, X an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab. Der Bw. stellte in der Folge - mit Schreiben vom 22. April 2002 - den Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, welchem mit Beschluss vom 26. April 2002 entsprochen wurde. Mit Schreiben vom 7. Mai 2002 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Bw auf die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 180,- binnen einer Woche mittels Erlagschein zu entrichten. Da der Bw dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, forderte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit den angefochtenen Bescheiden für die Beschwerde die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 im Ausmaß von 50 % an. In der dagegen eingebrachten Berufung wendet der Bw. ein, er habe nach Abtretung seiner Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof nie die aufgetragene Beschwerdeergänzung beigebracht, weshalb der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren wegen Fehlens eines geeigneten Vortrags ohne Sachentscheidung eingestellt habe. Es sei jedoch offensichtlich, dass § 24 Abs. 3 VwGG nur jene Fälle erfasse, in denen es vor dem Verwaltungsgerichtshof zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung komme, wenn also die Beschwerde "Verwaltungsgerichtshof-taugliche" Ausführungen enthalte. Die Gebührenvorschreibung sei sohin nicht gerechtfertigt, ebenso die Gebührenerhöhung. Über die Berufung wurde erwogen: § 24 Abs. 3 VwGG in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung bestimmt, dass für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind, unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, eine Eingabengebühr von 180 Euro zu entrichten ist. § 24 Abs. 3 Z 2 VwGG bestimmt als Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld jenen Zeitpunkt, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einlangt. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Auf Grund des Antrages vom 22. April 2002 wurde die gegenständliche Beschwerde mit Beschluss vom 26. April 2002 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten und ist dort am 6. Mai 2002 eingelangt. Somit ist die Gebührenschuld an diesem Tag entstanden. Das Verwaltungsgerichtshofgesetz weist im genannten Paragraphen darauf hin, dass im Übrigen für die Eingabengebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes (GebG) 1957, BGBl. Nr. 267 über Eingaben mit Ausnahme des § 11 (Abs. 1) Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194 gelten. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde (§ 3 Abs. 2 GebG 1957) mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16. 3. 1987, 86/15/0114). Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt ist, hat es auf das Entstehen der Gebührenschuld keinen Einfluss, ob der Beschwerdeführer dem Ergänzungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes nachgekommen ist, und ob der Gerichtshof eine Sachentscheidung getroffen hat. Für das Entstehen der Gebührenschuld ist allein von Bedeutung, dass die Beschwerde beim Gerichtshof einlangt, die Form der Entscheidung selbst ist unerheblich. Damit aber war die Berufung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 1. März 2006

Normen und Schlagworte

Gebührenschuld Einlangen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0041-W/04
Stammnummer
21163
Gültig
01.03.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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